Ausbildung

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Bisherige Fassung Neue Fassung sichtsbehörde hierzu berufene Organ. nehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.

(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung ihrer obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres, die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde.

(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung ihrer obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde.

(6) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde. Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.

(6) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für frühere Beamtinnen und frühere Beamte gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde.

Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die an ihre Stelle tretende Behörde.

§ 5:

Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter

§ 5:

Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte:

(1) Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

1. im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,

2. beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,

3. beim Rechnungshof: der Präsident des Rechnungshofes,

4. beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

5. im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,

6. im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

5. im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,

6. beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,

7. beim Rechnungshof: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

8. beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

8. bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

9. im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt, 10. im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(2) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

§ 6:

Einrichtung von Amtsstellen entfällt, vgl. Art. 33 IV GG und § 3 II BeamtStG

(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen....

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll,

Die Fälle und mögliche besondere Voraussetzungen der Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes werden gesetzlich bestimmt.

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2. auf Zeit, wenn

a) der Beamte auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden darf oder

b) dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion übertragen wird (§ 10 b),

3. auf Probe, wenn der Beamte

a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 10 a) eine Probezeit zurückzulegen hat,

4. auf Widerruf, wenn der Beamte

a) einen Vorbereitungsdienst, einen Ausbildungsdienst oder eine Grundausbildung abzuleisten hat oder

b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll. vgl. auch § 4 BeamtStG

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll. vgl. § 5 BeamtStG

§ 7:

Amtsbezeichnung vgl. auch bisherige §§ 10a VI S. 2, 70 I S. 2, 82 III S. 2 1. HS, 84 S. 2:

(1) Die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz bestimmt. Über die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel führen. Satz 1 gilt auch im Falle der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis.

(4) Beamtinnen und Beamte, die in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, dürfen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a.

D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel führen. Satz 1 gilt nicht bei einer Zurückstufung nach § 9 des Disziplinargesetzes.

(5) Bei der Entlassung kann die oberste Dienstbehörde die Zustimmung erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer nicht würdig erweist.

(6) Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf in Fällen nach Absatz 3 bis 5 die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. 1),

3. zur ersten Verleihung eines Amtes,

4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem vgl. §§ 8 und 11 I S. 1 BeamtStG Seite 176 von 351

Bisherige Fassung Neue Fassung Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Einer Ernennung bedarf es ­ neben den in § 8 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fällen - zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Widerruf", „auf Probe", „auf Lebenszeit" oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung oder „als Ehrenbeamter",

2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

Fehlt nur der in Satz 2 Nr. 1 genannte Zusatz, so liegt eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf vor. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt,

3. a) die vorgeschriebene oder ­ mangels solcher Vorschriften ­ übliche Vorbildung oder Befähigung besitzt oder

b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. entfällt, vgl. § 7 BeamtStG

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWGVertrag). entfällt, vgl. § 7 BeamtStG

(3) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Über Ausnahmen in den in § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entscheidet bei unmittelbaren Landesbeamtinnen oder unmittelbaren Landesbeamten der Senat, bei mittelbaren Landesbeamtinnen oder mittelbaren Landesbeamten das hierzu durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

§ 10: Beamter auf Lebenszeit

§ 10:

Ernennung auf Lebenszeit:

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

1. die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

3. sich in einer Probezeit bewährt hat.

Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn es sich um Elternzeit oder um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz handelt oder die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs anerkannt hat, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. entfällt, vgl. § 10 BeamtStG

Eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn es sich um Elternzeit oder um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz handelt oder die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs anerkannt hat, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.