Kreditgeber

288 Die BCIA hat regelmäßig gebilligt, dass bei Prolongationen Zinssätze vereinbart wurden, die deutlich über den Zinssätzen für Kommunalkredite liegen. Dabei hat sie verkannt, dass aufgrund der Kreditgarantie das Risiko aus den Krediten vollständig beim Land Berlin liegt. Nach Auffassung des Rechnungshofs entsprechen diese Risiken für den Kreditgeber den Risiken von Krediten, die Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährt werden, sodass nur der Zinssatz für Kommunalkredite als marktüblicher Zinssatz für diese Kredite anzusehen ist.

Der Rechnungshof hat das Verhalten der BCIA beanstandet und sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass das Land Berlin bei späteren Garantieinanspruchnahmen nur die risikoadäquaten Zinsmargen erstattet. Ferner hat er die BCIA und die Senatsverwaltung für Finanzen aufgefordert, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, um Belastungen aus der Kreditgarantie zu senken, insbesondere auf eine Umfinanzierung der betreffenden Kredite zu günstigeren Zinskonditionen hinzuwirken. Der Rechnungshof hat zudem darauf hingewiesen, dass allein die Möglichkeit eines Wechsels des Kreditgebers die Verhandlungsposition Berlins bzw. der BCIA gegenüber den bisherigen Kreditgebern verbessern kann, und darauf aufmerksam gemacht, dass auch für den aus der Garantie begünstigten Kreditgeber die vertragliche Verpflichtung besteht, „sich nach besten Kräften zu bemühen, ... die Inanspruchnahme des Landes aus der Übernahme der vorstehenden Verpflichtungen möglichst gering zu halten". Ferner hat er der Senatsverwaltung entsprechend ihrem Einwand empfohlen, auf eine gesetzliche Ermächtigung gemäß § 39 Abs. 1 LHO hinzuwirken, um die Voraussetzungen für eine möglichst kostengünstige Finanzierung zu schaffen. zu 287 und 288: Der Senat weist die Beanstandungen zurück. Die Argumentation ist nicht schlüssig.

Die Kredite, die der Kreditgarantie unterliegen, sind nicht mit einem klassischen Kommunaldarlehen zu vergleichen, bei dem eine öffentliche Körperschaft direkt und unter Verzicht von Einreden zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet ist. Vielmehr handelt es sich um eine modifizierte Ausfallbürgschaft für eine Vielzahl z. T. kleinteiliger Darlehen, die mit Grundpfandrechten und weiteren Sicherheiten besichert sind und daher aufwändig verwaltet werden müssen. Daher ist ein Vergleich der Kreditmargen mit reinen Kommunaldarlehenskonditionen nicht zulässig und die Abrechnung mit den von der BCIA gebilligten Zinssätzen sachgerecht. Ergänzend sei angemerkt, dass Prolongationen gem. Art. 2 Abs. 1 der Detailvereinbarung zur Risikoabschirmung (DetV) in der Regel nur angezeigt werden und somit nicht dem Zustimmungsvorbehalt der BCIA unterliegen.

Die BCIA kann die geforderte Kürzung der Zinssätze bei Garantieinanspruchnahmen nicht vornehmen. Ein solcher Kürzungsanspruch ist nach der DetV nicht vertragskonform. Dies wurde durch rechtliche Stellungnahme der bei der Gestaltung der Detailvereinbarung für das Land mitwirkenden Rechtsanwaltskanzlei bestätigt. Die BCIA handelt hier also aufgrund bestehender Rechtslage. Die geforderte willkürliche Kürzung der Zinssätze würde dagegen bedeuten, dass dem Land erhebliche zusätzliche Kosten durch eine wenig aussichtsreiche schiedsgerichtliche Auseinandersetzung mit der Bank über die unrechtmäßig gekürzten Garantieansprüche drohten.

Eine Umfinanzierung der betreffenden Kredite auf andere Kreditgeber zu den günstigeren Konditionen für Kommunalkredite wäre allenfalls möglich, wenn das Land (bzw. die Kommune) direkt, unmittelbar und ohne Vorbehalte für den Kredit haftet.

