Finanzamt

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Gewerbesteuer allgemein mehr Bedeutung beizumessen sei, bestehende Dienstanweisungen zu beachten seien und die Sachgebietsleiter im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht etwaigen Bearbeitungsmängeln wirksam entgegentreten müssen.

Gleichzeitig wurde den Hauptsachgebietsleitern Gewerbesteuer aufgegeben, die Prüfungsfeststellungen ihrerseits in Dienstbesprechungen mit den Dienstkräften des jeweiligen Finanzamtes zu erörtern und die übrigen Sachgebietsleiter darauf hinzuweisen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Dienst- und Fachaufsicht verstärkt nachkommen müssen.

In den Finanzämtern wurden teilweise bereits entsprechende Dienstbesprechungen durchgeführt. Die Protokolle wurden der Senatsverwaltung für Finanzen zur Kenntnisnahme übersandt.

Des Weiteren wurden die Finanzämter mit Schreiben vom 31.03.2008 auf die festgestellten Bearbeitungsmängel unter Hinweis auf die Dienstbesprechung mit den Hauptsachgebietsleitern Gewerbesteuer am 07.03.2008 hingewiesen. Mit diesem Schreiben wurde auch allen Finanzämtern eine anonymisierte Fassung des Rechnungshofsberichts übersandt.

Die Bearbeitung der beanstandeten Einzelfälle wurde umgehend aufgenommen und ist weitgehend abgeschlossen.

2. Unzulänglichkeiten bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter

Die Steuerpflichtigen haben ihre Steuererklärungen termingerecht bei den Finanzämtern einzureichen. Allerdings unterlassen viele Steuerpflichtige dies gänzlich oder geben ihre Erklärungen nur verspätet ab. Die Finanzämter haben nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Unzulänglichkeiten bei der Handhabung von Verspätungszuschlägen lassen Einnahmeverluste von etwa 3,5 Mio. jährlich befürchten.

Gemäß § 152 AO können die Finanzämter gegen diejenigen, die ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen, einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen soll einerseits als Druckmittel dazu dienen, die Steuerpflichtigen künftig zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen zu veranlassen. Der Verspätungszuschlag hat insoweit Präventiv-Charakter. Der Verspätungszuschlag hat andererseits aber auch Sanktions-Charakter, weil es als Folge der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen häufig zu Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung und -erhebung und damit zu finanziellen Nachteilen für den Fiskus kommt. Die Finanzämter haben nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist.

Der Verspätungszuschlag darf höchstens 10 v. H. der festgesetzten Steuer, jedoch nicht mehr als 25 000 betragen.

Bei der Bemessung seiner Höhe sind gleichrangig nebeneinanderstehende Kriterien zu berücksichtigen: die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Das Aufkommen der Verspätungszuschläge fließt in vollem Umfang dem Landeshaushalt zu.

Der Rechnungshof hat die Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch drei Finanzämter geprüft. Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die verspätete Abgabe von Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen für das Kalenderjahr 2003 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 2005.

Schwerpunkt der Prüfung war die Ausübung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ermessens.

Von den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärungen 2003 gingen nur 58 v. H. bei den drei Finanzämtern fristgerecht ein. Gleichwohl haben die Finanzämter in nur wenigen Fällen einen Verspätungszuschlag festgesetzt.

Der Rechnungshof hat insgesamt 725 solcher Ertragsteuerfälle überprüft. Die Prüfung erstreckte sich sowohl auf Fälle, bei denen die Finanzämter im Zuge der Durchführung der Veranlagung auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichtet, als auch auf Fälle, bei denen die Finanzämter Verspätungszuschläge festgesetzt hatten. Die Überprüfung führte bei insgesamt 532 Steuerfällen (73 v. H.) zu Beanstandungen in einer Größenordnung von mehr als 180 000.

Selbst in Fällen, in denen die Bearbeiter durch das IT-Verfahren nachträglich darauf hingewiesen wurden, dass im Rahmen der durchgeführten Ertragsteuerveranlagung möglicherweise die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Betracht gekommen wäre, ist dies häufig unterblieben, ohne dass die hierfür maßgeblichen Gründe aktenkundig gemacht wurden.

