Bundesnaturschutzgesetz

Für Anpflanzungen gemäß der textlichen Festsetzungen wird die Verwendung von Arten der der Begründung beigefügten Pflanzliste empfohlen.

II. 3.1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind und ihre Berücksichtigung in der Planung.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) (Eingriffsregelung / besonderer Artenschutz)

Die übergeordneten Ziele des Naturschutzrechts sind darauf ausgerichtet, Natur und Landschaft zu schützen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass

- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume,

- die Vielfalt, Eigenart, Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG). Eingriffe in Natur und Landschaft, d. h. Veränderungen der Gestaltung oder Nutzungen von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. ­ soweit dies nicht möglich ist ­ auszugleichen (§§ 18 bis 20 BNatSchG, § 14 NatSchGBln). Da das Vorhaben einen Eingriff und Natur und Landschaft darstellt findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unter der Maßgabe des § 1a BauGB Berücksichtigung.

Die Vorschriften des § 42 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes bedarf es einer objektiven Befreiungslage, wenn das in der Bauleitplanung in Aussicht genommene Vorhaben die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der Verbote des § 42 Abs. 1 oder 2 des BNatSchG erfüllt. Dagegen bedarf es nicht der Feststellung einer Befreiungslage durch die zuständige Naturschutzbehörde, wenn das Eintreten der in § 42 BNatSchG verbotenen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Tierund Pflanzenarten durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann. Aufgrund des Vorkommens von besonders und streng geschützten Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die eine artenschutzrechtlichen Einschätzung Bestandteil des Umweltberichtes.

Landschaftsprogramm (LaPro)/ Artenschutzprogramm Folgende Inhalte aus dem LaPro / Artenschutzprogramm fanden Eingang in die Planung:

Das Landschaftsprogramm vom 29. Juli 1994 stellt das Plangebiet als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar. Die Signatur „Industrie und Gewerbe" kennzeichnet die bestehende Nutzung.

Der Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz sieht als Anforderungen für gewerblich genutzte Flächen folgende Maßnahmen vor:

- Sanierung von Altanlagen

- Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen

- Förderung flächensparender Bauweise

- Förderung emissionsarmer Technologien bei der Neuansiedlung von Betrie16 ben

- Boden- und Grundwasserschutz

- Dach- und Wandbegrünung.

Das Bebauungsplangebiet wird des Weiteren als Vorranggebiet Grundwasserschutz und als in der Trinkwasserschutzzone III B liegend gekennzeichnet. Dies bedeutet u.a., dass keine Neuansiedlung von potenziell grundwassergefährdenden Anlagen und eine vorrangige Altlastensuche und -sanierung erfolgen soll.

Der Teilplan Biotop- und Artenschutz sieht für das Plangebiet als Maßnahmen u.a. - die Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna,

- die Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung und

- die Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes vor.

Zwischen Landschaftspark und Bahngelände, das als Verbindungsbiotop für Arten der Grünzüge und Bahnböschungen dargestellt ist, wird im Bereich der geplanten Ostfuge die Aufhebung bzw. Verminderung von Barrieren als überörtliches Planungsziel angestrebt.

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist der Geltungsbereich als bebauter Bereich u.a. mit folgenden Maßnahmen dargestellt:

- Entwicklung von Wegeverbindungen,

- Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung,

- Entwicklung einer vielfältig nutzbaren Grünfläche zwischen Landschaftspark und Bahngelände sowie eines Grünzuges entlang der Bahntrasse unter Einbeziehung vorhandener Grünflächen,

- Minderung der Barrierewirkung der nördlich angrenzenden Bahnfläche (außerhalb des Geltungsbereichs).

Im Ergänzungsteil des Landschaftsprogramms vom Juni 2004 wird der Landschaftspark in der Gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption als Ausgleichsfläche der 3. Priorität benannt. Die gesamtstädtischen Ausgleichsflächen sollen der Qualifizierung des Berliner Freiflächensystems dienen.

In einer weiteren Ergänzung, dem Teilplan Biotopverbund (Stand August 2006 - Vorabzug), werden die Bahntrasse und die Brachflächen am nördlichen Rand des Geltungsbereiches sowie damit in Verbindung der Landschaftspark als bedeutsame Strukturen für den Biotopverbund dargestellt. Als Zielarten für die Biotopentwicklung bzw. den Biotoperhalt werden für Offenland oder Pionierstadien typische Arten wie die Zauneidechse, die blauflügelige Ödlandschrecke sowie der Schwalbenschwanz und die Mauerbiene genannt.

