Bau- und Gartenmarkt

Intention der Planung und wesentlicher Planinhalt:

Der Bebauungsplan kommt dem gesetzlichen Auftrage gemäß § 166 BauGB nach, wonach in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und festzusetzen sind. Neben der nachrichtlichen Übernahme der planfestgestellten und bereits umgesetzten Anlagen (BAB A113, Bodenfilteranlage, Autobahnzubringer Stubenrauchstraße) sollen mit dem Bebauungsplan XV-58bba die vorhandenen Straßenverkehrsflächen gesichert und die durch den Bau- und Gartenmarkt bereits genutzten, aber nicht in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE2 einbezogenen Flächen, dem Bestand entsprechend als Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt" festgesetzt werden.

Die folgende Flächenbilanz gibt einen Überblick über die anteiligen Nutzungen bzw. Flächen mit unterschiedlichem rechtlichem Status:

Abwägung und Begründung der einzelnen Festsetzungen II.3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt":

Der Bebauungsplan bestimmt gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 die Art der baulichen Nutzung und setzt für die beiden zusammenhängenden Flächen, die unmittelbar an den Geltungsbereich des XV-VE2 angrenzen, ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Bau- und Gartenmarkt" fest. Dieses rund 4.018 m² große Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt ist im funktionalen und räumlichen Kontext zum angrenzenden, wesentlich größeren Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt" im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XV-VE2 zu sehen, in dem die wesentlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-58bba liegenden Flächen werden lediglich als Nebenflächen genutzt und stehen für eine bauliche Erweiterung nicht zur Verfügung.

Die zulässigen Nutzungen, die mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 definiert werden, sehen die Sicherung der bereits vorhandenen Nutzungen vor. Im Bereich entlang der Stubenrauchstraße ist dies eine Teilfläche der Stellplatzanlage des Bau- und Gartenmarkts und im Bereich nördlich der Bodenfilteranlage eine Teilfläche der Außenverkaufsfläche. Hiermit wird nicht nur den vorhandenen Nutzungen, sondern auch den festgesetzten Nutzungen in den unmittelbar angrenzenden Flächen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE2 entsprochen. Die Stellplatznutzung wird in der Planzeichnung durch die Darstellung der rot gestrichelten Linie gemäß Planzeichenverordnung dargestellt. Die als Stellplatzanlage gekennzeichnete Fläche umfasst insgesamt 2.024 m² auf der sich 88 Stellplätze mit Fahrgasse befinden. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt vom Eisenhutweg her im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplanes XV-VE 2. Diese Stellplätze sind nach § 34 BauGB im Zusammenhang mit dem Bauantrag für den Bau- und Gartenmarkt und den übrigen etwa 260

Stellplätzen genehmigt worden. Die Außenverkaufsfläche wird in der Planzeichnung durch die Punkte A, B, C, D, E, F, G bestimmt und umfasst eine 866 m² große Fläche.

Mit der getroffenen Nutzungsfestsetzung ist gewährleistet, dass die bereits vorhandenen Außenverkaufsflächen innerhalb des Sondergebietes „Bau- und Gartenmarkt" weiterhin genutzt werden können, aber weitere Verkaufsflächen nicht entstehen können.

Maß der baulichen Nutzung:

Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und setzt somit auch keine zulässige Grundfläche fest. Die bereits vorhandene Versiegelung im Sondergebiet, die rund 3.600 m² beträgt, sowie die vorhandene Versiegelung in den öffentlichen Straßen werden durch den Bebauungsplan weiterhin grundsätzlich ermöglicht.

II.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise

Es ist nicht Ziel des Bebauungsplans zusätzliche bauliche Anlagen zu ermöglichen. Daher trifft der Bebauungsplan auch keine Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise.

II.3.3 Straßenverkehrsflächen:

Die innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Abschnitte bzw. Teilflächen der Stubenrauchstraße und der BAB A113 sind durch die Planfeststellung zum Autobahnausbau der BAB 113 bereits gesichert und werden durch den Bebauungsplan lediglich nachrichtlich übernommen. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Geltungsbereichsgrenze der Entwicklungsmaßnahme identisch ist, die sich an der westlichen Grenze der zu Beginn der Entwicklungsmaßnahme nicht ausgebauten Stubenrauchstraße orientierte, konnte die Stubenrauchstraße in diesem Abschnitt nicht vollständig nachrichtlich übernommen werden.

Der westliche ausgebaute Streifen liegt außerhalb der Entwicklungsmaßnahme.

Die insgesamt 2.680 m² umfassenden Straßenverkehrsflächen des Johannes-Sasse-Rings (ehemals Straßen 194 und 197) und der kurze Abschnitt des Eisenhutweges in Verlängerung des Johannes-Sasse-Rings (285 m²) werden durch den Bebauungsplan in ihrem Bestand gesichert und gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Im Kreuzungsbereich mit der Stubenrauchstraße (443 m²) grenzt die südliche Straßenbegrenzungslinie des Eisenhutweges an die planfestgestellte und ausgebaute Stubenrauchstraße. Die nördliche Straßenbegrenzungslinie des Eisenhutweges berücksichtigt die in Zuständigkeit des Bezirksamtes Treptow-Köpenick 2007 umgesetzte Ausbauplanung der Stubenrauchstraße.

