Sammelausgleichsmaßnahmen Mit der Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs

II.2.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Im Folgenden werden die Maßnahmen bezogen auf die verschiedenen betroffenen Schutzgüter zusammengefasst dargestellt.

Maßnahmen zur Vermeidung / Kompensation des naturschutzrechtlichen Eingriffs

Im Vergleich mit dem bestehenden Planungsrecht folgt der Bebauungsplan XV-68a-1 mit der geplanten Festsetzung der öffentlichen Grünfläche im Grundsatz dem geltenden Planungsrecht.

Sammelausgleichsmaßnahmen

Mit der Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für den Bau des Sportplatzes wurde festgelegt, dass die nicht mehr im Geltungsbereich realisierbaren Sammelausgleichsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplanes XV-68a zu realisieren sind.

Maßnahmen zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 42 BNatSchG

Die Sanierung der Sportanlage und der Neubau der Parkanlage sind abgeschlossen. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Darüber hinaus wurden mit dem Bau der öffentlichen Grün- und Sportflächen Biotopstrukturen gesichert und ergänzt, so dass neue Lebensräume für besonders geschützte Arten (§ 42 i.V.m. § 10 BNatschG) geschaffen wurden und bestehende Strukturen qualitativ verbessert werden konnten.

Landschaftsschutzgebiet (LSG 48)

Die Westfuge ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes des Natur- und Landschaftsschutzgebietes "Ehemaliges Flugfeld Johannisthal". II.2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

Unter Berücksichtigung der mit der Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahme formulierten städtebaulichen Ziele, bestanden keine Möglichkeiten für Umplanungen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-68a-1.

II.2.3 Zusätzliche Angaben II.2.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise, Hinweise zu aufgetretenen Schwierigkeiten bzw. weiterem Untersuchungsbedarf Vorgehensweise

Zum Bebauungsplanverfahren XV-68a-1 fanden zwei Abstimmungstermine im November 2004 statt (18. November 2004 und 25. November 2004), in denen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für den Bebauungsplan festgelegt wurden.

Generell finden bei der Bestandsaufnahme des Umweltzustandes die für das Entwicklungsgebiet „Berlin-Johannisthal/Adlershof" vorliegende Biotopkartierung, die Ausführungen für den Park und für den Sportplatz sowie die Daten aus dem Umweltatlas Berlin Berücksichtigung.

Hinweise zu Schwierigkeiten, weiterer Untersuchungsbedarf

Es sind keine Schwierigkeiten aufgetreten, die die Beurteilung der Erheblichkeit von möglichen Umweltauswirkungen des Planungsvorhabens maßgeblich eingeschränkt haben. Weiterer Untersuchungsbedarf besteht nicht.

Kumulative Wirkungen durch angrenzende Planungen

Mit der Umsteuerung der Planungen der Entwicklungsmaßnahme ergibt sich nach derzeitigem Stand auch eine Veränderung des Erschließungskonzeptes für das Areal nördlich des Landschaftsparks. Statt der bisher vorgesehenen Gliederung der Baugebiete durch öffentliche Verkehrsflächen sollen diese nunmehr über Privatstraßen und ­wege erschlossen werden. Hieraus können sich Auswirkungen auf die stadträumliche Einbindung der Westfuge und des restlichen Landschaftsparks ergeben, da im Bestand auf einer Gesamtlänge von etwa 1,4 km keine öffentliche Erschließung des Parks in nördliche Richtung vorhanden ist.

II.2.3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt

Die Einhaltung der Maßnahmen, um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden, obliegt dem Bezirksamt Treptow-Köpenick als Bauherr der öffentlichen Parkanlagen. Von Bedeutung waren in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Altlastenbelange (II.2.2.1.3 und II.2.2.2.3) sowie die artenschutzrechtlichen Belange (II.2.2.1.7 und II.2.2.2.7).

Zur Sicherung des Umweltzustandes erfolgte bisher nach umfassenden Planungsänderungen eine Fortschreibung der Gesamtbewertung des ökologischen Eingriffs für das Gebiet der Entwicklungsmaßnahme.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde auf der Grundlage der Realisierung des Parks und der Erteilung der Befreiung für den Sportplatz beurteilt. Eingriffe in das Landschaftsbild wurden verbal-argumentativ bewertet. Die Eingriffe in den geschützten Baumbestand wurden nach den Vorgaben der Baumschutzverordnung Berlin bilanziert.

II.2.3.3 Zusammenfassung

Mit der Umplanung im Bereich der Westfuge sind keine erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Menschen, Schutzgebiete sowie Kultur- und sonstige Sachgüter verbunden.

