und 277 Ein expliziter Ausschluss der Aufnahme weiterer Gesellschaften war im Kaufvertrag nicht enthalten

Der Rechnungshof hält an seinen Beanstandungen fest. Die Detailvereinbarung schloss eindeutig und abschließend Gesellschaften der Negativliste von der Risikoabschirmung aus. Bemerkenswert ist, dass die betreffenden Gesellschaften Objekte halten, zu denen Bürogebäude des Bankkonzerns gehören. zu 276 und 277: Ein expliziter Ausschluss der Aufnahme weiterer Gesellschaften war im Kaufvertrag nicht enthalten. Der mittelbare Übergang von Beteiligungen an Gesellschaften war von vornherein so angelegt, dass sich dieser bis zum Übertragungsstichtag 30.06.2006 laufend gemäß den Vorgaben der Europäischen Union minimiert. Aus diesem Grunde wurden diese Beteiligungen enumerativ sowohl zum Unterzeichnungsstichtag im Dezember 2005 als auch zum Übertragungsstichtag 30.06.2006 in der Kaufvertraganlage aufgelistet. Dass der Bankkonzern weitere Beteiligungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung schlichtweg übersehen hat, ist nicht der Senatsverwaltung oder der BCIA vorzuwerfen - und unterliegt naturgemäß auch nicht dem angemessenen Einfluss des Landes an der Beteiligung am Bankkonzern.

Das Land hat über seine unabhängige Controllinggesellschaft BCIA den Abgleich zwischen den Kaufvertragsanlagen zum Unterzeichnungstag und zum Übertragungsstichtag durchführen lassen und den Bankkonzern auf den Umstand mehrfach hingewiesen. Die Tatsache der mittelbaren Übernahme von Gesellschaftsanteilen (jeweils

Da zum Übertragungsstichtag diese zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an - mit Ausnahme der 5 vorgenannten - abgeschirmten Gesellschaften bestanden haben und diese auch nicht ad-hoc beendet werden konnten, sind diese Beteiligungen ebenfalls mittelbar auf das Land übergegangen. Ein nennenswertes Risiko bestand bzw. besteht - wie ebenfalls mehrfach dargelegt - aus der Übernahme dieser Beteiligungen nicht. In diesem Zusammenhang von einer „Abweichung von der Detailvereinbarung" zu sprechen, ist ebenfalls unzutreffend und irreführend, da der IDLKaufvertrag nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der Detailvereinbarung fällt und das Land zusammen mit dem Gemeinsamen Gutachten gerade von den nicht abgeschirmten (operativen) Kosten kompensieren soll. Für diese Gesellschaften ist das Land vom Bankkonzern zudem freigestellt worden. Diese Freistellung hat auch nach Abschluss der Abrechnungs- und Vergleichsvereinbarung zum IDL-Kaufvertrag (AVV) weiterhin Bestand.

Die Geschäftsführung der BIH hielt aufgrund ihres intensiven Einblicks in die IDLund IDL-Beteiligungsgesellschaften seit dem 01.07.2006 (somit fast 1 Jahr bis zum Abschluss der AVV) das Eintreten von Risiken aus den IDL-Beteiligungsgesellschaften für nicht wahrscheinlich.

In der Vorlage des Senats an das Abgeordnetenhaus vom 13. Dezember 2005 zum Erwerb des Immobiliendienstleistungsgeschäfts durch das Land Berlin behauptete die Senatsverwaltung, dass dem Land Berlin zusätzlich zu der Kompensationszahlung ein Vorteil von 13,4 Mio. erwachse, weil der Bankkonzern die margenfreie Finanzierung über den Übertragungsstichtag hinaus für die gesamte Dauer der Abwicklung der auszugliedernden Gesellschaften garantieren würde.

Marge ist die Differenz zwischen Kreditzinssatz für den Kunden und Refinanzierungszinssatz, die die Gewinnspanne für die kreditgebende Bank darstellt; bei einer margenfreien Finanzierung wird auf diese Differenz verzichtet.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Senatsverwaltung das Abgeordnetenhaus falsch informiert hat, indem sie einen über die Kompensationszahlung hinausgehenden Vorteil behauptet hat, der von den Wirtschaftsprüfern (vgl. T 272) nicht bestätigt worden war. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass der Vertrag nur die Fortführung der bestehenden Kreditverträge zu den darin bezeichneten Bedingungen und Laufzeiten vorsah.

Die Senatsverwaltung hat betont, die margenfreie Finanzierung hätten sich beide Wirtschaftsprüfer im Rahmen des gemeinsamen Gutachtens zu eigen gemacht. Die fehlende Bestätigung des zusätzlichen Finanzierungsvorteils begründe sich darin, dass dies zum einen für das Bewertungsergebnis des gemeinsamen Gutachtens keine Rolle spiele und zum anderen der konkrete Betrag aufgrund von Interdependenzen mit anderen Effekten je nach Berechnungsmethode geringfügig schwanken würde. Rechtssicherheit ergebe sich aus dem Vertrag in Verbindung mit den entsprechenden Anlagen.

Ein über die Kompensationszahlung hinausgehender Vorteil der margenfreien Finanzierung lässt sich aus der Argumentation der Senatsverwaltung nicht erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kompensationsbetrag entsprechend höher ausgefallen wäre, wenn diese Finanzierungsform nicht Grundlage des gemeinsamen Gutachtens gewesen wäre. Dem vermeintlichen Vorteil stand also der Nachteil einer niedrigeren Kompensationszahlung gegenüber. Der Einwand, die fehlende Bestätigung des Finanzierungsvorteils habe für das Ergebnis des gemeinsamen Gutachtens keine Rolle gespielt, spricht gegen die Existenz eines nennenswerten Vorteils. Zudem verkennt die Senatsverwaltung, dass der Vertrag lediglich den Fortbestand der vereinbarten, einzeln aufgeführten Kredite zu den bisherigen Laufzeiten gewährleistet. Eine Rechtssicherheit für die gesamte Laufzeit bis zur Abwicklung der Gesellschaften würde sich folglich nur bei Abschluss entsprechender Einzelverträge ergeben. zu 278 und 279: Ein wesentlicher Unterschied in den Bewertungsprämissen in den von den Wirtschaftsprüfern vorgenommenen Erstbewertungen bestand im Bereich der Finanzierungskonditionen. Während die von dem Bankkonzern bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Erstbewertung davon ausging, dass sich die zu bewertenden Gesellschaften entsprechend der Zinsprognose des Bankkonzerns zum 12-Monats-Euribor ohne Zinsmarge finanzieren können, hat der Wirtschaftsprüfer der Senatsverwaltung für Finanzen in der Erstbewertung unterstellt, dass die Finanzierung zum 6-Monats-Euribor zzgl. einer Finanzierungsmarge von 50 Basispunkten erfolgt.

Aufgrund der Zusage des Bankkonzerns, die IDL-Gesellschaften bis zu ihrer Liquidation margenfrei zum 12-Monats-Euribor zu finanzieren, hat sich die von der Senatsverwaltung für Finanzen beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die von dem anderen Prüfer in der Erstbewertung verwendeten Zinskonditionen im Rahmen des Gemeinsamen Gutachtens zu eigen gemacht. Dies ist im Abschnitt C.VII des Gemeinsamen Gutachtens ausführlich beschrieben. Hier ist auch dargestellt, dass bezüglich der margenfreien Finanzierung noch entsprechende Verträge zwischen den IDL-Gesellschaften und dem Bankkonzern zu schließen sind sowie auf Ebene des Bankkonzerns diesbezüglich eine Gremienzustimmung aussteht.

Der Umstand, dass infolge der Finanzierungszusage des Bankkonzerns eine Minderung der Kompensationszahlung erreicht wurde, ist somit unmittelbar aus dem Gemeinsamen Gutachten ersichtlich. Damit kann festgestellt werden, dass beide Wirtschaftsprüfer die Tatsache, dass die Finanzierungszusage für das Land Berlin einen über die Kompensationszahlung hinausgehenden Vorteil darstellt, nicht nur kannten sondern durch die Übernahme ihrer Methode geradezu initiiert hatten.

Die rechtliche Sicherheit ergibt sich unmittelbar aus dem Kaufvertrag und dessen Anlage, in der die Finanzierungskonditionen dezidiert aufgeführt sind.

Die zwischen dem Land Berlin und dem Bankkonzern ausgehandelte Kompensationszahlung von 86,5 Mio. (vgl. T 272) war laut Vertrag spätestens zum 31. Dezember 2005 als Einlage in die BIH und eine ihrer Tochtergesellschaften zu erbringen und sollte zum Übertragungsstichtag 30. Juni 2006 in frei verfügbaren Barmitteln zur Verfügung stehen. Sie sollte diesen Gesellschaften für die Gesamtdauer der Abwicklung der übernommenen Gesellschaften für die nicht durch die Detailvereinbarung abgedeckten Kosten dienen.

Nachdem das Land Berlin die BIH übernommen hatte, stellte sich heraus, dass im 1. Halbjahr 2006 nur noch eine Liquidität von 2 Mio. vorhanden war. Dadurch ergibt sich eine fehlende Liquidität von 84,5 Mio.. Ursache des Liquiditäts157 verlustes waren Ausschüttungen der Gesellschaft an Konzerngesellschaften des Bankkonzerns. Ersichtlich hat der Bankkonzern die durch die Aufschiebung der Wirksamkeit des Übertragungsstichtages auf den 30. Juni 2006 (vgl. T 274) gewonnene Zeit nicht für den vorgesehenen Zweck genutzt - die Abwicklung von Gesellschaften -, sondern zu seinem eigenen Vorteil. Die finanziellen Auswirkungen treffen das Land Berlin als alleinigen Gesellschafter der BIH in vollem Umfang.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Senatsverwaltung die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Bankkonzern nicht überwacht, geschweige denn durchgesetzt hat. zu 280: Es bleibt unberücksichtigt, dass die Bavaria Objekt- und Baubetreuung (BOB) in Höhe von rund 35 Mio. ihr gewährte Darlehen zur Reduzierung verzinslicher Verbindlichkeiten gegenüber Dritten verwendet hat. Des Weiteren bestand eine Festgeldanlage in Höhe von 5 Mio., die als Sicherheit gegenüber der LBBH zur Absicherung eines möglichen Blankoanteils einer Finanzierung verpfändet war. Zwar standen diese Beträge nicht als freie Liquidität zur Verfügung, der Zinsertrag bzw. die ersparten Schuldzinsen kommen jedoch der BIH zugute. Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Landes nach kaufmännischer Abwägung letztlich auf die Herstellung der Liquidität verzichtet.

