Satz 1 wird ersetzt durch § 6 BeamtStG Der bisherige § 98 Abs

Seite 129 von 351 hältnisse auf Zeit. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b BeamtStG (zur zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion) ist nicht möglich.

Der bisherige § 98 Abs. 2 Satz 1 wird ersetzt durch § 6 BeamtStG. Der bisherige § 98 Abs. 2 Satz 2 wird mit Absatz 2 übernommen. Es entfällt jedoch die bisherige Regelung zur Probezeit. Das Fehlen einer Verpflichtung zur Ableistung einer laufbahnrechtlichen Probezeit wird bereits durch den Ausschluss der Anwendung der laufbahnrechtlichen Vorschriften erreicht.

Die besonderen Voraussetzungen und Regelungen für Beamtenverhältnisse auf Zeit verbieten es, dass dieses Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein solches in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt wird. Dies wird mit der neu eingefügten Regelung in Absatz 3 klargestellt.

Die Regelung in Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung in § 100.

In Absatz 5 wird zunächst in Satz 1 gesetzlich festgestellt, dass das Beamtenverhältnis bei anschließender erneuter Berufung in dasselbe Amt fortgesetzt wird und als nicht unterbrochen gilt.

Mit Satz 2 wird die bisherige Regelung in § 99 Absatz 2 Satz 1 inhaltlich übernommen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung für eine weitere Amtszeit nachzukommen.

Zu Art. I § 96 (Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit)

Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Beendigungstatbestände für Beamtenverhältnisse, wie bspw. auch Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit, um weitere spezielle Beendigungstatbestände, die sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses auf Zeit ergeben. Sollen einzelne allgemeine Beendigungstatbestände für bestimmte Beamtenverhältnisse auf Zeit ausgeschlossen werden, bedarf dies der besonderen Regelung in dem jeweiligen Gesetz nach § 97 Absatz 1. Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 101 Absatz 1 Satz 1. Absatz 2 übernimmt den besonderen Beendigungstatbestand aus der bisherigen Regelung des § 99 Absatz 2 Satz 2, wobei die Entlassung in diesen Fällen künftig mit Ablauf der Amtszeit kraft Gesetzes eintritt.

Mit Absatz 3 wird die Regelung des bisherigen § 101 Absatz 2 übernommen und dahingehend klarstellend erweitert, dass eine Entlassung nicht eintritt, wenn das Amt fortgeführt wird.

Absatz 4 übernimmt die Regelung des bisherigen § 101 Absatz 1 Satz 2.

Zu Art. I Abschnitt 8, Unterabschnitt 2 (Beamtenverhältnisse auf Probe für Leitungsfunktionen)

Zu Art. I § 97 (Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe)

Die Neuregelung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zur bisherigen Regelung des bisherigen § 10a.

Für Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leitungskräfte sowie für die in Nr. 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter von Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten, insbesondere der Leiterinnen und Leiter von Schulen, wird klargestellt, dass es sich hierbei um ständige Vertreterinnen oder Vertreter handeln muss. Es werden demgemäß nur diejenigen Vertreterinnen und Vertreter erfasst, die die Vertretung der in der Vorschrift genannten Leiterinnen und Leiter nicht nur während des Urlaubs und sonstiger Abwesenheitsfälle der oder des zu Vertretenden wahrzunehmen haben, sondern „ständige Vertreterinnen oder Vertreter" sind, welche im Geschäftsverteilungsplan auch regelmäßig als solche bezeichnet sind. Die ständige Vertretung besteht ­ zusätzlich zur Wahrnehmung der Vertretung während der üblichen Abwesenheitsfälle der oder des Vertretenen ­ auch aus der laufenden Unterstützung und Beratung der oder des zu Vertretenden während deren oder dessen Anwesenheit sowie aus dem Treffen kurzfristig erforderlicher Entscheidungen und aus dem Wahrnehmen sonstiger Seite 130 von 351

Lenkungsaufgaben anstelle der oder des Vertretenen in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dieser oder diesem, was eine enge Verknüpfung der zu erledigenden Arbeitsvorgänge in den Aufgabenkreisen der leitenden Mitarbeiterin oder des leitenden Mitarbeiters und deren oder dessen jeweiligen ständigen Vertreterin bzw. ständigen Vertreters voraussetzt.

