Kreditzins

Einflussmöglichkeiten, wenn ihm im Rahmen einer Umfinanzierung die Besicherung der Objekte übertragen werden würde. zu 291: Die Kürzungsmöglichkeiten im Rahmen einer Kreditgarantieabrechnung (insbesondere für fehlerhafte Sicherheitenverwaltung und -verwertung) sind von der Möglichkeit, Einfluss auf das operative Geschäft zu nehmen, völlig unabhängig. Kürzungen sind in den Garantiearten, bei denen bereits Abrechnungen erstellt worden sind (Buchwert, Erfüllungsübernahme) sehr wohl und in teilweise nicht unerheblichem Umfang vorgenommen worden. Durch eine Übertragung der Sicherheiten auf das Land direkt würde diese operativen Risiken vollständig beim Land liegen. Auch hier kommt die bereits geschilderte Abgrenzungsproblematik zum Tragen.

Auch das dritte Argument trägt die ablehnende Haltung der Senatsverwaltung nicht. Der Rechnungshof ist überzeugt, dass die Zustimmung der Kreditnehmer zu einer Umschuldung zumindest in den Fällen durchzusetzen sein wird, in denen das Land Berlin nach Ankauf von Gesellschaftsanteilen über ausreichende qualifizierte Mehrheiten verfügt. In diesen Fällen ist es auch möglich, frühzeitig darauf Einfluss zu nehmen, dass die Risiken des Landes Berlin begrenzt werden. Schließlich ist der Ankauf der Anteile von der Senatsverwaltung damit begründet worden, dass das Land Berlin dadurch mehr Einflussmöglichkeiten auf die kreditnehmenden Gesellschaften erhält. Im Übrigen würde eine Umfinanzierung auf eine Drittbank wirtschaftlich nur dann in Betracht kommen, wenn diese günstigere Zinskonditionen bietet als die Bank. Dies wäre dann auch im wirtschaftlichen Interesse der Kreditnehmer. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese ihre Zustimmungen verweigern werden. zu 292: Die hypothetische Annahme, die Kreditnehmer (Fonds) würden wegen des zu erlangenden wirtschaftlichen Vorteils aus geringeren Konditionen ohnehin entsprechenden Konditionen zustimmen, berücksichtigt nicht, dass in gleichem Maße seitens der Kreditnehmer erhebliche Vorbehalte gegen den aus entsprechenden vertraglichen Konstruktionen resultierende Einflussmöglichkeiten des Landes bestehen, die gleichwohl dazu führen können, dass entsprechende Verträge nicht angenommen werden.

Entgegen den Ausführungen wurde das Projekt Fondanteilserwerb nicht primär mit wachsenden Einflussmöglichkeiten, sondern mit der erzielbaren Ersparnis begründet.

Es wird zudem die Möglichkeit etwaiger bestehender Stimmrechtsverbote durch das Land verkannt, soweit es sich um Vorgänge handelt, die das Land an anderer Stelle tangieren (z. B. hier einer möglichen [geringeren!] Inanspruchnahme aus der Kreditgarantie).

Der mit dem vierten und sechsten Argument von der Senatsverwaltung vorgebrachte, jedoch nicht quantifizierte Einwand trifft zwar im Allgemeinen zu. Allerdings ist bei einer hier angezeigten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu berücksichtigen, dass ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand nur einmalig für Umstellungsmaßnahmen anfällt, während die nach derzeitiger Lage höheren Kreditzinsen (T 288) für die gesamten Kreditlaufzeiten berechnet werden.

Zudem beschränkt sich der von der Senatsverwaltung behauptete höhere Verwaltungsaufwand derzeit auf bei der Bank anfallende Kosten. Allerdings hat die BCIA für den Arbeitsaufwand des Kreditgebers, der mit der Verwaltung der Kredite einschließlich der Verwertung von Sicherheiten verbunden ist, eine Kreditmarge von 0,2 v. H. unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Kommunalkredit handelt, für angemessen gehalten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb zwischen Banken erfahrungsgemäß zu niedrigeren Zinssätzen führt, als sie die Bank bei weiterhin konkurrenzloser Situation berechnet.

Im Übrigen liegt dem Rechnungshof eine schriftliche Erklärung der damaligen Landesbank Berlin - Girozentrale - Anstalt öffentlichen Rechts6 aus dem Jahr 2000 vor, in der sie - unabhängig von den in der Detailvereinbarung geregelten Kreditverhältnissen - gegenüber einem privaten Kreditnehmer ihre Bereitschaft erklärt hat, einen Kredit von bis zu 12,8 Mio. mit einer Laufzeit bis zu 25 Jahren zu kommunalkreditähnlichen Konditionen zu gewähren, wenn das Land Berlin hierfür eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 80 v. H. des Ausfalls übernimmt. Die damalige Landesbank wies hierbei ausdrücklich darauf hin, dass sie die - mit einem entsprechenden Verwaltungsaufwand verbundenen - Verpflichtungen des Kreditgebers laut Landesbürgschaftsrichtlinien ausdrücklich anerkennt. Dieses Beispiel zeigt, dass die damalige Landesbank kommunalkreditähnliche Kreditkonditionen selbst dann als angemessen bewertet hat, wenn die Ausfallbürgschaft des Landes Berlin nur 80 v. H. und nicht 100 v. H. wie bei der Kreditgarantie betrug und damit das Kreditrisiko der damaligen Landesbank sowie ihr Aufwand für die Einhaltung der kreditaufsichtsrechtlichen Vorschriften höher waren.

