Förderung

Der Aufgabe gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz von Teilflächen der öffentlichen Sportanlage „An der alten Försterei", An der Wuhlheide 265 in 12555 Berlin, Bezirk TreptowKöpenick, Ortsteil Köpenick, mit dem Ziel der Sicherung des Standortes und des eigenverantwortlichen Betriebs durch den nutzenden Verein wird zugestimmt.

A. Begründung:

Die beabsichtigte Übergabe des Fußballstadions mit Nebenflächen im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages an die „An der alten Försterei" Stadionbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG ist formalrechtlich eine Aufgabe dieser Teilflächen als öffentliche Sportanlage im Sinne des Sportförderungsgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus sind erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Nutzung überwiegt. Hierzu wird folgendes ausgeführt:

Das vorhandene Stadion „An der alten Försterei" erfüllt nicht mehr die Anforderungen des Deutschen Fußball-Bundes und der Deutschen Fußball-Liga für einen Spielbetrieb in den höheren Ligen. Der für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stadions zuständige Bezirk Treptow-Köpenick verfügt nicht über die notwendigen Mittel, um das Stadion nachhaltig zu sanieren. Landesmittel in der erforderlichen Größenordnung können ebenfalls nicht bereitgestellt werden.

Der auf der Sportanlage „An der alten Försterei" traditionell beheimatete 1. FC Union Berlin e.V. möchte weiterhin an diesem Standort seine Punktspiele austragen. Um dauerhaft wirtschaftlich konkurrenzfähig zu sein, bedarf es nach Auffassung des 1.

FC Union Berlin e.V. bzw. des zukünftigen Stadionbetreibers eines modern ausgestatteten Stadions am angestammten Ort.

Zum Zweck der Übernahme des Geländes mit dem Ziel der Modernisierung und des weiteren Stadionbetriebs wurde die „An der alten Försterei" Stadionbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG gegründet. Das Land Berlin ist sich mit dem gemeinnützigen Verein 1. FC Union e.V. dahingehend einig, dass das Stadion inkl. Nebenflächen an die „An der alten Försterei" Stadionbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages übergeben werden soll. Die aus Sicht des Landes Berlin u.a. erforderlichen Regelungen zur Sicherung des Sportstandorts und zur Risikominimierung sind in dem Erbbaurechtsvertrag enthalten.

Die gemäß SportFG § 7 Abs. 4 erforderliche Anhörung im Jahr 2006 und anschließende Erörterungen hatten folgendes Ergebnis:

Schulischer Bedarf an den zum Verkauf vorgesehenen Teilflächen der Anlage besteht nicht.

Der Landessportbund hat der Aufgabe mit Schreiben vom 13.02.2007 u.a. mit der Erwartung zugestimmt, dass es eine sportbezogene Zweckbindung der aufzugebenden öffentlichen Sportflächen durch geeignete Vereinbarungen oder durch Planungsrecht gibt.

Der Bezirkssportbund Treptow-Köpenick (BSBTK) hat sich in seiner Stellungnahme vom 14.02.2007 im Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Verkauf gegen die Aufgabe der öffentlichen Sportfläche ausgesprochen. Als Begründung wurde u.a. angeführt, dass die vorgesehene Veräußerung von Flächen zu einem symbolischen Kaufpreis an die Stadionbetriebsgesellschaft GmbH & Co. KG zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den gemeinnützigen Vereinen führe.

Der Senat ist gemeinsam mit dem Bezirk Treptow-Köpenick und dem 1. FC Union e.V. der Auffassung, dass die vorgesehene Übergabe im Wege eines Erbbaurechtsvertrages an die „An der alten Försterei" Stadionbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG mit dem Ziel, den Erhalt des Standortes und den eigenverantwortlichen Betrieb durch den nutzenden Verein zu ermöglichen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Der Erbbaurechtsvertrag regelt hinsichtlich der Nutzung des Erbbaurechts, dass die Sportanlage auch zukünftig zum Betrieb eines Fußballstadions und der Sportnutzung dienenden und dafür üblichen Gewerbes zu verwenden ist. Die Standortentwicklung liegt ausschließlich in der Hand der „An der alten Försterei" Stadionbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG, wobei klar gestellt ist, dass keine öffentlichen Mittel für bauliche Maßnahmen in Anspruch genommen werden können.

B. Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195).

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Die Kosten der Modernisierung und des Betriebs des Fußballstadions trägt die „An der alten Försterei" Stadionbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG.

D. Gesamtkosten: Keine.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

Da das Stadion keine eigene Kostenstelle ist, sondern als Bestandteil der gesamten Sportanlage „Alte Försterei" gilt, erfolgt keine Benennung der Kosteneinsparung in Bezug auf die KLR. Stattdessen gibt das Bezirksamt Treptow-Köpenick folgende Werte (kameral.) an: Jährliche Betriebskosteneinsparung (gemäß HHJ 2007) 82.000.- Euro Jährliche Einnahmeausfälle (gemäß HHJ 2007) 54.000.- Euro Berlin, den 11. 11. 2008

Regierender Bürgermeister Klaus Wowereit

Der Senat von Berlin Senator für Inneres und Sport Dr. Ehrhart Körting Luftbild u.