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamten, denen ein in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift genanntes Amt im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werden soll, bereits im Zeitpunkt dieser Übertragung sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, insbesondere die im LfbG und den entsprechenden Laufbahnverordnungen normierten, erfüllen müssen, soweit in den entsprechenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.

Absatz 4 des bisherigen § 10a ist entfallen, da in § 22 Abs. 5 BeamtStG zwei besondere, sonst für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe nicht geltende Fälle der Entlassung kraft Gesetzes aus einem Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion geregelt sind. Da insoweit eine Vollregelung getroffen wurde, muss die bisherige Regelung des Abs. 4 Satz 1 entfallen.

Auf die Nennung der allgemeinen Vorschriften über die Entlassung kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt (§§ 22, 23 BeamtStG), die unberührt bleiben, wurde verzichtet, da einem solchen Hinweis, wie er bisher im § 10 a Abs. 4 Satz 2 enthalten war, nur deklaratorische Bedeutung zukäme.

Die bisher in Absatz 5 des § 10a enthaltenen Regelungen zur Beendigung der Probezeit wurden als neuer Absatz 4 übernommen. Als Satz 2 wurde eine Regelung ergänzt, nach der einer Richterin oder einem Richter ein derartiges Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur dann übertragen werden darf, wenn die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt wird. Hierdurch soll rechtlichen Problemen in den Fällen vorgebeugt werden, in denen zwar wegen des erfolgreichen Abschlusses der Probezeit ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Amtes im Sinne des § 97 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht, die Richterin oder der Richter jedoch aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht entlassen werden kann, da sie oder er sich weigert, einen entsprechenden Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG zu stellen oder einen solchen Antrag verspätet stellt. Satz 3 der Neufassung ist gegenüber der bisherigen Fassung inhaltlich unverändert geblieben; die vorgenommene redaktionelle Anpassung war lediglich im Hinblick auf die Regelungen im BeamtStG zur Entlassung erforderlich.

In Absatz 5 der Vorschrift ist der bisher in § 10a Abs. 6 Satz 2 enthaltene Hinweis, dass die Beamtin oder der Beamte in den Fällen, in denen das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen wird, die Amtsbezeichnung des entsprechenden Amtes mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr weiterführen darf, entfallen, da sich dies bereits aus § 7 Abs. 2 ergibt.

Absatz 6 übernimmt inhaltlich die bisher in § 10 a Abs. 7 enthaltene Regelung.

Die bisherige, in Abs. 9 der Vorschrift enthalten Regelung zur Übertragung eines höherwertigen Amtes während einer laufenden Probezeit hat sich als zu weitgehend erwiesen. Sie führte dazu, dass die entsprechenden Beamtinnen und Beamten besser gestellt werden als jene, denen das nächsthöhere Amt erst nach Abschluss der Probezeit und Übertragung des bisherigen (nächstniedrigen) Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wird. Im Rahmen des neuen Absatzes 8 der Vorschrift wird für den Fall der Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion während des Laufs einer Probezeit daher geregelt, dass die Probezeit im bisher innegehabten Amt endet; damit endet gemäß § 22 Abs. 5 BeamtStG auch das Beamtenverhältnis auf Probe. Abs. 6 findet in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die bisher im Beamtenverhältnis auf Probe im niedrigerwertigen Amt verbrachten Zeiten auf die laufbahnrechtliche Probezeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LfbG für das entsprechende, regelmäßig zu durchlaufende Amt angerechnet werden können.