Die Auffassung des Rechnungshofs wird auch dadurch bestätigt, dass die Bank die Forderungen, die unter die Detail6

Tochterunternehmen der ehemaligen Bankgesellschaft Berlin AG vereinbarung fallen, in ihrem Jahresabschluss 2006 als Kommunalkredite ausweist und somit den Kommunalkrediten zuordnet. zu 293: Der Aufwand wird falsch eingeschätzt. Von einem nur einmaligen zusätzlichen Verwaltungsaufwand kann nicht ausgegangen werden (zu einer Quantifizierung s. o.). Entgegen der Auffassung entstünden bei einer Sicherheitenverwaltung durch das Land bei diesem zusätzliche laufende Kosten (s. o.). Da die Position des Kreditgebers und Sicherheitenverwalters auseinander fielen, wäre der Aufwand für das Land sogar höher als bisher bei der finanzierenden Bank. Weitere Abstimmungen und Koordinierungen sowie vertragliche Vereinbarungen zwischen Sicherheitenverwalter (Land) und Kreditnehmer (Fondsgesellschaft) - unabhängig vom Darlehensverhältnis (neue Drittbank)./. Kreditnehmer (Fondsgesellschaft) - wären erforderlich (s. o.). Deren Erreichbarkeit bzw. Umsetzung erscheint ebenfalls aufgrund grundlegender Vorbehalte der Drittzeichner fraglich.

Bei der erwähnten Erklärung der damaligen Landesbank Berlin handelt es sich um einen Einzelfall, dessen Rahmenbedingungen nicht bekannt sind (und erheblich von den in Rede stehenden abweichen können) und der vor allem, da er aus dem Jahr 2000 (d. h. vor der Krise der Bankgesellschaft!) stammt, nicht als sinnvolle Alternative herangezogen werden kann.

Grundsätzlich ist daneben zu einem solchen „Beweis" anzumerken, dass sich

· seit 2000 das Geschäftsumfeld von Banken, vor allem auch Landesbanken, und damit zwangsläufig auch deren Geschäftspolitik erheblich geändert hat und dass

· Entscheidungen von Banken grundsätzlich einzelfallbezogen sind, aus einer einmaligen Entscheidung kein Anspruch o. ä. auf ähnliche Entscheidungen ableitbar ist.

Eine Pauschalisierung „kommunalkreditähnlicher Kreditkonditionen" ist mithin nicht möglich.

Das fünfte Argument ist zwar zutreffend, denn das Einsparpotenzial aufgrund niedrigerer Kreditzinsen würde erst realisiert werden, wenn es zu Inanspruchnahmen aus der Kreditgarantie kommt. Davon ist allerdings auszugehen. Nach Aussage der BCIA übersteigen die Volumina der Finanzierungen die Werte der Sicherheiten deutlich. Zudem zeichnen sich nach Angabe der Senatsverwaltung bereits jetzt erste Inanspruchnahmen ab.

Das siebente Argument stützt sich auf eine fehlerhafte Rechtsauslegung. Im Gesetz über die Risikoabschirmung ist zwar geregelt, dass keine Zahlungen an Dritte auf Kulanzbasis oder ohne Bestehen einer Rechtspflicht erbracht werden dürfen. Mit dieser Regelung soll eine Begünstigung Dritter zum Nachteil des Landes Berlin verhindert werden. Dies wäre aber bei geringeren Kreditzinsen aufgrund von Umfinanzierungen auf Drittbanken nicht der Fall, weil das Land Berlin in gleichem Maße risikoentlastet wird und somit keinen Nachteil erleidet. zu 294 und 295: Der Senat teilt die Ansicht nicht, das Land Berlin würde bei Umfinanzierung risikoentlastet und keinen Nachteil erleiden. Umfinanzierungen auf Drittbanken und damit möglicherweise einhergehende Verbesserungen der Kreditkonditionen ließen sich nur durch einen Schuldbeitritt (oder Verbürgung) des Landes zu den Kreditverhältnissen erzielen, und würden wie oben bereits angeführt zu einer Risikoerhöhung für das Landes führen. Abgesehen davon, dass von diesem Schuldbeitritt auch Dritte (externe Fondsanteilseigner) profitieren würden, würde durch ein weiteres Garantiegesetz das Risiko einer Haushaltsinanspruchnahme deutlich erhöht werden.