Dies erforderte die Bereitstellung einer neuen selbstschuldnerischen Bürgschaft seitens des Landes über einen Betrag von 6 Mrd.. Die Umfinanzierung würde damit zu einer Risikoausweitung für das Land gegenüber der modifizierten Ausfallbürgschaft führen.

Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen

Die Senatsverwaltung hat Folgendes geltend gemacht:

(1) Die derzeitige Kreditgarantie habe den Charakter einer modifizierten Ausfallbürgschaft, da die Inanspruchnahme des Landes Berlin erst nach Verwertung und unter Anrechnung der Objektsicherheiten und sämtlicher weiterer Aktiva erfolgt. Eine neue Drittbank würde die Kreditverhältnisse zu Kommunalkreditkonditionen nur übernehmen, wenn diese den Charakter von Kommunalkrediten aufweisen würden. Dies würde gegenüber der jetzigen Situation eine Risikoausweitung darstellen, denn bei einem Ausfall des garantierten Kredits würde sich die Drittbank unverzüglich an den Garanten wenden, während der jetzige Kreditgeber zunächst die Objekte verwerten müsste und die

Differenz - auch nach Verwertung der sonstigen Aktiva - später nach Abschluss des Insolvenzverfahrens des jeweiligen Kreditnehmers dem Land abrechnen könnte.

(2) Im Übrigen verlöre das Land Berlin bzw. die BCIA bei der Umfinanzierung auf eine nicht der Detailvereinbarung unterworfene Drittbank die Möglichkeit, Kürzungen in der Kreditgarantieabrechnung (z. B. wegen zweckwidriger Verwendung, Nichterfüllung von Auflagen etc.) gegenüber der neuen Drittbank vorzunehmen und Einfluss zu nehmen.

(3) Problematisch sei ferner, dass das Land Berlin bei einer Umfinanzierung auf eine neue Drittbank zu den Bedingungen eines Kommunalkredits ohne grundpfandrechtliche Besicherung keine Möglichkeit mehr hätte, die Verwertung der Objekte und damit die Minderung der Inanspruchnahme zu beeinflussen. Das Land Berlin wäre im Insolvenzfall gewöhnlicher Gläubiger und müsste sich mit der Insolvenzquote aus der Verwertung der Masse zufriedengeben.

Das Land hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen der Umfinanzierung die Besicherung der Objekte übertragen zu lassen, benötige aber zum einen die Zustimmung der Kreditnehmer.

(4) Zum anderen wäre dies mit hohem Verwaltungsaufwand und entsprechenden Kosten verbunden, die das Land Berlin als Initiator der Umfinanzierung zu tragen hätte. Die Verwertung von Objekten durch das Land Berlin (oder mittelbar durch eine Landesgesellschaft) wäre ebenfalls mit erheblichem personellen Aufwand verbunden.

(5) Zudem solle grundsätzlich die Inanspruchnahme aus der Kreditgarantie - und somit die Erstattung des Ausfalls von Zins und Tilgung durch das Land - die Ausnahme darstellen, sodass das vom Rechnungshof identifizierte Einsparpotenzial in erster Linie keinen Einfluss auf eine mögliche Inanspruchnahme des Landes hätte und auch die dargestellten Nachteile und Probleme nicht aufwiegen könne.

(6) Darüber hinaus handele es sich um Hunderte von Darlehensverträgen, sodass der Verwaltungsaufwand bei einer Drittbank gleichfalls hoch wäre und diese Kosten sich auf die Kreditkosten auswirken würden.

(7) Die Kreditverhältnisse bestünden mit den Fondsgesellschaften, deren kapitalbeteiligte Kommanditisten im Wesentlichen externe Dritte seien. Eine Absenkung von Kreditmargen aufgrund der Kreditgarantie im Außenverhältnis würde zu einer Begünstigung externer Dritter führen, was im Widerspruch zum Gesetz über die Risikoabschirmung stehen würde.