Berlinweit zeichnen sich bei der Festsetzung bzw. dem Verzicht auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuerfestsetzungen hochgerechnet Einnahmeverluste in einer Größenordnung von schätzungsweise 1,4 Mio. jährlich ab.

Im Rahmen des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahrens haben die einzelnen Steuerpflichtigen dem Finanzamt innerhalb eines Jahres bis zu zwölf Voranmeldungen einzureichen. Die Zahl der vom Finanzamt auf ihren fristgerechten Eingang zu überwachenden Steuererklärungen liegt damit im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren weitaus höher als bei der Ertragsteuerveranlagung. Die Finanzämter erhalten aus diesem Grund eine im Vergleich zur Ertragsteuerfestsetzung erheblich umfänglichere IT-Unterstützung.

Eine Auswertung der Daten von mehr als 100 000 Umsatzsteuervoranmeldungen hat gezeigt, dass davon 13 000 den drei Finanzämtern verspätet eingereicht wurden. Bei rund 9 000 der verspätet eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldungen hatten die drei Finanzämter im Rahmen ihrer Ermessensausübung von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen. Eine Überprüfung von 245 dieser Steuerfälle, mit einer oder mehreren verspätet eingereichten Voranmeldungen, führte bei 150 Steuerfällen (61 v. H.) zu Beanstandungen. Die vorgefundenen Defizite sind zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, dass sich die Bearbeiter nicht an die IT-erstellten Vorschläge halten, obwohl im Einzelfall Gründe hierfür nicht ersichtlich sind. Teilweise haben die Bearbeiter dabei auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet.

Schätzungen des Rechnungshofs lassen befürchten, dass allein bei den drei geprüften Finanzämtern Einnahmen von 400 000 ausgefallen sind, weil die Bearbeiter die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen des Zeitraums 2005 nicht oder nicht zutreffend sanktioniert haben. Vergleichbare Unzulänglichkeiten bei den übrigen Berliner Finanzämtern angenommen, lassen landesweit auf Einnahmeverluste von jährlich 2,1 Mio. schließen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass sich bei der Bemessung des Verspätungszuschlags zu berücksichtigende Kriterien nur teilweise ohne Weiteres aus den Akten ermitteln lassen, während andere Kriterien einzelfallbezogene Ermittlungen erfordern, die über die üblichen Ermittlungen im Rahmen der eigentlichen Steuerfestsetzung hinausgehen.

Dies führt letztlich dazu, dass die Finanzämter auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen häufig verzichten. Wenn Verspätungszuschläge festgesetzt werden, bestimmen die Bearbeiter häufig lediglich einen Betrag, ohne zu erläutern, welche Überlegungen bei der Bemessung des Zuschlags ausschlaggebend waren.

Die Feststellungen des Rechnungshofs haben gezeigt, dass die gesetzlich festgelegten Vorgaben zur Ermessensausübung nicht in vollem Umfang umgesetzt werden. Eine weitergehende IT-Stützung der Verfahrensabläufe scheitert gegenwärtig daran, dass bei der Ermessensausübung Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich einer IT-gesteuerten Aufbereitung entziehen und zusätzliche Sachverhaltsermittlungen im Einzelfall erforderlich machen. Der Rechnungshof hält deshalb eine Neufassung des § 152 AO für erforderlich, bei der die Höhe des Verspätungszuschlags nach Kriterien bemessen wird, die IT-gestützt ermittelt werden können. zu 241: An der gesetzlichen Änderung des § 152 AO beteiligt sich die Senatsverwaltung für Finanzen weiterhin aktiv. Neben dem ursprünglichen Vorschlag in 2006 zur gesetzlichen Neuregelung hat sich die Senatsverwaltung für Finanzen an einer von den Steuerabteilungsleitern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eingesetzten länderoffenen Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines konkreten Vorschlags für einen geänderten § 152 AO, der u. a. einen umfassenden und gleichmäßigen Vollzug im Rahmen des gegenwärtigen Massenverfahrens unter besondere Einbeziehung IT-gestützter Bearbeitung gewährleisten soll, beteiligt. Mit einem Ergebnis kann noch in diesem Jahr gerechnet werden.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung unterrichtet und um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen die Steuerverwaltung zur Beseitigung der beschriebenen Unzulänglichkeiten zu ergreifen beabsichtigt.

