Auszubildenden

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Stiftung bestimmt sich demzufolge nach der in Umsetzung der noch zu schließenden Kooperationsvereinbarung erfolgenden Aufgabenzuweisung auf der Grundlage der (hochschul-)dienstrechtlichen Regelungen.

Nach Absatz 4 Satz 1 kann die Stiftung wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 110 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) beschäftigen. Dies ist wegen der besonderen Aufgabenstellung der Stiftung, zu der überwiegend die Forschung gehört, geboten. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgrund ihrer Qualifikationsvoraussetzungen und ihrer Aufgabenstellung in besonderem Maße geeignet, die wissenschaftlichen Dienstleistungen, die zu den Aufgaben der Stiftung gehören, zu erbringen. In Satz 1 werden die Absätze des § 110 BerlHG genannt, die auf die Stiftung anzuwenden sind. Beamtete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleiben wegen des Verweises auf die Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 BerlHG in der Laufbahn des akademischen Rats. Für sie gilt weiterhin die Verordnung über wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Daueraufgaben (Mitarbeiterverordnung - MAVO) vom 15. Januar 1994 (GVBl. S. 57). Die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht abschließend im Gesetz benannt; sie werden vielmehr durch die Dienstbehörde festgelegt.

Die Forderung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, den auf die Stiftung übergeleiteten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Qualifikationsstellen die Weiterführung ihrer Promotion unter den bisherigen Bedingungen zu ermöglichen, ist in der Sache richtig. Der Gesetzentwurf wird diesem Anliegen jedoch bereits dadurch in ausreichender Weise gerecht, dass nach der umfassenden Regelung des § 10 Abs. 3 auch die bisherigen Rechte und Pflichten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Qualifikationsstellen, die inhaltlich nicht zuletzt auch durch die Vorschrift des § 110 Abs. 4 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz geprägt werden, erhalten bleiben. Allen überzuleitenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Qualifikationsstellen ist daher auch weiterhin mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund besteht entgegen der Auffassung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zunächst schon kein Regelungsbedürfnis, in Absatz 4 einen Verweis auch auf § 110 Abs. 4 Berliner Hochschulgesetz aufzunehmen. Der Forderung nach einer Aufnahme des § 110 Abs. 4 Berliner Hochschulgesetz in den Verweisungskanon des Absatzes 4 kann allerdings auch deshalb nicht gefolgt werden, weil Absatz 4 die Rechtsstellung künftig einzustellender wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt. Bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf (befristeten) Qualifikationsstellen handelt es sich um eine Übergangserscheinung, da diese nur aufgrund der gesetzlichen Überleitung zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stiftung werden können. Da die Stiftung keine Hochschule ist, es sich bei § 110 Abs. 4 Berliner Hochschulgesetz jedoch um eine spezifisch hochschulrechtliche Regelung handelt, kommt ein Verweis auf diese Regelung vor allem aus hochschul- und forschungspolitischen Gründen nicht in Betracht. Allerdings steht es der Stiftung frei, Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschulen in anderen Beschäftigungsverhältnissen bei der Promotion zu begleiten. Dies ist im Hinblick auf den Stiftungszweck der Forschung auch naheliegend.

Nach Absatz 5 können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Sammlungen betreuen, selbständig wissenschaftlich arbeiten. Damit wird die Rolle der Stiftung als Forschungsinstitut der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz besonders betont. Dieses Recht darf allerdings nur im Rahmen des festgelegten Forschungsprogramms der Stiftung ausgeübt werden. Deshalb wird nicht der Forderung der Statusgruppen des Akademischen Senats der Humboldt-Universität zu Berlin ­ Akademischer Mittelbau und des dbb aus dem Anhörungsverfahren gefolgt, das Forschungsrecht auf Fragestellungen des Stiftungszwecks zu erstrecken, da dieser weiter ist als das Forschungsprogramm.

10. Zu § 10: Absatz 1 regelt den Übergang des beamteten Personals des Museums für Naturkunde auf den neuen Dienstherrn. Der Übergang der Beamtinnen und Beamten erfolgt nach § 128 Abs. 4 2. Alternative i. V. m. § 128 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) oder der entsprechenden Nachfolgeregelung. Einer Versetzung bedarf es nicht. Rechtliche Nachteile ergeben sich für die Betroffenen nicht. Die Dienstverhältnisse werden mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Es erfolgt nach § 129 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 BRRG oder der entsprechenden Nachfolgeregelung eine schriftliche Mitteilung des neuen Dienstherrn an die Betroffenen über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses.

Ausgenommen von der Überleitung sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Sie bleiben im Dienst der Humboldt-Universität zu Berlin. Für sie enthält Absatz 5 Sonderregelungen.

Nach Absatz 2 geht das Amtsverhältnis der Generaldirektorin oder des Generaldirektors zum Errichtungszeitpunkt auf die Stiftung über.

Nach Absatz 3 gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Stiftung über. Satz 3 stellt sicher, dass erworbene Besitzstände erhalten bleiben. Durch die Formulierung ist gesetzlich sichergestellt, dass bei der Humboldt-Universität zu Berlin verbrachte Zeiten auch nach dem Übergang gemäß § 19 BAT/BAT-O berücksichtigt werden. Da die Dienstzeit gemäß § 20 BAT/BAT-O die berücksichtigte Beschäftigungszeit automatisch umfasst, ist insofern eine weitere Regelung nicht erforderlich. Da Zeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes als Bewährungszeiten gem. § 23 a BAT/BAT-O tarifvertraglich berücksichtigt werden, werden die bei der Humboldt-Universität zu Berlin in Betracht kommenden Zeiten ebenfalls bereits tarifvertraglich berücksichtigt und es bedarf deshalb keiner weiteren Regelung.

Sätze 4 und 5 begründen eine klare Rechtslage hinsichtlich der Weitergeltung von tarifrechtlichen Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Inhaltlich entsprechen sie § 613 a Sätze 2 und 4 BGB. Satz 6 schließt betriebsbedingte Kündigungen aus.

Satz 7 dient der Klarstellung. Die gesetzlich vorgesehene Überführung des Museums für Naturkunde aus der Trägerschaft der Humboldt-Universität zu Berlin in die rechtliche Selbständigkeit stellt keinen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB dar. Das Bundesarbeitsgericht hat für diese Fälle in fortgesetzter Rechtssprechung (zuletzt mit Urteil vom 28. September 2006 ­ 8 AZR 704/05 betr. den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf die rechtsfähige öffentlich-rechtliche „Stiftung Oper Berlin") entschieden, dass der Landesgesetzgeber durch Gesetz die Ausgliederung von Betrieben festlegen kann, ohne dass dabei den vom Übergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 613a BGB ein Widerspruchsrecht zusteht.

Ver.di schlägt vor, Absatz 3 Satz 4 dahingehend zu ergänzen, dass § 613 a Absatz 1 Satz 1 BGB ebenfalls entsprechend gelten solle, da durch die § 613 a Absatz 1 Satz 2 BGB entsprechende Regelung nur die Rechte aus Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen/Betriebsvereinbarungen gesichert seien. Dem Vorschlag wird nicht gefolgt, da Absatz 3 Satz 1 bereits die gewünschte Regelung enthält.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und der Gesamtpersonalrat der HumboldtUniversität zu Berlin schlagen in ihren Stellungnahmen im Anhörungsverfahren vor, Absatz 3 Satz 1 dahingehend zu ergänzen, dass dort der Übergang der Arbeitsverhältnisse von Auszubildenden und studentischen Hilfskräften, die ihre Dienstaufgaben im Museum für Naturkunde der Humboldt-Universität zu Berlin versehen.