Für den Teilplan Landschaftsbild erfolgt eine Darstellung als städtisch geprägter Raum sowie städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen. Vorgesehen sind hier u.a. die Entwicklung des Grünanteils in den Gewerbegebieten, z. B. durch Dachund Wandbegrünungen sowie Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen. Im räumlichen Umfeld des geplanten Landschaftsparks wird der Erhalt und die Entwicklung von typischen Landschaftsbildelementen und die Beseitigung von Landschaftsbildschäden als Maßnahmeschwerpunkt benannt.

Durch die in Kapitel II. 3.1.1 angeführten umweltrelevanten Festsetzungen trägt der Bebauungsplan zur örtlichen Umsetzung der Ziele und Maßnahmen des Landschaftsprogramms bei. Maßnahmen mit besonders hoher positiver Wirkung für den Naturhaushalt in den geplanten Baugebieten sind die geplante Festsetzung der extensiven Dachbegrünung, die Versickerung von Niederschlagswasser über Vegetationsflächen sowie die Bindungen für den Erhalt und Anpflanzung von Laubbäumen. Auch die Erkundung und Sanierung von Altlasten trägt in erheblichem Maße zur Umweltentlastung in dem über Jahrzehnte durch gewerbliche und militärische Nutzungen geprägten Areal bei.

Der im Landschaftsprogramm dargestellte Grünzug entlang der Bahntrasse wird im Bebauungsplan 9-16 nur teilweise umgesetzt. In südöstlicher Richtung sichert der Bebauungsplan über ein Wegerecht eine Wegeverbindung für die Allgemeinheit in Richtung S-Bahnhof Adlershof. Da eine durchgängige Realisierung des Grünzugs insbesondere in nordwestlicher Richtung (Bereich Landflieger- / Hagedornstraße) nur unter Einbeziehung der Bahnflächen erfolgen kann, soll der auf der Südseite der Bahnstrecke vorgesehene Grünzug langfristig auf dem Gelände der Bahn im Kontext mit den hier geplanten städtebaulichen Entwicklungen realisiert werden. Die Bahn hat in Vorgesprächen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bereits signalisiert, einen Teilabschnitt des vorgesehenen überörtlichen Grünzugs auf dem Bahngelände als überörtlichen Belang bei ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen.

Baumschutzverordnung

Wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bestimmt die Baumschutzverordnung, dass die gemäß § 2 BaumSchVO geschützten Bäume erhalten und gepflegt werden müssen. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung beseitigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden. Gemäß § 3 Abs. 3 BaumSchVO ist bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der geschützten Bäume unterbleiben. Aufgrund unvermeidlicher Eingriffe in den vorkommenden älteren Baumbestand im Geltungsbereich wird die Baumschutzverordnung berücksichtigt.

Bodenschutzgesetz, Baugesetzbuch

Im Bodenschutzgesetz und im Baugesetzbuch wird der sparsame und schonende Umgang mit dem Boden gefordert. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB ist dieser Belang mit in die Umweltprüfung einzustellen.

Schutzgebiete / Landschaftsschutzgebiet

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 9-16 ist eine 1,76 ha große Grünfläche in einer Breite von 36 Meter im Trassenverlauf der ehemaligen Kranbahn Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Ehemaliges Flugfeld Johannisthal" (Schutzgebietsverordnung vom 4. September 2002). Die Gestaltung als öffentliche Parkanlage erfolgte bislang nicht, da die Flächen für die geplante weiterführende Anbindung der Ostfuge bisher nicht zur Verfügung standen. Die Fläche liegt zur Zeit brach.

Für die mit der Aufstellung des Bebauungsplans 9-16 geplante Drehung der Ostfuge ist eine Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets erforderlich. Die Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung wird bis zur Festsetzung des Bebauungsplans erfolgen.

Die Flächengröße der geplanten öffentlichen Grünfläche im Bereich der Ostfuge beträgt insgesamt 2,03 ha. Hiervon soll ein 20 m breiter Streifen als Freihaltetrasse für eine mögliche Fortführung öffentlicher Verkehrsflächen in Verlängerung der Herrmann-Dorner-Allee bis zum Bahngelände vorgehalten werden. Baumpflanzungen oder Flächenentwicklungen, die im Sinne der Eingriffsregelung zur Kompensation anrechenbar sind, werden hier nicht entstehen. Dafür steht der verbleibende 40 m breite Streifen der Ostfuge zur Verfügung. Er soll der Entwicklung von Trockenrasen (Sammelausgleich nach § 26a NatSchGBln, Biotopverbund zwischen Landschaftspark und Bahngelände) sowie der Anlage einer Wegeverbindung dienen. Diese Zielsetzung entspricht grundsätzlich dem Schutzzweck für das festgesetzte LSG und zusätzlich artenschutzrechtlichen Belangen.