(8) Da es sich nicht um klassische Kommunaldarlehen handele, könne die Marktüblichkeit der Zinssätze nur im Vergleich mit dem Marktzins für vergleichbare Immobiliendarlehen geprüft werden.

(9) Bei einer der Kreditgarantie ähnlichen neuen Ausfallbürgschaft zugunsten einer Drittbank müsste das Land die Sicherheiten selbst verwalten und die bisherigen Rechte des Kreditgebers selbst gegen die Kreditnehmer durchsetzen. Damit kämen erhebliche rechtliche und operationale Risiken auf das Land zu. Des Weiteren müsste das Land selbst eine Verwaltungsstruktur aufbauen, die auch in der Lage ist, ggf. die Kommanditistenhaftung mehrerer tausend Einzelzeichner geltend zu machen und einzutreiben. Diese Lösung würde daher die Risiken des Landes potenziell erhöhen sowie Mehrkosten für das Land verursachen, die einen eventuellen Margenvorteil ggf. überkompensieren würden.

Bewertung durch den Rechnungshof

Das erste Argument der Senatsverwaltung macht deutlich, dass sie als Alternative zu der einer modifizierten Ausfallbürgschaft ähnlichen Kreditgarantie nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Landes Berlin betrachtet, bei der die kreditgebende Drittbank in der Tat sofort auf das Land Berlin zugreifen kann. Allerdings hat sie nicht erwogen, eine der Kreditgarantie ähnliche Ausfallbürgschaft zum Gegenstand einer Umschuldung zu machen. Deshalb sollte die Senatsverwaltung prüfen, ob sich ihre Vorbehalte ausräumen ließen, wenn dem Land Berlin die Rechte, die der Bank bisher als Kreditgeberin zustehen, übertragen werden und damit das Land Berlin diese Rechte selbst unmittelbar gegenüber den Kreditnehmern geltend machen kann. Unter dieser Voraussetzung könnte das Land Berlin unmittelbar dafür sorgen, dass die Objekte und sonstigen Aktiva verwertet sowie Insolvenzverfahren durchgeführt werden, oder in sonstiger Weise Einfluss auf deren wirtschaftliche Entwicklung nehmen. Das Land Berlin wäre zwar im Verhältnis zur Drittbank aufgrund der abzugebenden Bürgschaft direkt und unmittelbar in der Haftung, könnte aber unmittelbar Einfluss auf die Kreditnehmer und deren Sicherheiten (Grundpfandrechte) nehmen. Eine derartige Rechtsposition würde verhindern, dass die Umfinanzierung auf eine Drittbank die Risiken insgesamt erhöht. zu 290: Die Empfehlung, die Umfinanzierung der Kredite von rund 6 Mrd. unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Rechteübertragung an das Land zu betreiben, ist in der Praxis nur durch die Abgabe einer neuen selbstschuldnerischen Bürgschaft des Landes auf Grundlage eines neuen Haushaltsgesetzes durch das Land denkbar.

Dies stellt ein Alternativszenario zur gegenwärtigen Kreditgarantie im Rahmen der DetV dar und müsste durch das Abgeordnetenhaus beschlossen werden. Der dadurch theoretisch erzielbare Zinsvorteil aus der Margenreduzierung würde das Fondsvermögen sukzessive stärken. Im Gegenzug würde die Ergebnisverbesserung des Fonds zu einer Erhöhung der Ertragsteuerbelastung bei den Anlegern führen, da die ersparte Marge ansonsten als Zinsaufwand steuerliche Berücksichtigung gefunden hätte. Dieser Nachteil wäre zur Erreichung der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen durch erhöhte Ausschüttungen an die Anleger zu kompensieren, so dass auch die noch an den Fondsgesellschaften beteiligten externen Drittzeichner direkt profitieren würden. Ohne zusätzliche Ausschüttungen hätten die Drittzeichner vor dem Hintergrund des betraglich fixierten Anteilsandienungsrechtes keinerlei Vorteil an der Zinsabsenkung, sondern - im Gegenteil - daraus resultierende Steuerbelastungen aus privatem Vermögen zu tragen. Im Ergebnis würden also eventuell erzielte Zinsvorteile durch die Ausschüttungen zumindest teilweise wieder aufgezehrt.

