Den Erwartungen ist die Senatsverwaltung für Finanzen bereits nachgekommen und hat dies in der ersten Stellungnahme

Einnahmen weder im Voraus kalkulierbar noch einzuplanen sind. Schon aus diesem Grunde kann nicht von Einnahmeverlusten im eigentlichen Sinn gesprochen werden.

Den Erwartungen ist die Senatsverwaltung für Finanzen bereits nachgekommen und hat dies in der ersten Stellungnahme mitgeteilt.

So wurden u. a. die Vorsteherinnen und Vorsteher der Berliner Finanzämter im Rahmen der Vorsteherbesprechung am 27.6.2007 auf die Feststellungen des Rechnungshofs, insbesondere bezüglich der Aufgabenwahrnehmung der Sachgebietsleiter in den Finanzämtern, hingewiesen. Dem folgend haben in den Finanzämtern Sachgebietsleiterbesprechungen mit dem Hinweis stattgefunden, verstärkt von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen Gebrauch zu machen und auf die ordnungsgemäße Bearbeitung der ausgegebenen Hinweismitteilungen zu den Verspätungszuschlägen notwendige Augenmerk zu richten.

Darüber hinaus ist in den drei geprüften Finanzämtern durch die Senatsverwaltung für Finanzen eine Nachbetrachtung hinsichtlich der beanstandeten Arbeitsweise bezüglich einiger IT-gesteuerter Bearbeitungshinweise (Hinweismitteilungen Nr. 1280 und 1281) durchgeführt worden. Bei dieser Nachbetrachtung wurde festgestellt, dass lediglich rund 2 v. H. der Prüfhinweise unbearbeitet blieben. Darüber hinaus ergaben sich keine weiteren nennenswerten Beanstandungen. Das positive Ergebnis der Nachbetrachtung hat gezeigt, dass die Thematisierung Ihrer Prüfungsfeststellungen bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu einer besseren Bearbeitung der Hinweismitteilungen geführt hat.

3. Finanzielle Nachteile des Landes Berlin durch Mängel bei der steuerlichen Behandlung der Schenkungen von Grundvermögen Mängel bei der zentralen Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle und den Bewertungs- und Grundsteuerstellen dreier Finanzämter führten vielfach zu verspäteten Steuerfestsetzungen. Durch das nachträgliche Bemühen der Steuerverwaltung, die vom Rechnungshof festgestellten Mängel abzustellen, konnten zwischenzeitlich Erbschaft- und Schenkungsteuern von über 100 000 festgesetzt und Bedarfsbewertungen von Grundbesitz über annähernd 9 Mio. festgestellt werden. Dem Land Berlin entgehen jährlich über 2,4 Mio., da die Erbschaft- und Schenkungsteuerforderungen im Gegensatz zu anderen Steuerforderungen nicht der Vollverzinsung unterliegen.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fließt als Landessteuer in voller Höhe dem Land Berlin zu. Ihr Aufkommen ist vom Kalenderjahr 2004 mit 166,2 Mio. bis zum Kalenderjahr 2006 mit 202,7 Mio. stetig angewachsen. Für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Berlin zentral das Finanzamt Schöneberg zuständig. Bei den Untersuchungen der Tätigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle hatte der Rechnungshof in früheren Jahren erhebliche Bearbeitungsdefizite festgestellt.

Jede Schenkung unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Die Steuerpflicht ist abhängig von der Bewertung des unentgeltlich erworbenen Vermögens sowie dem persönlichen Verhältnis des Begünstigten zum Schenker. Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis über den Vermögensanfall sowohl vom Beschenkten als auch vom Schenker dem örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Auf der Grundlage dieser Anzeige entscheidet die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle, ob eine Steuererklärung anzufordern ist. Bei Schenkungen von Grundbesitz stellt schon die Pflicht der Notare, die beurkundeten Schenkungen anzuzeigen (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG), die Unterrichtung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle sicher. Bei Grundstücksschenkungen ist für die Festsetzung der Schenkungsteuer die Bewertung des Grundbesitzes (Bedarfsbewertung) erforderlich.

