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Bewertung des Eingriffs in gemäß § 26a-NatSchGBln geschützte Biotope

Im nördlichen Teil des Plangebietes wurde in Bereichen, in denen 1995 artenreiche Parkrasen dargestellt wurden, ausdauernde Sandtrockenrasen (Grasnelken-Fluren) kartiert (vgl. Abb.3, Seite 20, Biotoptyp 051212). Diese Sandtrockenrasen sind nach § 26a NatSchG Bln geschützte Biotope. In den Beständen des Plangebietes sind u.a. die Arten Rauhblatt-Schwingel (Festuca brevipila), Sand-Segge (Carex arenaria), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Großer Knorpellattich (Chondrilla juncea), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium, besonders geschützte Art), Ruten-Wolfsmilch (Euphorbia virgata, in Berlin gefährdet), Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre) sowie Flechten enthalten. Aufgrund der trockenen Standortverhältnisse ist anzunehmen, dass bereits in den 1995 kartierten artenreichen Parkrasen zahlreiche Arten der Sandtrockenrasen enthalten waren.

Zum Schutzstatus von Mager- bzw. Sandtrockenrasen in Berlin führen die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege (2003) aus: „Magerrasen sind in Berlin generell nach § 26a NatSchG Bln geschützt. Auch ruderal beeinflusste Magerrasen oder aus Scherrasen hervorgegangene Sandtrockenrasen sind geschützt, wenn die überwiegende Anzahl der Pflanzenarten aus typischen Trockenrasenarten besteht oder eine bzw. mehrere typische Arten mehr als 50 % der vegetationsbedeckten Fläche einnehmen." Dieses trifft auf die Bestände des Plangebietes zu.

Bei Beseitigung von nach § 26a NatSchG Bln geschützten Biotopen muss gemäß § 50 NatSchG Bln eine Befreiung bei dem Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamts Treptow-Köpenick beantragt werden. Die geschützten Biotope werden durch art- und wertgleichen Ersatz innerhalb des Landschaftsparks vollständig ersetzt und gesichert (vergleiche I.5.1). Dieses Verfahren wurde mit den zuständigen Senatsverwaltungen und dem Amt für Umwelt und Natur des Bezirkes Treptow-Köpenick abgestimmt und weitestgehend schon umgesetzt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 wurde die Gewährung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 26a

(3) NatSchG Bln in Aussicht gestellt.

Bewertung des Eingriffs in den Baumbestand (BaumSchVO Bln)

Gemäß § 2 BaumSchVO sind alle Laubbäume, die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,3 m über dem Erdboden geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.

Wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bestimmt die Baumschutzverordnung, dass die gemäß § 2 BaumSchVO geschützten Bäume erhalten und gepflegt werden müssen. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung beseitigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden. Nach § 4 BaumSchVO ist es verboten, geschützte Bäume ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu beschädigen oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

Von den 43 im Plangebiet befindlichen Bäumen sind 25 nach der BaumSchVO Berlin geschützt, davon befinden sich 6 geschützte Bäume im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. Abb.4, Seite 37). Es handelt sich dabei um geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 1

BaumSchVO i.V.m. § 22 NatSchGBln.

Mit den Festsetzungen wird grundsätzlich eine Beseitigung der vorhandenen Bäume innerhalb der überbaubaren Flächen möglich.

Nach dem § 6 Abs. 4 BaumSchVO Berlin richtet sich der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen nach folgenden Kriterien:

1. hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1 der BaumSchVO) sowie

2. hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2 der BaumSchVO); Schäden oder Mängel sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

Der Zustand des geschützten Baumbestandes wurde entsprechend Anlage 1 der BaumSchVO weitgehend der Schadstufe 0 zugeordnet, demnach ist als Qualität der Ersatzpflanzung ein Baum mit einem Stammumfang von 16-18 cm zu pflanzen.

Gemäß Anlage 1 der BaumSchVO ergibt sich die Kompensationsanforderung von 50 Ersatzbäumen mit einem Stammumfang von 16-18 cm für den Verlust von 19 im Gewerbegebiet geschützten Bäumen.