Schutzgut Menschen Erholung

Die Erholungsbelange werden nicht in erheblichen Maße berührt, da der Landschaftspark in seiner Gesamtheit in seiner ursprünglich geplanten Größe erhalten und der Zugang für die Bewohner des Ortsteils Johannisthal über die Westfuge planungsrechtlich gesichert bleibt.

Mit der Festsetzung des Sportplatzes und dessen gestalterische Integration in die Parkanlage wird das bestehende ortsnahe Sportangebot gesichert und aufgewertet.

Lärmbelastung Anhand der Untersuchungsergebnisse der begleitenden Fachguten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass mögliche erhebliche Auswirkungen für die menschliche Gesundheit aus den nachfolgend genannten Gründen ausgeschlossen werden konnten. Die Richtwerte für Lärmeinwirkungen werden durch die Sportplatznutzung nicht überschritten, da der in der Lärmprognose geforderte Abstand zu den Wohngebieten eingehalten wird. Mit der Verkehrsverlagerung auf den Segelfliegerdamm durch den Verzicht auf den Melli-Beese-Ring sind laut Verkehrsgutachten nur geringfügige zusätzliche Immissionsbelastungen für die Anwohner verbunden, die als nicht erheblich eingestuft werden. Gleichzeitig ergibt sich eine Entlastung der Wohngebiete am Parkrand.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Verzicht auf die Anlage der Parkrandstraße und des Melli-Beese-Rings im Bereich der Westfuge zu einer Verminderung der ansonsten von diesen Straßen ausgehenden Lärmwirkungen auf die Grünflächen führen wird.

Schutzgut Altlasten

Durch die Berücksichtigung der Auflagen der zuständigen Fachbehörde während der Baumaßnahmen für die Parkanlage konnten mögliche Gefährdungen von Mensch und Umwelt durch nachgewiesene Bodenkontaminationen vermieden und eine Nutzung als Parkanlage gewährleistet werden. Auch auf der Fläche des Sportplatzes erfolgte mit der Sanierung eine Altlastenbeseitigung bzw. ­sicherung.

Schutzgut Wasser

Durch die geplanten Festsetzungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten. Mit der Einbindung der Umweltbehörde an Entscheidungen während der Bauarbeiten für die Parkanlage, wurde sichergestellt, dass keine Verlagerungen von Bodenkontaminationen in das Grundwasser erfolgt ist. Die Messstände der Probenahmepunkte (Grundwasserkontrollpunkte) sind weiter in Betrieb.

Schutzgut Schutzgebiete

Mit der Verschiebung der Westfuge und der geplanten öffentlichen Grünflächen um 21 m in südliche Richtung ergab sich ein Änderungserfordernis für die Abgrenzung des festgesetzten LSG. Die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgte am 28. November 2008, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 30 vom 6. Dezember 2008.

Kultur- und sonstige Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter werden von den Planungen des Bebauungsplans nicht in erheblichem Maße berührt.

Schutzgut Tiere und Pflanzen / Eingriffsbewertung Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt (§ 1a BauGB)

Im Vergleich mit dem bestehenden Planungsrecht erfolgt durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans XV-68a-1 eine Verbesserung der Versiegelungs- und Naturhaushaltsbilanz.

Bewertung der nach §26a NatSchG Bln geschützte Biotope

Die im Gebiet vorhandenen Sandtrockenrasen von 217 m² auf der ehemaligen Osttribüne wurden gesichert und in die Parkplanung integriert.

Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild (§ 1a BauGB)

Die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in das Landschaftsbild, die sich aus dem festgesetzten Bebauungsplan XV-68a im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-68a-1 ergeben, werden mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans im Grundsatz planungsrechtlich gesichert.

Sammelausgleichsmaßnahmen

Mit der Erteilung der Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB für den Bau des Sportplatzes wurde festgelegt, dass die nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-68a-1 realisierbaren Sammelausgleichsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplanes XV-68a zu realisieren sind.

Schutzgut Tier und Pflanzen / Artenschutz

Mögliche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten konnten unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise beim Bau der öffentlichen Parkanlage ausgeschlossen werden:

- Sicherung der Trockenrasen auf der ehemaligen Tribünenböschung

- Sichtkontrollen vor der Beräumung potenziell geeigneter Habitatstrukturen der Zauneidechse (besonnte Böschungsabschnitte)

- Baumfällungen erfolgten außerhalb der Brutzeit der Vögel.