Veränderbare Parteilisten Sie können die Kandidatenreihenfolge der Parteien verändern indem Sie die Kandidaten durchnummerieren

Abgabe der Stimmen Fünf Parteistimmen: Sie haben fünf Parteistimmen zur Verfügung und müssen sich daher bei der Stimmabgabe nicht mehr auf nur eine Partei festlegen. Sie können die fünf Stimmen auch auf zwei oder mehr Parteien verteilen. Wer nur eine Partei unterstützen möchte, gibt ihr einfach alle fünf Stimmen.

Ersatzstimme: Sie können eine Ersatzstimme vergeben. Hat jemand mit den Parteistimmen für eine Partei gestimmt, die an der 5%-Hürde scheitert, dann sind diese Wählerstimmen nicht verloren. Die Stimmen kommen jener Partei zu Gute, die der Wähler als Ersatzstimme angegeben hat. Wer nur größere Parteien wählt, die voraussichtlich die Sperrklausel überspringen werden, kann sich die Vergabe der Ersatzstimme hingegen sparen.

Veränderbare Parteilisten: Sie können die Kandidatenreihenfolge der Parteien verändern, indem Sie die Kandidaten durchnummerieren. So können Sie darüber mitentscheiden, welche Kandidaten einen Sitz im Parlament bekommen. Man kann aber auch die Reihenfolge der Partei unverändert übernehmen. Wer Parteistimmen an mehrere Parteien vergeben hat, kann bei jeder dieser Parteien die Kandidatenreihenfolge verändern.

Mehrmandatswahlkreise: In jedem Wahlkreis werden 3 bis 7 Abgeordnete direkt gewählt, die den Wahlkreis dann gemeinsam vertreten. Insgesamt wird es aber nicht mehr Abgeordnete geben als bisher. Jede Partei kann mehrere Kandidaten aufstellen. Wie bei den veränderbaren Parteilisten können Sie Ihre persönliche Rangfolge von Kandidaten angeben. Von Kandidaten, die bereits ausreichend Stimmen haben und gewählt sind, wird ebenfalls ein Teil Ihrer Stimme auf den nächsten in Ihrer Liste übertragen. So wird Ihre Stimme effektiv auf die Liste Ihrer bevorzugten Kandidaten verteilt und werden Verzerrungen vermieden.

Besseres Verfahren für die Sitzzuteilung: Das Verfahren für die Zuteilung der Sitze an die Parteien wird auf Landesebene auf das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers) umgestellt, auf Bezirksebene in leicht modifizierter Form.

Mehrheitsklausel: Eine Partei mit der absoluten Mehrheit der Stimmen bekommt in jedem Fall die absolute Mehrheit der Sitze.

Transparente Darstellung der Stimmenverteilung: Im amtlichen Wahlergebnis werden sowohl die Stimmenzahlen der Parteien vor als auch nach Anwendung der Ersatzstimme angegeben.

Sonstiges Obligatorische Landeslisten: Parteien können auf Landesebene nur noch mit Landeslisten antreten, nicht mehr mit Bezirkslisten. Das heißt, die Kandidaten der Parteiliste stehen in ganz Berlin auf den Stimmzetteln, nicht mehr nur in einem Bezirk.

Bezirksebene

Bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVVen) gilt das gleiche Verfahren wie auf Landesebene. Jedoch gibt es hier keine Wahlkreise. Falls bei BVVWahlen die 3%-Hürde aus der Landesverfassung gestrichen wird, entfällt die Ersatzstimme. 4 bis 8 Mio. Euro.

Kostenschätzung der Trägerin: Einmalig bei der ersten Wahl werden sich Kosten in Höhe von ca. 3.175.000 Euro ergeben, regelmäßig bei jeder Wahl belaufen sich die Mehrkosten auf ca. 5,9 Mio. Euro. Die Einsparungen durch die Senkung der Zahl der Abgeordneten auf die verfassungsmäßig vorgesehene Zahl von 130 werden sich pro fünf Jahre auf ca. 4 - 8 Mio. Euro belaufen (10 - 20 Mandate weniger).

(2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Sitze zugeteilt, es sei denn, dass ein Bewerber der Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat.

Artikel 62:

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig.

(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.

(3) Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses ist vom Senat unter Darlegung seines Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten, sobald der Nachweis der Unterstützung des Volksbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen der Vertreter des Volksbegehrens ist das Volksbegehren durchzuführen, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses nicht innerhalb von vier Monaten inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.

Artikel 63:

(1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 20 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens 7 vom Hundert der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein Gesetz oder ein sonstiger Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit der Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.