Eine erste Stellungnahme der Senatsverwaltung liegt vor. Danach sind die Vorsteher der Berliner Finanzämter auf die Feststellungen des Rechnungshofs hingewiesen worden. In den Finanzämtern haben Sachgebietsleiterbesprechungen mit dem Ziel stattgefunden, die Bearbeiter anzuhalten, verstärkt von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen Gebrauch zu machen und ausgegebene Hinweismitteilungen ordnungsgemäß zu bearbeiten. Darüber hinaus habe eine Nachbetrachtung durch die Senatsverwaltung in den drei geprüften Finanzämtern gezeigt, dass sich dort die Qualität der Hinweisbearbeitung ganz erheblich verbessert hat. Die Senatsverwaltung hat auf Bundes- und Länderebene konkrete Vorschläge zur Änderung des § 152 AO mit dem Ziel eingebracht, diese Ermessensvorschrift dem heutigen Massengeschäft anzupassen.

Die Senatsverwaltung hat die vom Rechnungshof angenommene Höhe jährlicher Einnahmeausfälle insbesondere im Hinblick auf die gebotenen Ermessensentscheidungen bezweifelt. Der Rechnungshof hält gleichwohl an seiner

- vorsichtigen - Einschätzung der möglichen Einnahmeverluste fest.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen

· darauf hinwirkt, dass die Finanzämter verspätet eingereichte Steuererklärungen in dem gebotenen Umfang sanktionieren sowie IT-gestützten Hinweisen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen sachgerecht nachgehen und

· sich auf Bundes- und Länderebene weiterhin für eine Änderung des § 152 AO mit dem Ziel einsetzt, den Vollzug dieser Vorschrift in der Praxis leichter handhabbar zu machen. zu 237 bis 243: Nach § 152 Abgabenordnung (AO) in der derzeitigen Fassung kann bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Steuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Finanzbehörde hat im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Sie hat hierbei nicht nur den Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, sondern auch die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Bei der Ermessensentscheidung sind alle diese Kriterien zu beachten; das Für und Wider dieser Kriterien ist gegeneinander abzuwägen.

Nach den Bemerkungen 2007 des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (Bundestagsdrucksache 16/7100 S. 40 und 223/224) bereitet es den Finanzbehörden in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, eine derartige Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe - die zudem für eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) untypisch ist - bei der Ausübung des Ermessens sachgerecht zu berücksichtigen.

Folge ist, dass die Vorschrift nicht gleichmäßig vollzogen wird und Festsetzungen von Verspätungszuschlägen häufig unterbleiben. Dies dürfte insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass sich die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen der Vielzahl der individuell zu prüfenden Kriterien als ein Fremdköper im weitgehend automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren erweist. Zwar kann die Anwendung des § 152 AO durch maschinell erzeugte Festsetzungsvorschläge unterstützt werden; der Amtsträger muss aber unter Abwägung aller Beurteilungsmerkmale selbst entscheiden, ob er diesem Vorschlag folgt oder nicht.

Insoweit treffen die Feststellungen zu. Der Rechnungshof räumt dabei selbst ein, dass die momentane Ausgestaltung des § 152 AO als Ermessensvorschrift mit mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dem heutigen Massengeschäft nicht mehr gerecht werden kann.

Die Einschätzung über die Höhe der durch die Handhabung der Finanzämter bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen eingetretenen Einnahmeverluste wird gleichwohl nicht geteilt. Diese Annahme lässt unberücksichtigt, dass nicht bei jeder verspäteten Abgabe - wie z. B. bei „nur geringer Verspätung" oder „erstmaliger Verspätung" oder „bei fehlender Teilnahme am vereinfachten Verfahren und Abgabe vor dem 28.02. des Folgejahres" - die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch ermessensgerecht ist bzw. ggf. mit Rechtsbehelfen erfolgreich angefochten wird. Der Verspätungszuschlag verfolgt keinen Selbstzweck. Ungeachtet der Höhe darf in diesem Zusammenhang deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dem Verspätungszuschlag um eine ermessensbegründete und vom Erklärungsabgabeverhalten der Steuerpflichtigen abhängige steuerliche Nebenleistung handelt.