Mit der Festsetzung von einem Laubbaum je 500 m² Grundstücksfläche ergibt sich für das Gewerbegebiet ein Pflanzgebot von zusammen rund 98 Laubbäumen. Somit stehen den nach Baumschutzverordnung zu pflanzenden 50 Ersatzbäumen 98 Laubbäume gegenüber, die aufgrund der Pflanzbindung im Bebauungsplan-Entwurf anzupflanzen sind. Bei Festsetzung eines Stammumfanges von 16-18 cm für 98 zu pflanzende Bäume wird der Gehölzwert erreicht, der 50 Bäumen mit einem Stammumfang von 18/20 entspricht, die als Ersatz für die 19 zu fällenden Bäume im Gewerbegebiet erforderlich sind. Damit wird der Verlust des geschützten Baumbestandes im Gewerbegebiet vollständig kompensiert.

Eingriffe in den geschützten Baumbestand in den öffentlichen Straßenverkehrsflächen werden gesondert im Rahmen der Straßenplanung kompensiert.

Abbildung 4: Baumbestand im Plangebiet

Wechselwirkungen Erhebliche Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge der verschiedenen Schutzgüter sind im Plangebiet des Bebauungsplan XV-55c nicht zu verzeichnen.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne Aufstellung des verbindlichen Bauleitplans würde der Zustand des Geländes dem Zustand vor der Abräumung der Gebäude und Entsiegelung der befestigten Flächen entsprechen. Die im Innenbereich liegenden Flächen könnten entsprechend der Nutzung im Umfeld als Gewerbegebiet mit einer zulässigen überbaubaren Fläche von 60 % inklusive Nebenanlagen und Erschließungsflächen genutzt werden (Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 26.08.1996). Bauvorhaben würden nach Maßgabe des § 34 BauGB genehmigt werden und müssten sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ohne Bebauungsplan bestünde kein Anspruch auf die Einhaltung der vorgesehenen ökologischen Standards, die Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans XV-55c werden sollen.

Durch den Bebauungsplan XV-55a ist bislang ein 8,0 m breiter Streifen des ursprünglich 38 m breiten Groß-Berliner Damms im Plangebiet als Verkehrsfläche festgesetzt. Bei Nicht-Durchführung der Planung wäre diese 1.200 m² große Fläche als voll versiegelt anzunehmen.

Unter den gegebenen Bedingungen (Baurecht nach § 30 BauGB für die Verkehrsfläche entlang des Groß-Berliner Damms und für die 2 m² öffentliche Grünfläche, Baurecht nach § 34 BauGB für eine gewerbeähnliche Nutzung, keine ökologischen Standards wie Dachbegrünung, Versickerung, Pflanzgebot für Bäume), würde sich insgesamt keine Verbesserung des zu erwartenden Umweltzustands gegenüber dem Umweltzustand bei Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ergeben.

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Wie bereits dargelegt, lässt der Bebauungsplan Vorhaben zu, die mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind. Diese Auswirkungen können jedoch durch geeignete Maßnahmen entweder vermieden oder soweit gemindert werden, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hervorgerufen werden.

Im Folgenden werden die Maßnahmen zusammengefasst und bezogen auf die verschiedenen betroffenen Schutzgüter dargestellt. Differenziert wird hierbei zwischen den Maßnahmen, die der Vermeidung bzw. der Minderung des naturschutzrechtlichen Eingriffs dienen (Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes), Maßnahmen, die den Eingriff in den geschützten Baumbestand kompensieren und Maßnahmen, die Auswirkungen auf weitere Schutzgüter (Schutzgut Menschen, Erholungsfunktion) mindern bzw. sich aus anderen naturschutzfachlichen Anforderungen ergeben. Außerdem werden die Maßnahmen genannt, die dazu beitragen sollen, die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 42 BNatSchG und des § 26a NatSchG Bln zu erfüllen.

Maßnahmen zur Vermeidung / Kompensation der Umweltauswirkungen

Eine Eingriffsvermeidung bzw. eine vollständige Kompensation der Umweltauswirkungen wird durch die Festsetzungen der für die Baugebiete im Entwicklungsgebiet geltenden ökologischen Standards erreicht. Im Einzelnen werden festgesetzt:

· Versickerung von Niederschlagswasser über Vegetationsflächen sofern nicht wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.