Dem Land erwüchsen zudem zusätzliche Kosten sowohl einmalig aus der Übertragung der Sicherheiten auf das Land durch die notarielle Abtretung als auch wiederholt bei der laufenden Verwaltung der Sicherheiten:

· Durch die notarielle Abtretung von (im Wesentlichen) Grundpfandrechten in Höhe von 6 Mrd. entstünden dem Land überschlägig zusätzliche Kosten von einmalig 6,5 Mio. durch Kosten für Notar und Grundbuchamt.

· Für die laufende Verwaltung der zahlreichen Sicherheiten (rund 550 FondsObjekte mit mindestens ein bis zwei Kredittranchen und je ein bis zwei Sicherheiten pro Kredittranche) wäre für die Dauer bis ca. 2020 (12 Jahre) ein zusätzlicher Mitarbeiterstamm von mindestens 10 Kreditspezialisten notwendig, so dass - unter Zugrundelegung eines Personal- und Sachkostensatzes von 100 T p. a. dem Land Zusatzkosten von 12 Mio. erwachsen würden.

Das Land übernähme in diesem Szenario zudem sämtliche operativen Risiken der Verwaltung und der Verwertung der Sicherheiten von der Bank, die diese derzeit trägt (bei operativen Fehlern kann das Land bislang die Kreditgarantieabrechnung kürzen). Der Immobilienbestand der Fonds, bei denen ein Kreditsausfall derzeit prognostiziert ist (negativer Vermögenssaldo zum Liquidationszeitpunkt), weist ein Volumen von rund 350 Mio. auf und ist zudem bundesweit verstreut. Daher müsste das Land den o. g. Personalbestand für die Verwertungsphase voraussichtlich noch weiter aufstocken.

Anzumerken ist ferner, dass die Konditionen der langfristigen Fondskredite, also mit einer Marge von mehr als 0,2 v. H., auch einen Kaufpreistreiber bei der Bewertung der Landesbank im Rahmen des Verkaufes dargestellt haben, da diese die Rentabilität der Bank nachhaltig (mit-)bestimmen. Das Land hat demnach die "höheren", aber marktgerechten Margen im Rahmen der Kaufpreiszahlung vom Käufer vergütet bekommen.

Fraglich ist zudem, ob für eine Umfinanzierung eine Gesellschaftermehrheit (bei eventuellen Stimmrechtsverboten der Landesseite und aufgrund der „Fundamentalposition" durch die verbliebenen Zeichner) überhaupt zu gewinnen wäre.

Daneben wären weitere rechtliche Fragestellungen im Rahmen des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zu prüfen. Denn es wäre möglich, dass das Land mit o. b.

Vorgehen Geschäfte im Sinne des KWG betriebe, wodurch es einem Regulierungsmechanismus von beträchtlichem Umfang unterliegen würde. Problematisch ist aber auch die notwendige Abgrenzung zwischen den Bereichen „normale Kreditgewährung" (Bank mit Kreditgarantie) und „Sicherheitenverwaltung" (Land): Diese zusätzliche Abgrenzungsproblematik in der organisatorischen Trennung von Controlling- und operativer Tätigkeit führt dazu, dass ein neues Risiko für das Land geschaffen wird.

Das zweite Argument der Senatsverwaltung trifft zwar vordergründig zu. Die Prüfungen durch den Rechnungshof haben jedoch gezeigt, dass die Einflussmöglichkeiten des Landes Berlin auf die Bank bereits in der Vergangenheit (als das Land Berlin noch Mehrheitsaktionär war) praktisch bedeutungslos waren, da die Detailvereinbarung keine Rechte des Landes Berlin vorsieht, auf das operative Geschäft Einfluss zu nehmen und somit die Einhaltung der in der Vereinbarung festgelegten Schadensminderungspflicht laufend zu kontrollieren oder gar durchzusetzen. Diese negative Konstellation hat sich nach der Veräußerung der Anteile Berlins noch verstärkt.