Fachhochschule

Seite 273 von 351

Bisherige Fassung Neue Fassung

(2)...

§ 32:

Rechtsstellung nach der Prüfung:

(1) Das Beamtenverhältnis endet bei dem Anwärter, der

1. die Laufbahnprüfung bestanden hat, mit dem Tag des Ablaufs des Vorbereitungsdienstes oder mit Bestehen der Prüfung (Prüfungsstichtag),

2. die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, mit Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 1 zweiter Halbsatz.

(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 1 schriftlich zu erklären, ob er die Prüfung wiederholen will; § 30 Abs. 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihm der Bescheid nach § 28 Satz 1 zugestellt worden ist.

§ 32

Rechtsstellung nach der Prüfung Abs. 1 entfällt

Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 30 Abs. 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1.

§ 35

Aufstieg in besonderen Fällen:

(1) Für den Aufstieg in besonderen Fällen ist der Beamte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 VLVO geeignet, wenn seine Beurteilungen während der letzten sechs Jahre in einem Beförderungsamt des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung in der Regel „gut" waren.

(2) Der Beamte soll in der Regel nicht zur Einführungszeit zugelassen werden, wenn im Bereich der Ausbildungsbehörde voraussichtlich mehr Beamte nach § 6 Abs. 2 VLVO zur Anstellung, als freie Stellen des Eingangsamtes des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vorhanden sind; maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Beamte frühestens befördert werden könnte.

(3) Während der Einführung sind dem Beamten die Obliegenheiten mindestens eines Amtes des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zu übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er durch den Ausbildungsleiter oder den von ihm bestimmten Mitarbeiter zu beobachten und zu betreuen. Er hat an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die erfolgreiche Teilnahme durch Leistungsnachweise nachzuweisen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten und nach Beendigung der Einführung ist der Beamte dienstlich zu beurteilen.

(4) Die Einführungszeit endet

1. durch Entscheidung der Dienstbehörde, dass nach ihrer Auffassung die Einführungszeit nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, oder

2. mit dem endgültigen Abschluß des Feststellungsverfahrens, gegebenenfalls nach dessen Wiederholung, durch die Entscheidung des Landespersonalausschusses, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 35

Aufstieg in besonderen Fällen:

(1) Für den Aufstieg in besonderen Fällen ist der Beamte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 VLVO geeignet, wenn seine Beurteilungen während der letzten sechs Jahre in einem Beförderungsamt des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung in der Regel „gut" waren.

Abs. 2 entfällt

(2) Während der Einführung sind dem Beamten die Obliegenheiten mindestens eines Amtes des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zu übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er durch den Ausbildungsleiter oder den von ihm bestimmten Mitarbeiter zu beobachten und zu betreuen. Er hat an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die erfolgreiche Teilnahme durch Leistungsnachweise nachzuweisen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten und nach Beendigung der Einführung ist der Beamte dienstlich zu beurteilen.

(3) Die Einführungszeit endet

1. durch Entscheidung der Dienstbehörde, dass nach ihrer Auffassung die Einführungszeit nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, oder

2. mit dem endgültigen Abschluß des Feststellungsverfahrens, gegebenenfalls nach dessen Wiederholung, durch die Entscheidung des Landespersonalausschusses, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde. 2).

§ 8:

Dauer, Gliederung:

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus der berufspraktischen und der theoretischen fachspezifischen und verwaltungsbezogenen Ausbildung (§ 12) durch die und in den Ausbildungsdienststellen (§ 2 Abs. 2).

(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

§ 10:

Verlängerung, Entlassung:

(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

(2) Der Referendar, der nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint, ist unverzüglich zu entlassen.

(3) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Referendar das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters.

§ 10:

Verlängerung, Beendigung:

(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

Abs. 2 entfällt

(2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Referendar das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Referendar nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters.

§ 30

Verhinderung, Rücktritt, Säumnis:

(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen.

Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis ­ auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis

­ vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt.

(2)...

§ 30:

Verhinderung, Rücktritt, Säumnis:

(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt.

(2)...

§ 32:

Rechtsstellung nach der Prüfung:

(1) Das Beamtenverhältnis endet bei dem Referendar, der

1. die Laufbahnprüfung bestanden hat, mit dem Tag des Ablaufs des Vorbereitungsdienstes oder mit Bestehen der Prüfung (Prüfungsstichtag),

2. die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, mit Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 1 zweiter Halbsatz.

(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Referendar gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 1 schriftlich zu erklären, ob er die Prüfung wiederholen will; § 30 Abs. 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihm der Bescheid nach § 28 Satz 1 zugestellt worden ist.

§ 32

Rechtsstellung nach der Prüfung Abs. 1 entfällt

Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Referendar gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 30 Abs. 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1.

Seite 275 von 351

Bisherige Fassung Neue Fassung Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen

§ 1:

(1)...

(6) Die Beschäftigung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung des Senators für Gesundheitswesen.

§ 1:

(1)...

(6) Die Beschäftigung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Prüfungsstichtag ist der Tag des letzten mündlichen Prüfungstermins einer Laufbahnprüfung, wenn dieser Tag nach dem Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes liegt, andernfalls ist Prüfungsstichtag der Tag des Ablaufs der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

§ 8:

Rechtsstellung:

(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag oder dem Tag der Wiederholungsprüfung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens.

(2) Prüfungsstichtag ist der Tag des letzten mündlichen Prüfungstermins einer Laufbahnprüfung, wenn dieser Tag nach dem Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes liegt, andernfalls ist Prüfungsstichtag der Tag des Ablaufs der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

Die VO wird vollständig aufgehoben, wegen des Umfangs wird auf eine Wiedergabe des Wortlauts verzichtet (vgl. ggf. BRV 2030-2-39) Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

§ 1:

Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die

1. allgemeinen Voraussetzungen zur Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin erfüllt,

2. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Hochschulprüfung oder einer ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat,

3. gründliche Kenntnisse der englischen und einer weiteren lebenden Fremdsprache sowie Grundkenntnisse einer anderen Sprache besitzt.

§ 1:

Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

4. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat, oder

5. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z.B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

6. einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren Sprache besitzt.

§ 2:

Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin.

§ 2:

Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die HumboldtUniversität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats, das für seinen Bereich die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt.