Anstellungsverträge

Sie hat zugleich darauf verwiesen, dass ihr auch künftig nicht alle Verträge zur Verfügung stehen dürften, weil wegen der besonderen Vertraulichkeit und der Entscheidungskompetenzen von Personalausschüssen die Verträge üblicherweise nicht allen Aufsichtsratsmitgliedern zugänglich gemacht werden würden.

Die Beteiligungsverwaltung verkennt, dass die Verträge mit den Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern zu den wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens gehören. Insbesondere dem Gesellschafter einer GmbH steht ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu (§ 51 a GmbHG). Soweit den Überwachungsorganen (Aufsichtsräte/Verwaltungsräte) gerade in Bezug auf die Angelegenheiten der Geschäftsleitungen sowie deren Kontrolle eine bestimmende Rolle eingeräumt worden ist, kann sich die Beteiligungsverwaltung nach den von ihr selbst erarbeiteten und vom Senat beschlossenen Grundsätzen „nicht allein auf die Zuständigkeit der anderen Unternehmensorgane berufen.

Vielmehr ist es auch seine (Anmerkung: des Gesellschafters) Aufgabe, sich stets ein zutreffendes Bild von der Verfassung des Unternehmens zu machen, um mit den Organen der Gesellschaft - in erster Linie in Vertretung für den Aufsichtsrat mit dem/der Aufsichtsratsvorsitzenden - Maßnahmen der Gegensteuerung zu vereinbaren" (Nr. I. 3. der Anlage 7 zu den Hinweisen für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen, im Folgenden: Beteiligungshinweise). Somit hat die Beteiligungsverwaltung wesentliche, ihr zustehende Informationsbefugnisse nicht wahrgenommen. zu 252 und 254: Anstellungsverträge zwischen den Unternehmen und Mitgliedern der Geschäftsleitungen werden nicht vom Land Berlin in der Funktion als Gesellschafter oder Aktionär abgeschlossen, sondern kraft Gesetzes (Aktiengesetz, Anstaltsgesetze) sowie im Übrigen nach der Organisationsstruktur für das Management der Beteiligungsunternehmen des Landes von den Aufsichtsorganen. Unabhängig von dieser Organzuständigkeit begleitet bzw. kontrolliert die Beteiligungsverwaltung die Entwicklungen in den Unternehmen und bewertet insofern regelmäßig auch Fragen der Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitungen, etwa im Rahmen von Sitzungsvorbereitungen. Darüber hinaus nimmt die Verwaltung ihre Kontrollaufgaben in Bezug auf die Konditionen in den Anstellungsverträgen durch die Vertreter des Landes in den Aufsichtsorganen wahr, die mit Angehörigen der Beteiligungsverwaltung und/ oder der Fachverwaltungen besetzt sind.

Anstellungsverträge mit Mitgliedern von Geschäftsführungen und Vorständen sind vertrauliche Vorgänge, weshalb derartige Vereinbarungen - etwa bei Entscheidungskompetenzen von Personalausschüssen der Aufsichtsorgane - auch nicht allen Aufsichtsratsmitgliedern vollständig vorliegen. Insofern ist es in Einzelfällen möglich, dass der Beteiligungsverwaltung zwar die Bezüge von Mitgliedern einer Geschäftsleitung und weitere Vertragsbedingungen bekannt sind, aber nicht alle Verträge im Wortlaut vorliegen.

Ein einheitliches, alle vertraglichen Leistungen umfassendes Schema zur Erstellung der Bezügeberichte existiert nicht.

Der Begriff „Bezüge" ist unterschiedlich bzw. nicht vollständig definiert. Dies zeigt sich insbesondere bei dem betraglichen Ausweis der betrieblichen Zusatzleistungen. Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung, für den Geschäftsführer gezahlte Versicherungsbeiträge sowie von den Unternehmen übernommene Einkommensteuern sind nicht immer ausgewiesen, Pensionszusagen und Leistungen Dritter für Nebentätigkeiten von Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern sind generell nicht berücksichtigt.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Bezügeberichte eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge sind. Solange die ausgewiesenen Gesamtbezüge nicht einheitlich und lückenlos alle monetären sowie alle sonstigen geldwerten Vorteile umfassen, sind aussagefähige Vergleiche über den Gesamtumfang der Bezüge nur eingeschränkt möglich. Der Rechnungshof hat deshalb angeregt, ein einheitliches Grundmuster für die Bezügeberichte auf der Basis der Definition im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zu entwickeln.