Hierfür ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist. Eine nicht zeitnahe Feststellung des Bedarfswertes verhindert die rechtzeitige und zutreffende Festsetzung und Erhebung der Schenkungsteuer.

Beinahe jeder zweite der vom Rechnungshof geprüften 196 Schenkungsteuerfälle war mängelbehaftet. Die festgestellten Bearbeitungsmängel ließen ein breites Spektrum von Fehlerquellen und Verfahrensunsicherheiten erkennen. Allein 47 der geprüften Fälle wiesen ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung auf. Während die relativ kurze Dauer von durchschnittlich 29 Tagen bis zur ersten Bearbeitung durch die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle vertretbar ist, gilt dies für die anschließende Zeitspanne von durchschnittlich 188 Tagen bis zur ersten Steuerfestsetzung nicht.

So wurde der Eingang der angeforderten Steuererklärungen oder weiterer fehlender Unterlagen nicht ausreichend überwacht. In Einzelfällen ist dies über mehrere Monate unterblieben. Bei den genannten 47 Fällen haben die Verzögerungen zu verspäteten Festsetzungen der Schenkungsteuer und damit einhergehenden Zinsschäden für das Land Berlin in Höhe von insgesamt 75 000 geführt. Es ist zu befürchten, dass sich ein Zinsschaden für das Land Berlin bezogen auf die etwa 1 200 Schenkungsfälle eines Jahres im sechsstelligen Bereich ergeben kann. Insbesondere eine konsequente Überwachung der Wiedervorlagetermine durch die Dienstkräfte der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle würde zu einer deutlich früheren Steuerfestsetzung führen.

Weiterhin beanstandete der Rechnungshof Folgendes:

· Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle hat oftmals versäumt, den Sachverhalt ausreichend aufzuklären. So ließ sie Hinweise auf Vorschenkungen unbeachtet oder widersprüchliche Angaben ungeklärt.

· Bei der Ermittlung des Steuerwerts von Grundstücksschenkungen mit Gegenleistung (z. B. Übernahme von Darlehen) hat die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle mehrfach die Gegenleistung in unzutreffender Weise steuermindernd berücksichtigt.

· Bei zinslosen Stundungen aufgrund von Grundstücksschenkungen unter Übernahme von Nutzungs- oder Rentenlasten (z. B. Wohnrechten oder Nießbrauch) hat die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle die Fortdauer bzw. den Wegfall des Stundungsgrundes häufig nicht ausreichend überwacht. Dies hatte zur Folge, dass die noch zu entrichtende Steuer erst Monate, teilweise sogar Jahre später als vorgesehen fällig gestellt wurde. zu 246: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Prüfungsfeststellungen aufgegriffen und die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes Schöneberg angewiesen, künftig unangemessen lange Bearbeitungspausen zu vermeiden, Wiedervorlagen fristgerecht zu überwachen, Verwaltungsanweisungen und geltendes Recht zu beachten.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle wird hierbei durch ein neu eingesetztes Programm zur Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer umfassend maschinell unterstützt. Dieses Programm trägt mittels programmimmanenter Plausibilitäten und umfangreicher Funktionalitäten dazu bei, die festgestellten Beanstandungen, wie mangelhafte Überwachung von Wiedervorlagen, fehlerhafte Anwendung von Verwaltungsanweisungen und fehlerhafte Rechtsanwendung künftig zu vermeiden.

Der Rechnungshof hat bei den Finanzämtern Wilmersdorf, Steglitz und Reinickendorf insgesamt 336 Fälle geprüft, in denen diese Finanzämter für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle Grundbesitz mit einem Gesamtwert von über 178,7 Mio. zu bewerten hatten. Er hat dabei hohe Beanstandungsquoten von 56 v. H. (Finanzamt Wilmersdorf), 60 v. H. (Finanzamt Steglitz) und 83 v. H. (Finanzamt Reinickendorf) festgestellt. Die geprüften Finanzämter haben es oftmals unterlassen, die nach den vorliegenden Unterlagen gebotene Sachverhaltsaufklärung durchzuführen. Sie folgten dabei u. a. den Angaben der Steuerpflichtigen, obwohl diese nicht schlüssig waren. Häufig blieben so die Gründe für beispielsweise stark schwankende oder rückläufige Mieteinnahmen oder angebliche Mietausfälle unaufgeklärt. Dies dürfte in einer Vielzahl von Fällen zur unzutreffenden Bewertung von Grundbesitz mit der Folge einer zu geringen Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung geführt haben.

Während bei den Finanzämtern Steglitz und Wilmersdorf kaum Arbeitsrückstände bei der Bewertung von Grundbesitz bestanden, waren durch das Finanzamt Reinickendorf in 37 Fällen die Bewertungen noch nicht vorgenommen worden.

Bei 31 dieser Fälle hatte das Finanzamt durchschnittlich 157 Tage untätig verstreichen lassen, bis es die Bearbeitung erstmals aufgenommen hat. Die Akten für die verbleibenden sechs Fälle waren entweder nicht auffindbar oder der vorgelegte Akteninhalt war unvollständig. Dies verhinderte die rechtzeitige und zutreffende Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. zu 247: Bezüglich der Durchführung der Bedarfsbewertung hat die Sachverhaltsaufklärung in den geprüften Finanzämtern zu Beanstandungen des Rechnungshofs von Berlin geführt. Des Weiteren wurden die Bearbeitungszeiten in einem Finanzamt bemängelt.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Prüfungsfeststellungen aufgegriffen. Die Finanzämter werden im Rahmen von Fachgeschäftsprüfungen und Dienstbesprechungen durch die Senatsverwaltung für Finanzen stetig auf eine zeitnahe und sachverhaltsgerechte fachliche Bearbeitung hingewiesen.

Die bisher unerledigten 37 Bedarfsbewertungsfälle des Finanzamts Reinickendorf sind sämtlich abgearbeitet worden.

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder zu einer Steuererstattung, so ist diese nach § 233a AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt im Allgemeinen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Die Zinsen betragen 0,5 v. H. für jeden vollen

Monat. Erbschaft- und Schenkungsteuernachforderungen sind nicht in diese Verzinsungsregelung einbezogen. Bei mehr als einem Fünftel der vom Rechnungshof geprüften 196 Schenkungsteuerfälle war bis zum Tag des Wirksamwerdens der erstmaligen Steuerfestsetzung die 15-Monatsfrist abgelaufen. Bei einer Vollverzinsung dieser Fälle nach § 233a AO hätten sich Zinsen von über 100 000 ergeben. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsergebnisses und der Anzahl der jährlich etwa 4 500 erstmaligen Festsetzungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle entgehen dem Land Berlin hochgerechnet Zinseinnahmen von über 2,4 Mio. jährlich. zu 248: Bei der Einführung der Vollverzinsung im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1990 wurde die Erbschaftsteuer bewusst ausgenommen, weil diese Verzinsung schematisch wirkt und den Besonderheiten der Erbschaftsteuer daher nicht gerecht wird (vgl. BT-Drs. 11/2157 S. 195). Die Referatsleiter Abgabenordnung und Erbschaftsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sprachen sich in Ihren Sitzungen wiederholt mehrheitlich dagegen aus, die Vollverzinsung auf die Erbschaftsteuer auszudehnen, weil sich an den Gründen, die seinerzeit den Gesetzgeber zu der Ausnahme veranlasst haben, nichts geändert hat. Das Bundesfinanzministerium hat diese Gründe auch dem Bundesrechnungshof dargelegt. Es besteht keine Aussicht, eine Mehrheit für eine Gesetzgebungsverfahren zur Ausdehnung der Vollverzinsung auf die Erbschaftsteuer zu erreichen.

Es wird behauptet, dass dem Land Berlin aufgrund der fehlenden Vollverzinsung jährlich 2,4 Mio. Zinseinnahmen entgingen. Auf welcher Grundlage diese Hochrechnung erfolgte, wird nicht dargelegt. Die Schätzung wird als zu hoch erachtet.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung unterrichtet und Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsabläufe unterbreitet. Insbesondere hat er empfohlen, Anträge auf Fristverlängerungen sorgfältiger zu prüfen und Wiedervorlagetermine IT-unterstützt zu überwachen. Er hat das Finanzamt Reinickendorf aufgefordert, die noch unerledigten Grundstücksbewertungen zeitnah abzuschließen. Darüber hinaus hat er der Steuerverwaltung empfohlen, auf eine entsprechende Gesetzesänderung hinzuwirken, um die gesetzliche Vollverzinsung auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer auszudehnen.

Die Senatsverwaltung hat die Anregungen des Rechnungshofs weitestgehend aufgegriffen und Maßnahmen eingeleitet, um die festgestellten Unzulänglichkeiten zu beseitigen. In den vom Rechnungshof beanstandeten Fällen haben die Finanzämter die Bearbeitung wieder aufgenommen und - soweit möglich - zum Abschluss gebracht. Dabei haben sie Erbschaft- und Schenkungsteuer von über 100 000 festgesetzt und Bedarfswerte von annähernd 9 Mio. festgestellt.

Die Einführung einer Vollverzinsung hält die Senatsverwaltung hingegen nicht für sachgerecht. Sie verweist pauschal auf die Besonderheiten dieser Steuer und entsprechende Mehrheitsbeschlüsse der Referatsleiter Erbschaftsteuer und Abgabenordnung des Bundes und der Länder.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen darauf hinwirkt, dass die Finanzämter

· unnötige Arbeitsunterbrechungen, die zu einer verzögerten Fallbearbeitung führen, in allen Phasen des Besteuerungsverfahrens vermeiden sowie

· die Bedarfswerte zügig und zielgerichtet feststellen und dabei die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durchführen.

4. Überhöhte Steigerung der Vergütungen von Geschäftsleitungen öffentlicher Unternehmen Berlins und Versäumnisse der Senatsverwaltung für Finanzen

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Bemessung und Entwicklung der Bezüge der Geschäftsleitungen von öffentlichen Unternehmen in den vergangenen Jahren nur unzureichend überwacht.

Damit hat sie dazu beigetragen, dass es zu überdurchschnittlich hohen Steigerungsraten bei den Vergütungen sowie zu Anstellungskonditionen und Nebenleistungen kam, die weit über das Übliche hinausgehen.

Der Rechnungshof hat geprüft, ob und inwieweit die Senatsverwaltung für Finanzen (Beteiligungsverwaltung) dafür gesorgt hat, dass die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitungen (Geschäftsführungen, Vorstände) im Hinblick auf die Besonderheiten von öffentlichen Unternehmen angemessen sind sowie vollständig und transparent ausgewiesen werden. Dazu hat er in einer Querschnittuntersuchung die Anstellungs-, Änderungs- und Aufhebungsverträge sowie die im Rahmen der erweiterten Jahresabschlussprüfung nach § 53 HGrG erstellten Berichte über die Bezüge des Aufsichtsrats, der Geschäftsleitung und der leitenden Angestellten (Bezügeberichte) der Jahre 2001 bis 2005 von insgesamt 40 Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern von 16 unmittel- und mittelbaren Beteiligungsunternehmen sowie einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgewertet.

Zur Zeit der Prüfung durch den Rechnungshof lagen die Verträge mit den Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern der Beteiligungsverwaltung auskunftsgemäß nicht vor.