Die Breite des Eisenhutweges wurde durch die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien nicht verändert.

Die westliche Straßenbegrenzungslinie des vom Eisenhutweg abzweigenden Straßenabschnitts des Johannes-Sasse-Rings ist durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan XVVE2 am 08.12.1999 festgesetzt worden. Durch Planfeststellung bereits geregelt sind die Straßenbegrenzungslinien im Eckbereich des Johannes-Sasse-Rings, wo im Zuge des Autobahnausbaus eine Verlagerung der schmalen Erschließungsstraße zu Lasten der beiden Wohngrundstücke Johannes-Sasse-Ring 26 und 27 (Flurstücke 1693/262 und 1692/262) erfolgte. Während die südliche Straßenbegrenzungslinie noch im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans XV-58bba verläuft, befindet sich die neue nördliche Straßenbegrenzungslinie außerhalb des Geltungsbereichs, da die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans nicht der Planfeststellung, sondern der Grenze des Entwicklungsbereichs folgt. Im weiter östlich gelegenen Abschnitt des Johannes-Sasse-Ringes, längs der Autobahn werden ab dem Grundstück Johannes-Sasse-Ring 28 (Flurstück 1691/262) wieder beidseitige Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. Die getroffenen Festsetzungen berücksichtigen vollständig den planfestgestellten Ausbau der BAB A113. Der nicht befestigte etwa 2 m breite Streifen nördlich der Lärmschutzwand ist hiernach nicht mehr Teil der festgesetzten Straßenverkehrsfläche des Johannes-Sasse-Rings.

Durch die textliche Festsetzung Nr. 4 wird klargestellt, dass der Bebauungsplan durch den Bezug zur Planunterlage keine Einteilung der Straßenverkehrsfläche festsetzt, sondern lediglich die Straßenbreiten (Eisenhutweg 25,0 m, Johannes-Sasse-Ring im Bereich der ehemaligen Straße 197 6,8 m und Johannes-Sasse-Ring im Bereich der ehemaligen Straße 194 4,8 m) festgesetzt.

II.3.4 Bindungen zur Anpflanzung und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern:

Der Bebauungsplan trifft gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25a und b BauGB zwei Festsetzungen zur Anpflanzung und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern (Textliche Festsetzung Nr. 2 und 3). Während mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 geregelt wird, dass auf den beiden Flächen im südöstlichen und nordwestlichen Randbereich des Sondergebiets Sträucher zu pflanzen und zu erhalten sind, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 3 geregelt, dass auf den übrigen Flächen die nicht der Bindung zum Anpflanzen unterliegen, nicht als Außenverkaufsflächen, Zufahrten oder Stellplatzanlage dienen insbesondere die vorhandenen, auf das Landschaftsbild positiv wirkenden Laubbäume zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. In diesem Zusammenhang werden auch Vorgaben zur Größe (Mindeststammumfang 25 cm) und zur Art (standortgerechter Laubbaum) getroffen, um einen gleichwertigen Ersatz zu gewährleisten. Darüber hinaus werden die offenen Rasenflächen und die spontan entstandene Vegetation auf den nicht versiegelten Flächen geschützt. Die entsprechenden Flächen sind im Bebauungsplan als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (2 Flächen mit insgesamt 194 m²) und als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (1 Fläche mit insgesamt rund 1000 m²) gekennzeichnet.

Durch die getroffenen Festsetzungen zur Begrünung, die sich hinsichtlich der Verpflichtung zum Anpflanzen an den Begrünungsfestsetzungen des angrenzenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE2 orientieren, kann eine der vorgesehenen Nutzung angemessene Begrünung des Baugebiets erreicht werden. Die Festsetzungen entsprechen dem Bestand und schränken die bisherige Nutzung nicht ein.

II.4 Hinweis Pflanzliste:

Die Pflanzliste ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Für alle Anpflanzungen innerhalb des Plangebietes wird ihre Berücksichtigung jedoch empfohlen. Die genannten Bäume und Sträucher sind auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt. Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische / standortgerechte Pflanzen). Die Pflanzliste mit Stand vom September 2006 beschränkt sich auf stark generalisierende Angaben, damit ausreichend Entscheidungsspielraum gegeben ist und auch bei Nachpflanzungen oder Ergänzungen der Bepflanzung noch genügend gestalterische Freiheit verbleibt.

II.5 Nachrichtliche Übernahmen:

Die innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Flächen der BAB A113, einschließlich der Stubenrauchstraße als Autobahnzubringer und des Bodenfilters sind mit Beschluss vom 09.09.1999 planfestgestellte Anlagen und werden gemäß § 9 Absatz 6 BauGB nachrichtlich übernommen. Im Bebauungsplan sind die entsprechenden Anlagen als weiße Fläche mit der entsprechenden Nutzungsbezeichnung dargestellt.

Zudem ist die in Nordwest-Südost-Richtung geführte 220-kV-Freileitung Wuhlheide-Thyrow nachrichtlich wiedergegeben.