Die Beteiligungsverwaltung hat diese Anregung zurückgewiesen. Sie sieht die Verantwortlichkeit, im Einzelfall Ungenauigkeiten und Unklarheiten in den Bezügeberichten auszuräumen, in erster Linie bei den Mitgliedern der Aufsichtsorgane als Empfänger der Berichte. Ihre Aufgabe als Beteiligungsverwaltung sieht sie darin, bei der Sitzungsvorbereitung auf diese Umstände hinzuweisen. Ein einheitliches Grundmuster für die Wirtschaftsprüfer vorzugeben, gehöre in die Berufssphäre der Wirtschaftsprüfer. Zu anderen Fragen gäbe es feste Prüfungsstandards des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IdW), die hier noch zu entwickeln wären. Auch sollte das Thema dann unter Umständen mit den gleichermaßen betroffenen Beteiligungsverwaltungen auf Bundes- und Landesebene unter Einbeziehung der Erfahrungen der Rechnungshöfe erörtert werden, sodass die erforderlichen Abstimmungen insgesamt eine größere Dimension annehmen könnten. Vorrangig werde demgegenüber der Ansatz verfolgt, dass bei Neuabschluss von Geschäftsführerverträgen ein von der Verwaltung empfohlenes Vertragsmuster verwendet werde. Auf dieser Grundlage könne Transparenz folglich auch in den Bezügeberichten erwartet werden.

Diese Argumentation lenkt vom Kern des Problems ab. Die Unvollständigkeit und Uneinheitlichkeit der Bezügeberichte hindert die Beteiligungsverwaltung vielmehr daran, die von ihr eingeräumte Aufgabe, die Überwachungsorgane bei der Sitzungsvorbereitung auf Ungenauigkeiten und Unklarheiten hinzuweisen, ausreichend wahrzunehmen. Angesichts der unterschiedlichen Qualität und Aussagekraft der Bezügeberichte bietet auch das von der Verwaltung erwähnte Vertragsmuster allein - selbst wenn es bei Neuanstellungen ohne Abweichung Anwendung finden und im Weiteren unverändert beibehalten werden würde - nicht die Gewähr für eine einheitliche Darstellung der Bezüge durch die Wirtschaftsprüfer. Eine mittel- bis langfristig länderübergreifende Regelung oder Initiative zur Entwicklung eines Prüfungsstandards des IdW stellt die Beteiligungsverwaltung jedoch nicht davon frei, zunächst auf Landesebene die notwendige Vergleichbarkeit und Transparenz herzustellen, hierfür ein Grundmuster für die einheitliche Erstellung der Bezügeberichte in den Beteiligungsrichtlinien vorzugeben und darauf hinzuwirken, dass die Unternehmen ihre Abschlussprüfer verpflichten, dieses Schema zu verwenden. zu 255 und 256: Die Berichterstattung über die Bezüge der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrats und der leitenden Angestellten (Bezügebericht) erfolgt durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die i. d. R. zugleich mandatiert sind mit der Prüfung des Jahresabschlusses und mit der erweiterten Prüfung und Berichterstattung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. Auftraggeber sind die Aufsichtsorgane oder auch zum Teil bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts - der Rechnungshof.

Die Beteiligungsverwaltung hat die Anregung des für ein einheitliches Schema der Bezügeberichte nicht zurückgewiesen, hält aber eine gesonderte Vorgabe für die Abschlussprüfer für entbehrlich, insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen. So werden seit dem Geschäftsjahr 2007 die Vorstands- und Geschäftsführergehälter im Beteiligungsbericht auch individualisiert veröffentlicht, wobei dafür nach dem Vergütungs- und Transparenzgesetz vom 23.09.2005 die Gesamtbezüge heranzuziehen sind, d. h. nach der gesetzlichen Definition Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art.

Die Beteiligungsverwaltung verfolgt im Übrigen den Ansatz, bei Neuabschluss von Geschäftsführerverträgen nach einem einheitlichen Schema für die Frage der Vergütung vorzugehen, d. h. klar zwischen einem Grundgehalt sowie einer erfolgs- und leistungsabhängigen Tantieme zu unterscheiden und auch bei den sonstigen Leistungen Transparenz herzustellen. Dies wird sich in der Folge auf die Darstellung in den Bezügeberichten auswirken.

Nichtsdestotrotz hat die Beteiligungsverwaltung die Anregung zum Anlass genommen, die Vereinheitlichung der Struktur von Bezügeberichten anlässlich eines Treffens der Beteiligungsreferenten des Bundes und der Länder im Bundesfinanzministerium in Anwesenheit von Vertretern auch des Bundesrechnungshofs im April 2008 anzusprechen. Es wird vom Bund nunmehr erwogen, ob ein Vorschlag für eine einheitliche Struktur von Bezügeberichten der Wirtschaftsprüfer zentral erarbeitet werden kann.

Wegen der Besonderheiten öffentlicher Unternehmen und der grundlegenden Unterschiede zu Unternehmen im privaten Sektor sind die üblicherweise auf der Grundlage von Umsatz, Bilanzsumme und Beschäftigtenzahl verwendeten Vergleiche der Bezüge nicht sachgerecht. Der Rechnungshof hat daher nicht die absolute Höhe der Bezüge in den Mittelpunkt seiner Prüfung gestellt, sondern die Entwicklung der Vergütungen (Grundgehalt und Tantieme) im Zeitablauf. Insoweit liegen auch relativ zuverlässige Zahlen aus den Bezügeberichten vor. Der Rechnungshof hat aus statistischen Gründen nur Mitglieder der Geschäftsleitungen einbezogen, die innerhalb des Prüfungszeitraums 2001 bis 2005 mindestens drei volle Jahre bei den jeweiligen Unternehmen tätig waren. Von 40 in die Untersuchung einbezogenen Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern blieben danach 15 übrig, für die eine Aussage über die Entwicklung der Vergütung getroffen werden kann.

