BeamtStG

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Der bisherige § 83 (Gerichtliche Verurteilung) entfällt, dieser wird ersetzt durch § 24 Absatz 1 BeamtStG.

Zu Art. I § 35 (Folgen des Verlustes der Beamtenrechte)

Die Regelung entspricht mit sprachlichen Anpassungen inhaltlich dem bisherigen § 84.

Zu Art. I § 36 (Wiederaufnahmeverfahren)

Die Regelung des bisherigen § 86 Abs. 1 wird durch § 25 Abs. 2 BeamtStG ersetzt. Die neue Regelung innerhalb des LBG entspricht im Übrigen den Absätzen 2 bis 4 des bisherigen § 86.

Zu Art. I § 37 (Gnadenerweis)

Das BeamtStG sieht keine Regelung vor, die landesrechtliche Regelung ist beizubehalten.

Zu Art. I Abschnitt 5, Unterabschnitt 3 (Ruhestand)

Die bisherigen §§ 71 (Voraussetzungen für Eintritt in den Ruhestand) und 77a (Begrenzte Dienstfähigkeit) entfallen.

Die Vorschrift des bisherigen § 71 ist entbehrlich. Der bisherige Satz 2 Halbsatz 1 (sowie die Verweisung auf § 77 Abs. 3) entspricht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BeamtStG und entfällt.

Die bisherige Verweisung auf §§ 79 und 82 ist entbehrlich: Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist die Dienstunfähigkeit vor der Entlassung in dem für die Zurruhesetzung vorgeschriebenen Verfahren zu prüfen.

Die Regelung im bisherigen § 77a Abs. 1 und 2 entspricht mit redaktionellen Anpassungen § 27 BeamtStG und entfällt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 sind entbehrlich und können durch Rundschreiben ersetzt werden.

Zu Art. I § 38 (Altersgrenze)

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 76 Abs. 1 und 2.

Der bisherige § 76 Abs. 3 entspricht § 30 Abs. 4 BeamtStG und entfällt.

Zu Art. I § 39 (Dienstunfähigkeit)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 77. Der bisherige Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entspricht § 26 BeamtStG und entfällt. Der bisherige Abs. 5 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Art. I § 40 (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag)

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 78.

Zu Art. I § 41 (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen)

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 79.

Zu Art. I § 42 (Versetzung in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis auf Probe)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 81. Der bisherige Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 sowie die Verweisung in Abs. 3 auf § 77 Abs. 3 entspricht § 28 BeamtStG und entfällt.

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Zu Art. I § 43 (Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes)

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 82. Der neu eingefügte Vorbehalt in Abs. 3 trägt Fällen nach § 12 DiszG Rechnung.

Zu Art. I § 44 (Wiederverwendung aus dem Ruhestand)

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 80.

Der bisherige Abs. 1 Satz 1 (teilweise) bis 3, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 3 entspricht § 29 BeamtStG und kann entfallen.

Zu Art. I § 45 (Weitergabe von ärztlichen Gutachten)

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 81a.

Zu Art. I § 46 (Einstweiliger Ruhestand)

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unterliegt wegen des verfassungsrechtlich verankerten Lebenszeitprinzips engen Grenzen.

Die Ämter der politischen Beamtinnen und politischen Beamten sind nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des BeamtStG durch Landesrecht zu bestimmen.

Die Regelung in Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 72 Abs. 1. Die genannten Ämter entsprechen den bislang genannten Ämtern und werden um das Amt der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten ergänzt (vgl. Begründung zur Aufhebung des Gesetzes über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten in Artikel XIII Nr. 18).

Die Regelung des Absatzes 2 entspricht dem bisherigen § 72 Abs. 3.

Die Absätze 3 und 4 regeln die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes können durch Landesrecht weitere Voraussetzungen für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden geregelt werden. Die Voraussetzungen nach dem bisherigen § 72 Abs. 2 Satz 1 bis 4 werden durch Absatz 3 und 4 weitgehend inhaltlich übernommen. Hiermit wird landesrechtlich eine zusätzliche Einschränkung vorgenommen, wann ein Eintritt in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden möglich ist.

Eine andere Verwendung hat stets Vorrang vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Die Regelung erhält dahingehend eine Aufwertung, dass im Zusammenhang mit der Umbildung oder Auflösung der Behörde nicht nur allgemein Stellen eingespart werden müssen, sondern es der Einsparung einer Planstelle bedarf, die mindestens dem Amt der Beamtin oder des Beamten entspricht.