Zu Art. I Abschnitt 8, Unterabschnitt 3 (Ehrenbeamtenverhältnisse) Seite 131 von 351

Das Ehrenbeamtenverhältnis ist eine besondere Ausprägung eines Beamtenverhältnisses nach § 4 BeamtStG. Dem Ehrenbeamtenverhältnis liegt also stets ein Beamtenverhältnis (z.B. auf Zeit, auf Widerruf, auf Lebenszeit) zugrunde.

Zu Art. I § 98 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)

Das Ehrenbeamtenverhältnis kommt im Land Berlin kaum zur Anwendung.

Mit den Regelungen wird den besonderen Umständen des Ehrenbeamtenverhältnisses Rechnung getragen. Soweit die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften im Widerspruch zum Wesen der ehrenamtlichen Wahrnehmung stehen, kommen diese nicht zur Anwendung.

In Absatz 1 Nr. 1 werden abweichende Regelungen zur Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses getroffen. Anstelle der bisherigen „Verabschiedung", die als Beendigungstatbestand in § 21 BeamtStG nicht genannt wird, wird für das Ehrenbeamtenverhältnis nunmehr die Beendigung durch Entlassung geregelt. Eine zwingende Entlassung durch Verwaltungsakt im Fall einer Berufung nach Erreichen der Altersgrenze wird ausgeschlossen, die Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand finden keine Anwendung. Anstelle einer Entlassung kraft Gesetz steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Dienstbehörde, die Ehrenbeamtin oder den Ehrenbeamten mit Erreichen der Altersgrenze durch Verwaltungsakt zu entlassen. Im Übrigen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu entlassen, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, die bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beendigung durch Versetzung in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand führt oder führen kann.

Nach Absatz 1 Nr. 2 kommen entsprechend der bisherigen Regelungen die Vorschriften über Nebentätigkeit lediglich eingeschränkt zur Anwendung. Die Regelungen in Absatz 1 Nr. 3 entsprechen gleichfalls weitgehend den bisherigen Regelungen. Sie wurden in Anlehnung an die Regelungen anderer Länder ergänzt um Ausnahmen hinsichtlich der Ernennungs- und Auswahlkriterien und dem Erlöschen eines privaten Arbeitsverhältnisses. Die bisherige Regelung in § 110 Abs. 1 Nr. 3 wird ersetzt durch § 5 Abs. 3 BeamtStG.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3. Sollen besondere Regelungen zum Rechtsverhältnis für bestimmte Ehrenbeamtenverhältnisse getroffen werden, bedarf es einer landesrechtlichen Bestimmung durch Gesetz oder Verordnung.

Zu Art. I Abschnitt 9 (Besondere Beamtengruppen) Anstelle der bisherigen Abschnitte VII, VIII und IX wird ein neuer Abschnitt 9 vorgesehen, der sich in Unterabschnitte gliedert, in denen für die jeweiligen Beamtengruppen die notwendigen besonderen Regelungen getroffen werden.

Zu Art. I Abschnitt 9, Unterabschnitt 1 (Hochschulen)

Zu Art. I § 99 (Wissenschaftliches und künstlerisches Personal)

Aus Gründen der vollständigen Benennung besonderer Beamtengruppen wird eine bislang im LBG nicht enthaltene Regelung zur besonderen Gruppe des wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulpersonals entsprechend der Regelungen in anderen Ländern aufgenommen. Die ggf. abweichenden beamtenrechtlichen Regelungen, die den Besonderheiten dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten Rechnung tragen, werden auch künftig im Berliner Hochschulgesetz getroffen.

Zu Art. I Abschnitt 9, Unterabschnitt 2 (Polizei)

Der Unterabschnitt mit den §§ 100 bis 105 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abschnitt VII. Die Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache bedingt, dass künftig anstelle des „Polizeivollzugsbeamten" der Begriff der „Polizeivollzugskraft" verwendet wird.