Planungsrechtliche Ausgangssituation. Das Plangebiet liegt größtenteils nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen

Planungsrechtliche Vorgaben Gemeinsamer Landesentwicklungsplan engerer Verflechtungsraum (LEP eV)

Der Bebauungsplanentwurf ist an die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung angepasst. Der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) wird durch die Bebauung einer brachgefallenen Baufläche im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP e.V. entsprochen. Mit der verfolgten Stadterneuerung und städtebaulichen Neuordnung als maßgebliche Handlungsziele für den Handlungsschwerpunkt Adlershof/ Johannisthal wird Grundsatz 5.2 LEP e.V. im Rahmen der Berücksichtigungspflicht gem. § 4 Abs. 2 ROG unterstützt. Durch den Entwurf des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 21. August 2007 liegen nunmehr in Aufstellung befindliche neue Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung vor. Die Festlegungskarte 1 zum LEP B-B stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gestaltungsraum Siedlung dar, in dem gem. Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 Entwurf LEP B-B gewerbliche Bauflächen als Teil der Siedlungskulisse zulässig sein sollen.

Planungsrechtliche Ausgangssituation

Das Plangebiet liegt größtenteils nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans.

Entlang des Groß-Berliner Damms wird durch den Bebauungsplan XV-55c ein ca. 8 m breiter Streifen überplant. Diese zu überplanende Fläche wurde im Bebauungsplan XV-55a vom 19.März 2002 als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, aber nicht als solche gebaut worden. Des Weiteren wird im nördlichen Geltungsbereich eine 2 m² große Fläche des Bebauungsplans XV-68a überplant, die als öffentliche Grünfläche und als Landschaftsschutzgebiet (siehe unten) festgesetzt ist.

Vor Festlegung als förmliche städtebauliche Entwicklungsmaßnahme wurden Vorhaben ausschließlich nach § 34 BauGB, also als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, beurteilt. Seitdem gilt darüber hinaus der Entwicklungsgenehmigungsvorbehalt gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. den §§ 144 und 145 BauGB, nach dem Vorhaben nicht die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwider laufen dürfen.

Ursprüngliches Ziel der Entwicklungsmaßnahme war die Deckung des prognostizierten erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft und die Schaffung von Wohnraum. In den letzten Jahren haben sich die Bedarfszahlen ­ insbesondere des Wohnraumbedarfs ­ jedoch grundlegend geändert. Die prognostizierte Entwicklung ist nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund und den geänderten wirtschaftlichen, finanziellen und haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen hat der Senat von Berlin eine Umsteuerung im Entwicklungsgebiet Johannisthal/Adlershof beschlossen (Senatsbeschuss Nr. 1279/03). Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans bedeutete dies, dass die vorgesehene Wohnbebauung zugunsten einer gewerblichen Nutzung aufgegeben wird.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan für Berlin, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 25. September 2008 (Amtsblatt S. 2330)., stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als gewerbliche Baufläche dar. Im Nordwesten des Geltungsbereichs ist die „Ostfuge" des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „ehemaliges Flugfeld Johannisthal" dargestellt. Die geplante Ostfuge des Landschaftsparks wurde mit der FNPÄnderung (Lfd. Nr. 10/03, bekannt gemacht am 14. Juli 2006) nach Norden verschwenkt, um besser nutz- und vermarktungsfähige Grundstücksflächen zu erhalten.

Südöstlich des Geltungsbereichs befindet sich ein Lagesymbol „schadstoffbelastete Böden" gemäß § 5 Abs. 3 BauGB.

Das festzusetzende Gewerbegebiet ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelbar.

Landschaftsschutzgebiet

Die Ostfuge des Landschaftsparks (im Verlauf der alten Kranbahn) ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „ehemaliges Flugfeld Johannisthal" (Verordnung vom 04. September 2002, GVBl. vom 25. Januar 2003, S. 14). Eine ca. 2 m² große Fläche (nördliche Ecke des Bebauungsplanentwurfs) ist Bestandteil dieses Landschaftsschutzgebietes. Aufgrund des Umsteuerungsbeschlusses und der Drehung der ursprünglich geplanten Ostfuge wird für das Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Ostfuge ein Verfahren zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung gemäß Berliner Naturschutzgesetz durchgeführt. Mit der Drehung der Ostfuge liegt diese nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche in diesem Bereich setzt die Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung hierfür voraus. Mit der Änderung der Schutzverordnung ist voraussichtlich im November 2008 zu rechnen.

Landschaftsprogramm

Das Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm von 19941 stellt das Bebauungsplangebiet als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar, für den der Erhalt und die Entwicklung typischer Elemente des Landschaftsbildes, der Nutzungs- und Strukturvielfalt, die Beseitigung von Landschaftsbildschäden, die Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie die Kompensation von Nutzungsintensivierungen, z. B. durch Entsiegelung, Dachbegrünung als Ziele gelten. Der Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes und einer dezentralen Regenentwässerung kommt aufgrund der Lage in der Wasserschutzzone III besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt das Plangebiet im Vorranggebiet Klimaschutz.

