Beamtenverhältnisse auf Probe für Leitungsfunktionen § 10 a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe §

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(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. entfällt, vgl. § 10 BeamtStG, § 13 V LfbG Unterabschnitt 2 Beamtenverhältnisse auf Probe für Leitungsfunktionen § 10 a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe § 97

Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe:

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter

1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten sowie ihrer Vertreter mit leitender Funktion,

2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten insbesondere der Leiter von Schulen sowie ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie

3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter

1. der Leiterinnen und Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter,

2. der Leiterinnen und Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten, insbesondere der Leiterinnen und Leiter von Schulen, sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie

3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 46 Abs. 1 Satz 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte, insbesondere zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen würde.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der entfällt, vgl. § 22 Abs. 5 BeamtStG Seite 178 von 351

Bisherige Fassung Neue Fassung Dienstbezüge oder

5. mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird innerhalb des ersten Jahres festgestellt, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewähren wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis auf Probe bereits nach Ablauf von zwölf Monaten beendet werden. Bei Zweifeln an der erfolgreichen Bewährung sind regelmäßig, mindestens alle drei Monate seit Feststellung der begründeten Zweifel, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgende Entlassung aus dem Richteramt schriftlich nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Richtergesetzes verlangt hat; die elektronische Form ist aus-geschlossen. Eine Entlassung nach § 22 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 bereits nach Ablauf von zwölf Monaten möglich, wenn innerhalb des ersten Jahres festgestellt wird, dass sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit nicht bewähren wird. Bei Zweifeln an der erfolgreichen Bewährung sind regelmäßig, mindestens alle drei Monate seit Feststellung der begründeten Zweifel, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen.

Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(5) Die Beamtin oder der Beamte führt während ihrer oder seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; sie oder er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen.

(7) Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihm abweichend von Absatz 3 die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(6) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihr oder ihm die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(8) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

(7) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

(9) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

(8) Wird der Beamtin oder dem Beamten während des Laufs der Probezeit eine leitende Funktion übertragen, die einem höherwertigen Amt nach Absatz 1 Satz 1 entspricht als das im Beamtenverhältnis auf Probe innegehabte Amt, endet die Probezeit. In diesem Fall findet Absatz 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass die im Beamtenverhältnis auf Probe im niedrigerwertigen Amt verbrachten Zeiten auf die laufbahnrechtliche Erprobungszeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes für das entsprechende regelmäßig zu durchlaufende Amt angerechnet werden können.

§ 11:

Ernennungsbehörden

§ 12:

Ernennungsbehörden:

(1) Der Senat ernennt die Beamten der Hauptverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennung oder die Auswahl der Bewerber seinen Mitgliedern oder anderen Stellen übertragen. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamten werden von den Dienstbehörden (§ 4) im Namen des Senats ernannt.

(1) Der Senat ernennt die Beamtinnen und Beamten der Hauptverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennung oder die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber seinen Mitgliedern oder anderen Stellen übertragen. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von den Dienstbehörden im Namen des Senats ernannt.

(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamten ist von dem Regierenden Bürgermeister und der für die

(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamtinnen und Beamten ist von der Regierenden BürgermeisSeite 179 von 351

Bisherige Fassung Neue Fassung Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung zu vollziehen.

Dies gilt sinngemäß für die Beamten in den Bezirksverwaltungen. terin oder dem Regierenden Bürgermeister und der für die Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung zu vollziehen.

Dies gilt sinngemäß für die Beamtinnen und Beamten in den Bezirksverwaltungen.

(3) Die mittelbaren Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.

(3) Die mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.

§ 12:

Auswahl der Bewerber

§ 8:

Stellenausschreibung, Auswahlentscheidung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt. vgl. auch § 9 BeamtStG

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen. § 45 gilt entsprechend.

§ 13:

Wirksamwerden der Ernennung

§ 13:

Wirksamwerden der Ernennung:

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. vgl. auch § 8 IV BeamtStG

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2 Abs. 2).

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 14:

Nichtigkeit der Ernennung entfällt, vgl. § 11 BeamtStG

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn

1. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,

2. sie ohne die nach § 90 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde oder

3. die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

Die Ernennung kann in Fällen der Nummer 1 von der sachlich zuständigen Behörde, in den Fällen der Nummer 2 von dem Landespersonalausschuss rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder

2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

§ 15:

Rücknahme der Ernennung

§ 15:

Rücknahme der Ernennung:

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder entfällt, vgl. § 12 BeamtStG