Vorlage zur Beschlussfassung Dienstrechtsänderungsgesetz DRÄndG Der Senat von Berlin SenInnSport

16. I S. 2034) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen.

An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (GG) hat der Bund nun die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.

Das in Umsetzung der neuen Kompetenzverteilung erlassene Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz ­ BeamtStG) tritt am 1. April 2009 in Kraft. Das Gesetz trägt der Neuordnung der Zuständigkeiten Rechnung und wird das BRRG weitgehend ablösen.

Die Neuregelung auf Bundesebene macht es erforderlich, die bisherigen Regelungen des Landesbeamtengesetzes grundlegend zu überprüfen (Rechtsbereinigung) und die weiterhin notwendigen Regelungen systematisch neu zu ordnen und zeitgleich mit dem BeamtStG in Kraft treten zu lassen.

B. Lösung:

Das Landesbeamtengesetz wird neu erlassen und die von der Neuordnung des Statusrechts betroffenen dienstrechtlichen Rechtsvorschriften werden angepasst.

C. Alternativen / Rechtsfolgenabschätzung Keine.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten, da sich aus dem Gesetz keine Belastungen für die Wirtschaft ergeben.

E. Gesamtkosten

Die Neuordnung des Statusrechts wird mit vorübergehendem Verwaltungsmehraufwand verbunden sein. Der Aufwand ist im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit abzudecken. Die Kosten sind nicht quantifizierbar.

Anlässlich der Neuordnung des Statusrechts vorgesehene Änderungen von besoldungsrechtlichen Vorschriften werden auf der Grundlage der Durchschnittssätze für Personalkosten 2008 zu Mehrkosten in Höhe von rund 90.000 Euro führen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Stellen für Ämter, für die bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Veränderungen im Stellenplan vorgesehen wurden.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Das Land Brandenburg beabsichtigt, eine Dienstrechtsreform durchzuführen. Eine vergleichbare Reform wird in Berlin mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht verfolgt. Angesichts der engen Zeitvorgaben für das Inkrafttreten, werden die inhaltlichen Änderungen der Regelung weitgehend auf die unmittelbar notwendigen Anpassungen begrenzt.

Einer späteren Rechtsharmonisierung steht dies nicht entgegen.