Die Senatsverwaltung hat die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen sehr wohl kontrolliert. Das Ergebnis wäre jedoch grundsätzlich identisch gewesen, wenn die kurzfristig fälligen Darlehenstilgungen nicht vor, sondern erst nach dem Übertragungsstichtag vorgenommen worden wären. Des Weiteren bestanden liquiditätstragende und liquidierbare Aktiva, wie z. B. Forderungen gegen das Land, die Liquiditätszuflüsse ermöglichen.

Die Senatsverwaltung hat die Feststellungen des Rechnungshofs zum Teil bestätigt. Das Land habe auf die Herstellung der Liquidität verzichtet, um das Verkaufsverfahren des Bankkonzerns nicht zu belasten. Zudem hätten Beträge von 40 Mio. zwar nicht als frei verfügbare Liquidität zur Verfügung gestanden, doch seien sie so verwendet worden, dass daraus Zinserträge bzw. ersparte Schuldzinsen der BIH zugute kommen würden. Weder der Senatsverwaltung noch der BIH seien bezifferbare Maßnahmen bekannt, die der Bankkonzern im Zeitraum zwischen dinglicher und rechtlicher Übertragung zulasten des Landes vorgenommen habe.

Die Erläuterungen der Senatsverwaltung überzeugen nicht. Selbst wenn man der Argumentation der Senatsverwaltung folgt, ist ein Liquiditätsfehlbetrag von 44,5 Mio. zu verzeichnen. Die Kompensationszahlung sollte die Kosten für die Abwicklung des Immobiliendienstleistungsgeschäfts abdecken. Auch diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die Liquidität der Gesellschaft gefährdet ist. Die BIH selbst sieht ihre Lebensfähigkeit nur gewährleistet, wenn die landeseigene Investitionsbank Berlin (IBB) eine Betriebsmittelkreditlinie in Höhe von 100 Mio. zur Verfügung stellt. zu 281: Die zukünftigen Aufwendungen des IDL-Bereichs, die von der Kompensation gedeckt werden müssen, sind als Saldo der Plan-Erträge abzüglich der PlanAufwendungen im Ertragswertverfahren ermittelt worden. Somit stellt das Eigenkapital (Reinvermögen) die relevante Größe dar. Die Eigenkapital-Ausstattung der BIHGruppe zum Übertragungsstichtag entsprach dem vertragsgemäßen Zustand.

Im Dezember 2006 schätzte die BIH nach Rücksprache mit den Wirtschaftsprüfern den Nachbewertungsbedarf für alle übernommenen Risiken auf bis zu 210 Mio.. Unter Beschränkung der bilanziellen Vorsorge auf ein Minimum könnte der Betrag auf 120 Mio. gesenkt werden. Gleichwohl wurde eine einmalige Zahlung des Bankkonzerns von nur 37 Mio. in einer Abrechnungs- und Vergleichsvereinbarung vereinbart, die das Land Berlin - vertreten durch die Senatsverwaltung -, die BIH und der Bankkonzern im Juni 2007 als Ergänzung zum Immobiliendienstleistungskaufvertrag geschlossen haben, um Streitigkeiten über die Eigenkapitalausstattung der Immobiliendienstleistungsgesellschaften beizulegen. Ein Teilbetrag von 32 Mio. soll die sich aus der Nachbewertung ergebende Risikoerhöhung ausgleichen.

Für den Verzicht auf die vertraglich festgelegten Garantie- und Freistellungsverpflichtungen des Bankkonzerns (vgl. T 276) gegenüber dem Land Berlin wurde ein Abgeltungsbetrag von 5 Mio. angesetzt.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Land Berlin den Bankkonzern noch nicht einmal in Höhe der von der BIH vorgesehenen bilanziellen Vorsorge von 120 Mio. in Anspruch genommen hat.

Die Senatsverwaltung hat hierzu ausgeführt, in Bezug auf den Eigenkapital-Vergleich habe die bilanzielle Vorsorge teilweise aufgelöst werden können, weil durch entsprechende Dokumentationen des Bankkonzerns zur Übernahme dieser Risiken eine Reihe von Sachverhalten gelöst worden sei. Die Wirtschaftsprüfer hätten deshalb eine bilanzielle Vorsorge von rund 45 Mio. für angemessen gehalten. Das in der Aufsichtsratsvorlage dargestellte Risiko von bis zu 210 Mio. sei von äußerster Vorsicht getragen und nicht mit den Wirtschaftsprüfern abgesprochen gewesen.