Immissionsschutzgesetz

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Bebauungsplan 3-16 - 16 dem allgemeinen Wohngebiet konnte im gegenwärtigen Planungsstadium mangels detaillierter Beurteilungsgrundlagen noch nicht berücksichtigt werden. Das Sondergebiet dient einem Fachmarktzentrum mit Bau- und Gartenmarkt, Möbelmärkten und Lebensmitteleinzelhandel.

Zur Beurteilung der gewerblich erzeugten Geräusche werden im städtebaulichen Abwägungsprozess die Orientierungsrichtwerte der DIN 18005 (Teil 1, Beiblatt 1 „Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren", Ausgabe 2002) bzw. die Richtwerte der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998) herangezogen. Danach soll für allgemeine Wohngebiete jeweils ein Beurteilungspegel von 55 dB (A) am Tage und 40 dB (A) in der Nacht (für Verkehrslärm 45 dB (A)) nicht überschritten werden. Als Beurteilungszeit gelten am Tage alle 16 Stunden zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, in der Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen gemäß TA-Lärm die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) tags und um nicht mehr als 20 dB(A) nachts überschreiten.

Im vorliegenden Fall sind gemäß den Regelungen der TA Lärm den gewerblich erzeugten Geräuschen auch die durch die Fahrzeugbewegungen auf dem jeweiligen Betriebsgelände (Anlieferungsverkehr) sowie durch die Ent- und Beladung der Fahrzeuge bei der Warenanlieferung erzeugten Geräusche zuzuordnen. Die durch den Anlieferverkehr im öffentlichen Straßenraum, z. B. durch das Rangieren vor Einfahrt auf ein Gewerbegrundstück, verursachten Geräuschemissionen werden in Übereinstimmung mit den Regelungen der TA-Lärm nicht den gewerblichen Nutzungen zugerechnet.

Da es sich bei den vorhandenen gewerblichen Betrieben nicht um Produktionsstätten handelt, werden Geräuschemissionen vor allem durch den Anlieferungsverkehr sowie den Be- und Entladevorgang verursacht. Aber auch die haustechnischen Anlagen (z.B. Lüftungsanlagen und Kühlaggregate) sind in die vorliegende Betrachtung eingeflossen.

Laut Begründung zur im Rahmen der Baugenehmigung am 06.06.2002 erteilten Befreiung von der Festsetzung der überfahrtfreien Bebauung (vgl. II.2.1) beschränkt sich der Lieferverkehr an der Straße Neue Welt auf die Andienung des Möbel- und Baumarktes sowie auf die Müllentsorgung. Die Ladebereiche liegen danach nicht im Freien, sondern im überdachten, mit Toren verschließbaren Gebäudeinneren. Die Befreiung konnte erteilt werden, weil der entstehende Lieferverkehr seinem Umfang nach nicht erheblich ist und die Lage im Gebäudeinneren die Emissionen minimiert.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der künftigen Anwohner ist deshalb nicht zu erwarten.

Die allgemeine verkehrliche Belastung im untersuchten Gebiet ist nach gutachterlicher Aussage derzeitig sehr gering und besteht überwiegend aus dem Anlieferverkehr für die vorhandenen Betriebe.

Die Berechnung der durch den anlagenbezogenen Verkehr während der Tagesstunden im öffentlichen Straßenraum verursachten Geräuschimmissionen gemäß TA Lärm beruht auf einer im Rahmen des Gutachtens durchgeführten LkwSenatsverwaltung für Stadtentwicklung Bebauungsplan 3-16 - 17 Verkehrszählung zwischen 6.00 und 12.00 Uhr zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um 30%.

Der Frischemarkt ist nordöstlich des Plangebietes zwischen James-HobrechtStraße und Hermann-Blankenstein-Straße gelegen. Die geringste Entfernung zwischen geplanter Wohnbebauung an der Ecke Neue Welt / James-Hobrecht-Straße und dessen Anlieferbereich beträgt ca. 65 m.

Gemäß Baugenehmigung wurde die Anlieferung durch je einen Sattelschlepper während der Tages- und Nachstunden über die James-Hobrecht-Straße berücksichtigt. Über weitere nächtliche Anlieferungsfahrten auf den benachbarten Straßen der neuen Wohnbebauung liegen keine Kenntnisse vor. Nach gutachterlicher Aussage ist die Annahme einer Tages- und einer Nachtanlieferung jedoch auch im Hinblick auf Erfahrungen mit gleichartigen Märkten als realistisch einzuschätzen.

Die in der Baugenehmigung für den Frischemarkt aufgeführten Lkw für die Auslieferung an dessen Ostseite (Hermann-Blankenstein-Strasse) spielen für die vorliegende Untersuchung keine Rolle.

Die gegebenen örtlichen Ausbreitungsbedingungen für den Schall einschließlich der durch vorhandene oder geplante Bebauung verursachten Abschirmungseffekte wurden gutachterlicherseits berücksichtigt.

