Kinderbetreuung

Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,

4. innerhalb von zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 76 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes); dies gilt nicht bei einer Beförderung in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 10 a des Landesbeamtengesetzes oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 10 b des Landesbeamtengesetzes.

Eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Beendigung der Probezeit oder der Anstellung ist abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis 3 in den Fällen der vorgezogenen Anstellung nach § 16 dieses Gesetzes, § 9 Abs. 7 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Zivildienstgesetzes zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(5) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe.

Abweichend von Satz 1 rechnen Dienstzeiten bei Beamten, die bei oder nach der Zulassung zur Probezeit angestellt werden dürfen, frühestens von der Beendigung der Probezeit an; dies gilt nicht in den Fällen der vorgezogenen Anstellung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes, § 9 Abs. 7 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Zivildienstdienstgesetzes.

Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs

1. nach § 13 Abs. 5 und für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren,

2. nach der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3307), oder nach § 35 e Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes, wenn der Beamte ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes überwiegend betreut oder erzieht.

Zeiten eines Urlaubs nach § 13 Abs. 5 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst gelten abweichend von Satz 4 Nr. 1 ohne zeitliche Einschränkung als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Zugrunde gelegt wird nach Satz 4 Nr. 2 jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 16 berücksichtigt wurden.

Die Regelung zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraums, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 4.

(6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im VerAmt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte, aufgehoben

Eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Beendigung der Probezeit oder der Anstellung ist abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis 3 in den Fällen der vorgezogenen Anstellung nach § 16 dieses Gesetzes, § 9 Abs. 7 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Zivildienstgesetzes zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(5) unverändert

(6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Ver16 hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines in Absatz 5 Satz 4 Nr. 2 oder Satz 7 genannten Grundes besteht, erfolgt für die in Absatz 5 genannten Zeiträume keine Kürzung nach Satz 1.

§ 19:

Dienstliche Beurteilungen:

(1) Eignung und Leistung der Beamten sind

1. mindestens alle fünf Jahre,

2. beim Wechsel der Dienstbehörde und

3. beim Vorliegen anderer dienstlicher oder persönlicher Erfordernisse zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen; dasselbe gilt, falls Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben werden. Das Nähere regelt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres.

§ 19:

Dienstliche Beurteilungen:

(1) Eignung und Leistung der Beamten sind

1. mindestens alle fünf Jahre,

2. beim Wechsel der Dienstbehörde und

3. beim Vorliegen anderer dienstlicher oder persönlicher Erfordernisse zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen; dasselbe gilt, falls Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben werden. Das Nähere regelt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die einmalige Wiederholung der Prüfung vorzusehen; es kann vorgesehen wer§ 22

Nähere Regelungen:

(1) unverändert

(2) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden als Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die einmalige Wiederholung der Prüfung vorzusehen; es kann vorgesehen werden, dass die oberste Dienstbehörde in den, dass die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen die zweite Wiederholung zulassen darf. begründeten Ausnahmefällen die zweite Wiederholung zulassen darf.

Abschnitt II Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Abschnitt II Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 22 a Anforderungen:

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund

1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S.16) oder

2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.25) erworben werden.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 22 a Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung von Berufsqualifikationen:

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Einzelheiten über den Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Grund der Richtlinie nach Absatz 1 regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 22 b Anerkennung eines Diploms

Ein Diplom gemäß § 22 a Abs. 1 ist auf Antrag des Bewerbers als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist. aufgehoben § 22 c Ausgleichsmaßnahmen:

(1) Erfüllt das Diplom nicht die Voraussetzungen des § 22 b, so ist die Anerkennung

1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Bewerbers von einer Eignungsprüfung (§ 22 d) oder von einem Anpassungslehrgang (§ 22 e),

2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung abhängig zu machen. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit, höchstens aber von vier Jahren.