Diesen weiteren Risiken für den Landeshaushalt sollte auch der Rechnungshof ablehnend gegenüberstehen.

Das achte Argument trifft nicht zu. Bei Immobiliendarlehen verbleibt das Kreditrisiko bei den kreditgewährenden Banken, während im vorliegenden Fall dieses Risiko aufgrund der Kreditgarantie durch das Land Berlin übernommen wurde und somit die Darlehen für die kreditgewährenden Banken völlig risikolos sind. Dementsprechend hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die kreditgewährenden Banken für die Darlehen, die durch die Kreditgarantie abgesichert sind, von der Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften für (Immobilien-)Kredite freigestellt. Die Banken können daher die Zinssätze für der Kreditgarantie unterliegende Kredite - anders als für Immobilienkredite - ohne entsprechende Margen kalkulieren. zu 296: Bankaufsichtsrechtlich sind direkt vom Land garantierte Kredite nicht mit Eigenkapital zu unterlegen, so dass die Marge davon unberührt bleiben kann. Wie dargelegt, werden in einer Marge aber auch alle weiteren Kosten der Bank verrechnet.

Die Regelungen des KWG sind im Übrigen abstrakt hergeleitete regulatorische Vorgaben und keine konkreten Risikoanalysen. Natürlich sind die Kredite nicht völlig risikolos, da neben den üblichen operationalen Risiken auf jeden Fall auch ein zusätzliches Garantieabrechnungsrisiko (Kürzungsrisiko) besteht. Das Kreditverhältnis ist im Außenverhältnis gegenüber den Fondsgesellschaften als Kreditnehmer wie ein normaler (nicht abgeschirmter) Kredit zu verwalten (kreditvertragliche Regelungen, Sicherheitenverwaltung etc.). Um eine Inanspruchnahme der Kreditgarantie beim Land abzurechnen, muss der Kreditgeber zunächst alle Sicherheiten verwerten:

· Versteigerung evtl. Immobilien auf denen Grundpfandrechte bestellt sind,

· persönliche Haftungen der Komplementäre durchsetzen,

· ggf. eine wiederaufgelebte Kommanditistenhaftung gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten der Fondsgesellschaften geltend machen und zwangsweise verfolgen,

· vorab alle Garantieansprüche aus Buchwertgarantie und Erfüllungsübernahme auf die Kreditkonten ziehen

· sowie den Abschluss des Insolvenzverfahrens abwarten (Quotenzuteilung sichern).

Ein Verstoß gegen die obigen Punkte sowie gegen bankenübliche Sorgfaltspflichten im Rahmen der Abwicklung dieser Einzelkreditverhältnisse führt zu einer Kürzung der Garantie wegen des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht. Die Berechnung einer entsprechenden Marge durch die kreditgebenden Banken ist somit sachgerecht.

Die Senatsverwaltung hat den von ihr mit dem neunten Argument dargelegten Verwaltungsaufwand nicht quantifiziert.

Zudem ist das Land Berlin bereits Alleingesellschafter einer Gesellschaft (BIH Berliner Immobilien Holding GmbH), die mit rund 480 Beschäftigten das abgeschirmte Immobiliendienstleistungsgeschäft des Landes Berlin betreut. Die Senatsverwaltung hat nicht dargelegt, inwieweit die von ihr geltend gemachte Verwaltungsstruktur bei dieser Gesellschaft bereits vorhanden ist. Dem letzten Satz des neunten Arguments der Senatsverwaltung ist zu entnehmen, dass sie einen Margenvorteil durchaus für denkbar hält. zu 297: Eine Quantifizierung des Verwaltungsaufwandes war nicht notwendig, da für die ablehnende Haltung gegenüber einer Umfinanzierung wesentlich und ausreichend ist, dass sie risikoerhöhend wirkt.

Überschlägig ergäbe sich im Rahmen der DetV - ohne Umfinanzierung auf eine Drittbank - aufgrund der Reduzierung der Kreditmarge auf - vorgeschlagene - 0,2 v. H. eine theoretisch mögliche Ersparnis von bis zu ca. 7,7 Mio. (gemäß Ausfallpotenzial Kreditgarantie der Gesamtrisikoprognose der BCIA mit Stand 12/2007) als theoretisches Kürzungspotenzial bei den Kreditgarantieabrechnungen. Im Gegenzug müsste jedoch für das gesamte Kreditvolumen (ca. 5,5 Mrd.) eine Kredit- und Sicherheitenverwaltung erfolgen. Schon angesichts

· der Stückzahlen (550 Fonds-Objektfinanzierungen mit mindestens ein bis zwei Kredittranchen und je ein bis zwei Sicherheiten pro Kredittranche) und