II.2.4.2 Untersuchungsergebnisse

Die schalltechnischen Untersuchungen wurden beispielhaft für zwölf Immissionspunkte auf ausgewählten Hausfassaden der geplanten Gebäude entlang der James-Hobrecht-Straße und der Straße Neue Welt durchgeführt. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die wesentlichen gewerblichen Geräuschemissionen künftig durch den Frischemarkt, den Discounter südöstlich des Plangebietes und ggf. durch den Innausbaugroßhandel verursacht werden. Die vom Getränkemarkt nördlich des Frischemarktes ebenso wie von den Einzelhandelseinrichtungen im nördlich benachbarten Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel" abgestrahlten Geräuschemissionen sind aufgrund der örtlichen Bedingungen nur von untergeordneter Bedeutung.

Konkret ergaben die schalltechnischen Untersuchungen, dass eine Überschreitung der genannten Orientierungs- bzw. Richtwerte nur in der Nacht und dann auch nur an drei von zwölf Immissionspunkten zu erwarten sind. Diese wird durch die nächtliche Anlieferung des Frischemarktes und hier maßgeblich durch das während des Entladevorganges laufende Kühlaggregat des Lieferfahrzeuges verursacht

Eine Überschreitung des nächtlichen Richtwertes um 6-7 dB (A) ist dabei für die Bebauung unmittelbar an der Ecke James-Hobrecht-Straße / Neue Welt zu erwarten. Weiterhin ist für die straßenseitigen Fassaden entlang der James-HobrechtStraße grundsätzlich mit einer Richtwertüberschreitung zu rechnen, welche jedoch mit zunehmender Entfernung von der Schallquelle abnimmt. So liegt die Überschreitung in einer Entfernung von ca. 30 m zur o.g. Straßenecke nur noch im Bereich zwischen 42 und 44 dB (A).

Für die neun Immissionspunkte an den straßenseitigen Fassaden entlang der StraSenatsverwaltung für Stadtentwicklung Bebauungsplan 3-16 - 18 ße Neue Welt wurden keine Richtwertüberschreitungen ermittelt. Deutlich niedrigere Lärmwerte ergeben sich außerdem aufgrund der baulichen Abschirmung durch die Gebäude selbst für die rückwärtigen Fassaden der Wohnbebauung. Hier wird der nächtliche Wert von 40 dB (A) selbst für die Bebauung an der James-HobrechtStraße nicht überschritten.

Der Tagesrichtwert von 55 dB (A) wird an keinem der zwölf Immissionspunkte erreicht. Die höchsten Werte ergaben sich auch hier im Bereich James-HobrechtStraße Ecke Neue Welt mit maximal 52 dB (A). Für alle anderen Immissionspunkte wurden deutlich niedrigere Werte ermittelt. Insbesondere die für den Tageszeitraum relevanten rückwärtigen Wohnfreiflächen weisen Ergebnisse weit unterhalb der Richtwertgrenze aus. Die maximale Belastung für ein Teilsegment der Bebauung an der James-Hobrecht-Straße liegt hier bei 43 dB (A).

Zwar ist davon auszugehen, dass durch den Baustoffgroßhandel östlich der JamesHobrecht-Straße zusätzliche Geräuschemissionen erfolgen werden, jedoch ist hier ausschließlich der Tageszeitraum relevant, da die Anlieferung gemäß Baugenehmigung nur in der Zeit von 6.00 bis 18.30 Uhr erfolgen wird. Im Hinblick auf den Tagesrichtwert besteht jedoch noch ein deutlicher Puffer von mindestens 3 dB (A) für zusätzliche Belastungen (s.o.). II.2.4.3 Festsetzungen zum Schallschutz

Die Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen an den lärmverursachenden Quellen ist im Bebauungsplan 3-16 nicht möglich, da sich diese sämtlich außerhalb des Plangeltungsbereichs befinden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der „Verursacher" eines möglichen Nutzungskonfliktes ­ zumindest im Hinblick auf bereits bestehende bzw. genehmigte gewerbliche Nutzungen ­ die heranrückende Wohnbebauung ist. Im Bebauungsplanverfahren ist daher durch geeignete Maßnahmen des passiven Schallschutzes sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im geplanten WA gewahrt und Konflikte mit den benachbarten Nutzungen weitestgehend vermieden werden.

Die schalltechnischen Untersuchungen belegen, dass durch die geplante, straßenbegleitende und weitgehend geschlossene Bebauung bereits eine erhebliche Minderung von Schallimmissionen für die rückwärtigen Wohnbereiche und Gartenzonen erreicht werden kann. Dieses städtebauliche Konzept wird im Bebauungsplan durch Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Bauweise gesichert (vgl. II.2.2). Nach gutachterlicher Aussage sind für Schlaf- und Kinderzimmer an den straßenabgewandten Fassaden keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich.

Dies gilt auch für die rückwärtig angeordneten Wohnfreiflächen. Straßenseitige Freiflächen sind nur in geringerem Umfang geplant und dienen vorrangig für Zuwegungen und Stellplätze, nicht jedoch dem längeren Aufenthalt.