Der Bebauungsplan nimmt die Darstellungen des Landschaftsprogramms auf, indem den Entwicklungszielen für Naturhaushalt/Umweltschutz durch die Festsetzung von kompensatorischen Maßnahmen, durch Dach- und Fassadenbegrünung und durch die Berücksichtigung des Bodenund Grundwasserschutzes gefolgt wird.

I. 3. Entwicklung der Planungsüberlegungen

Mit dem Ziel, einen städtebaulichen Entwicklungsbereich förmlich festzusetzen, begannen im Herbst 1991 die vorbereitenden Untersuchungen für den Entwicklungsbereich Berlin ­ Johannisthal/Adlershof. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wurde 1993 als Grundlage zur Auslobung eines zweistufigen kooperativen Gutachterverfahrens verwendet.

In einer ersten Stufe wurden von sieben Stadt- und Landschaftsplanungsbüros Nutzungs- und Freiraumkonzepte für das Gesamtgebiet entwickelt. Auf der Grundlage des Konzeptes von Jourdan & Müller, zusammen mit dem Projektbüro für Stadtlandschaft von Reuss / Riedel und unter Beteiligung der anderen sechs Büros wurde ein erster Konsensplan entwickelt, in dem versucht wird, die bestehenden Stadträume und Strukturen in ihrer Eigenart zu erhalten und zu stärken.

Dieser Plan wurde nach Bildung der Arbeitsgemeinschaft Johannisthal/Adlershof fortgeführt und in Abstimmung mit allen beteiligten Senatsverwaltungen zu einem Entwicklungsplan weiterqualifiziert.

Landschaftsprogramm (LaPro Berlin) einschl. Artenschutzprogramm für Berlin i. d. F. d. B. vom 19.07.1994 (Abl. S. 2331), zuletzt geändert am 27.06.2006 (Abl. S. 2350).

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV­55c sah der Plan als Entwicklungsziel ein großflächiges Wohngebiet vor (sog. „Wohngebiet Zentrum"), das sich im Osten des Landschaftsparks in Richtung Rudower Chaussee entwickeln sollte.

Am 13. September1994 hat das Bezirksamt Treptow von Berlin in seiner Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans XV-55, der ein Teil des Entwicklungsbereichs und des Anpassungsgebietes A1 ist, beschlossen. Wegen der besonderen städtebaulichen Bedeutung des Verfahrens wurde die weitere Zuständigkeit für das Bebauungsplanverfahren gemäß § 9 AGBauGB auf die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen übergeleitet.

Am 11. Dezember 1995 hat die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-55 zu ändern. Er ist um eine Teilfläche des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal verringert worden. Mit Beschluss vom 14. November 1997 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XV-55 in die Geltungsbereiche XV-55a und XV-55c geteilt. Der Bebauungsplan XV-55 sah für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA), Geschosswohnungsbau und eine GFZ von 1,8 vor. Des Weiteren sah der Bebauungsplanentwurf für das Plangebiet eine öffentliche Parkanlage und eine gegenüber dem aktuellen Stand kleinteiligere, dem geplanten Wohnungsbau gerecht werdende Erschließung vor.

Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wurde die nutzungsstrukturelle Gliederung des Entwicklungsbereichs Berlin-Johannisthal/Adlershof im Kontext der übrigen Berliner Entwicklungsmaßnahmen verändert. Für den Nordbereich der Entwicklungsmaßnahme wurden mit dem Prozess der Umsteuerung neue Prämissen gesetzt, mit denen der Gewerbestandort entlang des Groß-Berliner Damms gesichert wird. Gleichzeitig wurde das Entwicklungsziel „Wohngebiet Zentrum" zugunsten von Gewerbeflächen aufgegeben. Die genannten Änderungen haben bereits Eingang in den FNP gefunden (Änderungsverfahren mit der Lfd. Nr. 10/03, bekannt gemacht am 14. Juli 2006).

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 21. September2005 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XV-55c für den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzustellen. Zur gleichen Zeit hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beschlossen, für das Plangebiet ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Bezeichnung XV-55c VE („Skihalle Adlershof") durchzuführen. Damit sollte die planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage für den Bau eines Skisportzentrums geschaffen werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 03.06.2007 beschlossen, das formal eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-55c VE „ Skihalle Adlershof" wieder einzustellen. Gleichzeitig mit dem Beschluss zur Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-55c VE „Skihalle Adlershof" hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 03. Juni 2007 die Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan XV-55c beschlossen. Das Plangebiet soll mit dem nun vorliegenden Bebauungsplanentwurf als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO entwickelt werden.

I.4. Intention des Plans Wesentliche Planungsgrundlage ist der Senatsbeschluss zur Umsteuerung vom 01. Juli 2003.

Dieses Konzept stellt das Plangebiet als Gewerbegebiet dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die Realisierung eines Gewerbegebietes mit mittlerer Baudichte ermöglichen und die Erschließung sichern.

Des Weiteren wird die Zulässigkeit der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO auf der Grundlage des o.g. Senatsbeschlusses zur Umsteuerung beschränkt, um die abgestimmte Profilkonformität der angestrebten Nutzungen im Entwicklungsgebiet zu gewährleisten.