Sollen im Ausnahmefall Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes abweichend von Regelungen nach dem neuen § 46 ausgesprochen werden, bedürfte dies einer besonderen gesetzlichen Regelung. Dies wäre in Fällen denkbar, in denen bspw. aufgrund eines hochspezialisierten Personalkörpers absehbar eine anderweitige Verwendung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften innerhalb von zwölf Monaten nicht zu erwarten ist und damit kürzere Fristen für einen Eintritt in den einstweiligen Ruhestand vorgesehen werden sollen.

Zu Art. I § 47 (Beginn des einstweiligen Ruhestandes und Wiederverwendung)

Die Regelung in Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 73, Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 74.

Abweichend von der bisherigen Soll-Bestimmung in § 72 Abs. 2 Satz 5 erhält die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes einen Reaktivierungsanspruch. Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für welches eine Eignung vorliegt. Damit ist dieser Personenkreis wie Personalüberhangkräfte bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigen.

Die Regelung des Abs. 3 nutzt den mit § 31 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eröffneten landesrechtlichen Regelungsspielraum zur Wiederverwendung von lebensälteren Beamtinnen und Beamten, die sich im einstweiligen Ruhestand befinden. Ein Vertrauensschutz auf Verbleib im einstweiligen Ruhestand besteht grundsätzlich nicht. Jedoch kann es in diesen Fällen für die Dienststellen zu unsachgemäßen Besetzungsnotwendigkeiten oder unbilligen Härten für die zu Berufenden kommen. Diesen Belangen ist im Rahmen der Einzelfallprüfung ausreichend Rechnung zu tragen. Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann ggf. von einer erneuten Berufung abgesehen werden.

Einer Regelung entsprechend der bisherigen Regelung des § 75 bedarf es wegen der Regelungen in § 30 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht.

Zu Art. I Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)

Die bisherigen §§ 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26 und 57 entfallen.

Die Regelungen werden wie folgt ersetzt: bisheriger § 18 (Pflichten gegenüber der Allgemeinheit) durch § 33 Absatz 1 BeamtStG, bisheriger § 19 (Politische Betätigung) durch § 33 Absatz 2 BeamtStG, bisheriger § 20 (Berufspflichten) durch § 34 BeamtStG, bisheriger § 21 (Befolgung dienstlicher Anordnungen) durch § 35 BeamtStG, bisheriger § 22 (Verantwortlichkeit) durch § 36 BeamtStG, bisheriger § 25 (Verbot der Amtsausübung) durch § 39 BeamtStG.

Die Regelungen des bisheriger § 26 (Verschwiegenheitspflicht) werden weitgehend durch § 37 BeamtStG ersetzt. Einer ergänzenden Regelung entsprechend des bisherigen § 26 Abs. 2 Satz 3 bedarf es hinsichtlich einer Beteiligung anderer Dienstbehörden nicht, eine solche ergibt sich bereits aus § 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz). Auch eine ergänzende Regelung zu § 37 BeamtStG ist nicht erforderlich. Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG genannten Stellen sind ausreichend, ein Erfordernis zur Regelung weiterer Behörden oder außerdienstlicher Stellen durch Landesrecht besteht nicht.

Die Regelung des bisherigen § 57 (Vereinigungsfreiheit) wird ersetzt durch § 52 BeamtStG. Eine Einschränkung der bisherigen Rechte der Beamtinnen und Beamten ist hiermit nicht verbunden.

Wenngleich die Regelung des § 52 BeamtStG lediglich eine Benachteiligung ausdrücklich ausschließt, umfasst dies gleichzeitig das Verbot einer Bevorzugung.

Zu Art. I Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten)

Zu Art. I § 48 (Diensteid)

Die Pflicht zur Ableistung des Diensteides oder ggf. ersatzweise des Gelöbnisses wird durch § 38 BeamtStG geregelt. Es bedarf der ergänzenden landesgesetzlichen Regelung der Eidesformel.

Die Regelungen wurden entsprechend den bisherigen Regelungen in § 23 Absatz 3 und 4 übernommen.

Zu Art. I § 49 (Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 24. In der Regel ergibt sich bereits aus § 20 (Ausgeschlossene Personen) i. V. m. § 9 (Begriff des Verwaltungsverfahrens) VwVfG, dass die Beamtin oder der Beamte bei Verwaltungsverfahren, in denen die Gefahr der Befangenheit besteht, nicht für die Behörde tätig werden darf.