Hochschule

3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz ­ BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208), für die Dauer von zwei Jahren zwei Vertreter(innen) der Berliner Gewerkschaften zu Mitgliedern des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin und zwei Stellvertreter(innen).

Begründung:

Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz ­ BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208), hat das Abgeordnetenhaus von Berlin in seiner 89. Sitzung /15. Legislaturperiode am 31. August 2006 eine Vertreterin und einen Vertreter, beide nicht hauptberuflich im Hochschulbereich tätig, und eine Stellvertreterin und einen Stellvertreter der Berliner Gewerkschaften in das Kuratorium der Universität der Künste Berlin gewählt (Drs. 15/5411).

Die Amtsperiode des Vertreters und der Vertreterin sowie der Stellvertreterin und des Stellvertreters der Berliner Gewerkschaften endeten am 30. August 2008, so dass neue Vertreter(innen) und Stellvertreter(innen) zu wählen sind. Eine zweite Stellvertreterin hat die Gewerkschaft erst mit Schreiben vom 2. März 2009 benannt.

Die Vorschläge des „Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bezirk Berlin-Brandenburg", und die bisherigen Mitglieder sind als Anlage beigefügt.

Um die ständige Repräsentanz der Vertreter(innen) der Berufspraxis in den Kuratorien zu gewährleisten, sind gleichzeitig Stellvertreter(innen) zu wählen.

- 2 Die Universität der Künste (UdK) verfügt aufgrund der Erprobungsklausel gemäß § 7a BerlHG für einen Erprobungszeitraum über einen Hochschulrat. Während der Erprobungsphase nach § 7a BerlHG ruhen nach § 16 der Teilgrundordnung der UdK die Entscheidungsfunktionen des Kuratoriums gemäß §§ 64 und 65 BerlHG. Das Kuratorium bleibt jedoch weiter bestehen. Die Erfahrungen anderer Hochschulen haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, die Mitglieder des Kuratoriums auch während der Zeit des Ruhens seiner Zuständigkeiten neu zu bestellen, damit das Gremium weiterhin handlungsfähig bleibt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BerlHG. Berlin, den 18. März 2009

Prof. Dr. E.