Wegen der auch nach dieser Einschränkung noch immer unterschiedlich langen Beschäftigungszeiten der Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder im Betrachtungszeitraum hat der Rechnungshof die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate herangezogen. Mangels anderer Vergleichsmaßstäbe hat er die deutschlandweite allgemeine Entwicklung zugrunde gelegt, wie sie sich aus der Vergütungsstudie 2006 eines Beratungsunternehmens ergibt. Hiernach betrug im Zeitraum 2001 bis 2005 die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate für die Vergütungen von Geschäftsführern 1,8 v. H.

Wie die folgende Ansicht zeigt, sind die Vergütungen von Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern der Landesunternehmen mehrheitlich weitaus stärker gestiegen. In neun Fällen lag die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate weit über dem Vergleichswert der Studie des Beratungsunternehmens, darunter in vier Fällen sogar bei mehr als 10 v. H. Der Rechnungshof hält derartige Vergütungssteigerungen insgesamt für überhöht. Sie hat sich auf die im privaten Sektor entwickelten und verwendeten Kennzahlen berufen und eine tabellarische Übersicht vorgelegt, in der sie die Vergütungen für das Jahr 2005 nach Beschäftigtenzahlen klassifiziert und den Durchschnittswerten (Medianen) für die jeweilige Größenklasse aus der Vergütungsstudie 2004 des Beratungsunternehmens gegenübergestellt hat. Über den Durchschnittswerten liegende Vergütungen führt sie auf Branchenspezifika bzw. betriebliche und persönliche Sondertatbestände zurück. Einen Handlungsbedarf sieht die Beteiligungsverwaltung nicht. Sollten ihr ungewöhnliche Vergütungssteigerungen rechtzeitig bekannt werden, würde sie im Rahmen der Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen entsprechende Hinweise geben.

Die Argumentation der Beteiligungsverwaltung geht an der Sache vorbei. Der Rechnungshof hat Unternehmen bzw. ihre Geschäftsleitungen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Mit zwölf unmittelbaren Beteiligungsunternehmen - das sind 20 v. H. aller unmittelbaren Beteiligungsunternehmen Berlins Ende 2005 - sowie vier mittelbaren Beteiligungen liegt eine aussagefähige Stichprobe vor. Einbezogen waren sowohl große, mittlere wie kleine bis sehr kleine Unternehmen. Die Beteiligungsverwaltung verkennt, dass die Sonderstellung von öffentlichen Unternehmen, die keinem oder nur einem sehr eingeschränkten Wettbewerb ausgesetzt sind und deren Insolvenzrisiko gering ist, einen Vergleich mit ausschließlich marktwirtschaftlich orientierten und zum Teil international tätigen Unternehmen nur sehr begrenzt zulässt (zu den Anstalten nach dem Berliner Betriebegesetz vgl. T 335 sowie Jahresbericht 2005 T 216 und 2006 T 317, 330 und 331). Indem die Beteiligungsverwaltung Zahlen von nur einem Jahr verwendet, schränkt sie den Aussagewert zusätzlich ein.

Der Rechnungshof hält an seiner Auffassung fest, dass der Vergleich der Veränderungen von Vergütungen über einen mittelfristigen Zeitraum wichtige Erkenntnisse liefert und Fragen zur Angemessenheit der Vergütungen aufwirft. Im Übrigen weist er darauf hin, dass sich die von ihm aufgezeigte überdurchschnittliche Entwicklung bei den Geschäftsführervergütungen fortgesetzt hat. Die Vergütungen der Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder der ausgewählten Unternehmen stiegen von 2005 auf 2006 in der Mehrzahl der Fälle um mehr als 10 v. H., in einem Fall bis zu 34 v. H. Nach der Studie des Beratungsunternehmens lag der Vergleichswert dagegen bei nur 2,5 v. H. zu 257 und 258: Der Ansatz, ausschließlich die Steigerungsraten bei einzelnen Verträgen in die Betrachtung einzubeziehen und daraus eine Wertung in Bezug auf die Angemessenheit der jeweiligen Vergütung abzuleiten, ist methodisch zweifelhaft. Allgemein anerkannt ist dagegen, hierfür Vergleiche auf Grundlage von Branchenwerten bzw. Unternehmenskennziffern wie Umsatz, Bilanzsumme sowie Beschäftigtenzahl vorzunehmen. Abgesehen davon können qualifizierte Führungskräfte auch für öffentliche Beteiligungsunternehmen nur gewonnen werden, wenn branchenübliche Vergütungen gezahlt werden.