Beamtenversorgung

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§ 2:

Landesbeamtinnen und Landesbeamte:

(1) Landesbeamtinnen und Landesbeamte sind solche, die zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Beamtenverhältnis stehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die das Land Berlin zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen oder unmittelbare Landesbeamte. Beamtinnen und Beamte, die eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn haben, sind mittelbare Landesbeamtinnen oder mittelbare Landesbeamte.

§ 3:

Oberste Dienstbehörde:

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten

1. der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,

2. beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,

3. des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

4. des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

5. bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

6. der Bezirksverwaltungen: die für Inneres zuständige Senatsverwaltung, für Beamtinnen und Beamte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

7. der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde.

(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbare Landesbeamtin oder unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.

§ 4:

Dienstbehörde:

(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten beim Abgeordnetenhaus ist die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses, für die Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofes die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, für die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Berliner BeaufSeite 10 von 351 tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dienstbehörde.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist das Bezirksamt Dienstbehörde.

(4) Für die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.

(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung ihrer obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde.

(6) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für frühere Beamtinnen und frühere Beamte gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde. Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.

§ 5:

Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte:

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

1. im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,

2. beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,

3. beim Rechnungshof: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

4. beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

5. bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

6. im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,

7. im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine Tätigkeit dienstliche Anordnungen erteilen kann.

Abschnitt 2: Beamtenverhältnis

§ 6:

Regelungen über Arten des Beamtenverhältnisses

Die Fälle und mögliche besondere Voraussetzungen der Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes werden gesetzlich bestimmt.

§ 7:

Amtsbezeichnung:

(1) Die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz bestimmt. Über die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel führen. Satz 1 gilt auch im Falle der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis.

(4) Beamtinnen und Beamte, die in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, dürfen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel führen. Satz 1 gilt nicht bei einer Zurückstufung nach § 9 des Disziplinargesetzes.

(5) Bei der Entlassung kann die oberste Dienstbehörde die Zustimmung erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer nicht würdig erweist.

(6) Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf in Fällen nach Absatz 3 bis 5 die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

§ 8:

Stellenausschreibung, Auswahlentscheidung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung:

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen. § 45 gilt entsprechend.

§ 9:

Ausnahmeentscheidungen bei Berufung in ein Beamtenverhältnis

Über Ausnahmen in den in § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entscheidet bei unmittelbaren Landesbeamtinnen oder unmittelbaren Landesbeamten der Senat, bei mittelbaren Landesbeamtinnen oder mittelbaren Landesbeamten das hierzu durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

§ 10:

Ernennung auf Lebenszeit

Eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn es sich um Elternzeit oder um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz