Anzeigepflicht und Verbot einer Nebentätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 31.

Zu Art. I § 66 (Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 32.

Zu Art. I § 67 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 33.

Zu Art. I § 68 (Anzeigepflicht und Verbot einer Nebentätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 33a. Der bisherige § 33a Abs. 2 wird ersetzt durch § 41 BeamtStG.

Die Begriffe „Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit" in Absatz 1 werden zur Verdeutlichung durch „Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung" ersetzt. Mit Erwerbstätigkeit sind entgeltliche Tätigkeiten gemeint, während „Beschäftigung" als der weitere Begriff auch unentgeltliche Tätigkeiten und damit insbesondere Umgehungstatbestände erfasst.

Zu Art. I Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 (Sonstige Pflichten)

Zu Art. I § 69 (Wohnung und Aufenthalt)

Die Regelungen der bisherigen §§ 37 und 38 werden zusammengefasst und zum neuen § 69. Vor dem Hintergrund, dass die Regelungen zu Wohnung und Aufenthalt unmittelbar von den dienstlichen Verhältnissen abhängig sind, wird künftig nicht mehr verpflichtend die Dienstbehörde für eine Entscheidung vorgesehen. Dieses verhindert, in Fällen, in denen eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter eingesetzt ist, eine Vorlage an die jeweilige Dienstbehörde.

Zu Art. I § 70 (Dienstkleidung)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 39.

Zu Art. I Abschnitt 6, Unterabschnitt 5 (Folgen der Dienstpflichtverletzung)

Zu Art. I § 71 (Dienstvergehen)

Die Nichterfüllung von Pflichten (Dienstvergehen) wird weitgehend in § 47 BeamtStG geregelt. Es bedarf einer ergänzenden Vorschrift für die berlinspezifischen Belange (Nr. 1 und 2) und für Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten, die ihren Verpflichtungen zur Nachprüfung ihrer Dienstfähigkeit oder einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommen (Nr. 3).

Zu Art. I § 72 (Pflicht zum Schadenersatz)

Die bisher in § 41 Abs. 1 LBG geregelte Pflicht zum Schadenersatz ist in § 48 BeamtStG normiert.

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 41 Absätze 2 und 3 LBG.

Zu Art. I § 73 (Übermittlung bei Strafverfahren)

Die Vorschrift des § 125c BRRG wird durch § 49 BeamtStG ersetzt. Eine Regelung zur gezielten Übermittlung an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten ist nicht vorgesehen. Die entsprechende Regelung wird künftig im Landesbeamtengesetz getroffen.

Zu Art. I Abschnitt 6, Unterabschnitt 6 (Rechte)

Der bisherige § 57 (Vereinigungsfreiheit) entfällt, die Regelung wird durch § 52 BeamtStG ersetzt.

Zu Art. I § 74 (Fürsorge und Schutz)

Die Regelung ersetzt den bisherigen § 42. Der bisherige Abs. 1 wird durch § 45 BeamtStG ersetzt, die übrigen Absätze wurden in die neue Regelung des § 74 übernommen und lediglich in ihrer Abfolge angepasst. Der bisherige § 42a LBG wird in den neuen Abs. 4 überführt.

Auf eine Regelung entsprechend des bisherigen § 42 Abs. 5 Satz 2 wird künftig verzichtet. Die Erforderlichkeit einer Verwaltungsvorschrift zur Präzisierung von Vorschriften des Bundes bei Elternzeit war bislang nicht gegeben und wird auch perspektivisch nicht gesehen.

Zu Art. I § 75 (Besoldung, Versorgung, sonstige Geldleistungen)

Mit der Regelung werden die bisherigen §§ 48, 49, 50 und 53 übernommen.

Zu Art. I § 76 (Beihilfe)

Die Vorschrift entspricht der Beihilferegelung in der Fassung des 27. LBÄndG-E (derzeit laufendes Gesetzgebungsverfahren).

Zu Art. I § 77 (Reise- und Umzugskosten)

Bei der Überarbeitung des Bundesreisekostenrechts wurden die besonderen Belange des Stadtstaates Berlin nicht berücksichtigt, so dass weiterhin mit höheren Ausgaben bei den Reisekosten der Beamtinnen und Beamten gerechnet werden muss, wenn das Bundesrecht ­ wie bisher ­ in Berlin Anwendung findet. Die Haushaltslage des Landes Berlin erfordert zwingend höhere Ausgaben bei den Reisekosten zu vermeiden. Dies wird erreicht, indem Regelungen des bis zum 31. August 2005 gültigen Bundesreisekostengesetzes als eigene Regelungen ergänzend im Landesbeamtengesetz getroffen und bisherige bzw. neue vom Bund abweichende Regelungen des Landes Berlin beibehalten bzw. getroffen werden.

Die Regelung in Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 54 Satz 1.

Durch Artikel I, § 6 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts auf Grund der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) wurden in den bisherigen § 54 Satz 1 die Worte „und Lebenspartner Ehegatten gleichstehen" eingefügt. Zur unmissverständlichen Unterscheidung zwischen den (nicht anspruchsberechtigten) „Lebensgefährten" und den „Lebenspartnern im Sinne des LPartG" wird in Absatz 2 dem Wort „Lebenspartner" das Wort „eingetragene" vorangestellt. Die Formulierung „eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner" präzisiert die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises und entspricht der Absicht der damaligen Gesetzesänderung.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2003 (6 AZR 323/02) können angestellte Lehrkräfte aus tarifrechtlichen Gründen nicht auf die Erstattung von Reisekosten im Rahmen von Schulfahrten verzichten. Dies gilt jedenfalls, solange die reisekostenrechtlichen Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit des Verzichts nicht ausdrücklich vorsehen. Der Verweis auf allgemeine beamten- und besoldungsrechtliche Vorschriften reicht nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts als Grundlage für einen Verzicht unter den gegebenen tarifrechtlichen Bedingungen nicht aus. Durch die künftige gesetzliche Regelung in Absatz 3 können nunmehr Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte ganz oder teilweise auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Für Seite 125 von 351

Beamtinnen und Beamte ergibt sich die bereits jetzt zulässige Möglichkeit des Verzichts nun unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung. Da für die Angestellten gemäß § 2 Abs. 1 und 3 des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) in Verbindung mit § 42 BAT/BAT-O die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind, kann ebenfalls wirksam verzichtet werden. Damit ist den sich aus der BAG-Entscheidung ergebenden Anforderungen Rechnung getragen und eine einheitliche Rechtslage für Angestellte sowie Beamtinnen und Beamte geschaffen worden. Weitere Konsequenzen ergeben sich nicht.

Die Regelung in Absatz 4 begrenzt die Fahrkostenerstattung nach § 4 BRKG auf die niedrigste Beförderungsklasse des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels (z. B. Bahn, Flugzeug). Sie schließt die bisherige Regelung in § 54 Satz 1 ein. Sollte eine höhere Beförderungsklasse im Gesamtergebnis preisgünstiger als die niedrigste Beförderungsklasse des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels sein, so ist auch eine Fahrkostenerstattung aus dieser Beförderungsklasse möglich. Die Dienstbehörde kann aus dienstlichen, wirtschaftlichen oder familienpolitischen Gründen Ausnahmen zulassen.

An der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges besteht seitens des Dienstherrn grundsätzlich kein dienstliches Interesse. Die Regelung in Absatz 5 begrenzt daher den Erstattungsbetrag der Wegstreckenentschädigung auf die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 4 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (z.B. BVG-Fahrschein).

Mit der Neufassung des Bundesreisekostengesetzes ist die bisherige Unterscheidung hinsichtlich der reisekostenrechtlichen Abfindung zwischen Dienstgang (am Dienstort) und Dienstreise (außerhalb des Dienstortes) ersatzlos aufgehoben worden. Die Regelung in Absatz 6 stellt klar, dass bei der Wahrnehmung von Dienstgeschäften ­ auch im Rahmen von Abordnungen und Versetzungen ­ innerhalb des Landes Berlin, in den an das Land Berlin angrenzenden Landkreisen und in der kreisfreien Stadt Potsdam Mehraufwendungen z. B. für Verpflegung tatsächlich nicht entstehen und somit Zahlungen eines Tage- und Trennungsgeldes (§§ 6 und 15 BRKG sowie § 12 BUKG) nicht in Betracht kommen.

Die Besonderheiten des Vollzugsdienstes machen es erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Rahmen der Rufbereitschaft Alarmierungsfahrten durchführen, die von der Wohnung aus angetreten werden und entweder direkt zum Einsatzort oder zunächst zur Dienststelle führen, um sich dort mit den erforderlichen Einsatz- und Führungsmitteln auszustatten. Die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs gewährleistet ein Einschreiten ohne Zeitverzögerung am Einsatzort und liegt somit nicht nur im dienstlichen Interesse, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Einsatzbereitschaft der Polizei.

Eine Verweigerung der Fahrkostenerstattung für Fahrten aus besonderen dienstlichen Anlässen und damit eine Inanspruchnahme der Dienstkräfte für diese dienstlich veranlassten, aus Kapazitätsgründen von der Polizeibehörde nicht zu leistenden Fahrten würde die Dienstkräfte unverhältnismäßig belasten und ist daher nicht zu vertreten.

Die Vorschrift in Absatz 8 ermächtigt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, für die nach dem Bundesreisekostengesetz die obersten Dienstbehörden zuständig sind.

Zu Art. I § 78 (Sachschadenersatz)

Die Regelung des bisherigen § 51 wird in Abs. 1 klarstellend dahingehend geändert, dass ein Sachschadenersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Dies ist notwendig, da es in der Vergangenheit zu Auslegungsschwierigkeiten durch die Formulierung „ohne eigenes Verschulden" kam. Die Berücksichtigung von ansonsten fahrlässigem Verhalten der Beamtinnen und Beamten erfolgt im Rahmen der Ermessensentscheidung. Die nunmehr vorgesehene Regelung entspricht den Vorschriften der anderen Länder, soweit diese eine gesetzliche Regelung zur Verschuldensfrage getroffen haben.

Es erfolgt ferner eine redaktionelle Anpassung, da mit der Änderung des Bundesreisekostenrechts der Begriff „Dienstgang" entfallen ist.