Managementverantwortung

§ 1:

Managementverantwortung, wirtschaftlicher Einsatz personeller Ressourcen:

(1) Jeder Leiter des Verwaltungszweiges ist verpflichtet, seinen Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass zur Erfüllung der von seinem Geschäftsbereich wahrzunehmenden Aufgaben Dienstkräfte in ausreichendem Umfang eingesetzt werden, diese entsprechend ihren arbeits- oder dienstrechtlichen Ansprüchen eingesetzt und ihre Fähigkeiten und Kenntnisse ständig fortentwickelt werden können sowie gleichzeitig die Strukturen und Arbeitsprozesse keine unnötigen Kosten verursachen.

§ 2:

Zuordnung von Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen, freie Mitarbeiter:

(1) Die Zuordnung der Dienstkräfte zu den Aufgaben ist nach Maßgabe des Haushaltsplans vorzunehmen und schriftlich zu dokumentieren.

(2) Jeder Dienstkraft in der unmittelbaren Landesverwaltung wird eine Planstelle, Stelle oder Beschäftigungsposition zugeordnet, die mindestens so bewertet ist, dass sie dem rechtlichen Anspruch der Dienstkraft entspricht. Dabei gilt, dass

· für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse Planstellen oder Stellen (planmäßige Dienstkräfte),

· für befristete Beschäftigungsverhältnisse Beschäftigungspositionen (nichtplanmäßige Dienstkräfte) vorzusehen sind. Die Zuordnung gilt bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Bewertung der Stelle nicht mehr ausreicht, um den rechtlichen Anspruch der Dienstkraft zu decken.

(3) Mittel für freie Mitarbeiter dürfen nur für Werkverträge vorgesehen und in Anspruch genommen werden.

(4) Alle Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen, die länger als 6 Monate nicht besetzt sind, fallen ersatzlos weg.

§ 3:

Personalüberhang:

(1) Die Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen der Dienstkräfte, die für die Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden, werden im Haushaltsplan mit einem Wegfallvermerk, während der Haushaltswirtschaft mit einer Sperre nach § 41 der Landeshaushaltsordnung versehen; die Sperren nach § 41 der Landeshaushaltsordnung werden im Zuge der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans in einen Wegfallvermerk umgewandelt.

(2) Soweit Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen im Sinne von § 1 Absatz 2 eine Sperre oder ein Wegfallvermerk zugeordnet werden soll, geschieht dies für die betroffenen Dienstkräfte nach Maßgabe ihrer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Ansprüche und unter dem Vorbehalt der Sozialauswahl, wenn die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung nicht verbindlich ausgeschlossen ist.

(3) Alle Dienstkräfte, denen eine Planstelle, Stelle oder Beschäftigungsposition mit Wegfallvermerk oder Sperre nach Absatz 1 zugeordnet ist, sind dem Personalüberhang zuzuordnen, soweit sich der Wegfallvermerk nicht durch ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet.

§ 4:

Verarbeitung personenbezogener Daten, Berichtswesen:

(1) Im Zusammenhang mit dem Personalüberhangmanagement (dezentrale Stellenpools und zentraler Stellenpool) dürfen personenbezogene Daten von Personalüberhangkräften verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Über die Zahl der Stellen und Beschäftigungspositionen nach Wertigkeiten, Personalfluktuation; Zuordnung von Stellenvermerken nach § 3 und den tatsächlichen Wegfall von Stellen nach Wertigkeiten; Entwicklung der Personalausgaben und -kosten je Stelle ist dem Abgeordnetenhaus von dem mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Mitglieds des Senats für die Stellenpools nach §§ 5 und 7 sowie je Verwaltungszweig, für die Bezirke je Bezirkshaushaltsplan vierteljährlich zu berichten.

Zweiter Abschnitt Dezentrale Stellenpools; dezentrales Personalüberhangmanagement

§ 5:

Dezentrale Stellenpools:

(1) Der Personalüberhang wird haushaltsmäßig hinsichtlich der damit verbundenen Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen sowie der Einnahmen und Ausgaben je Verwaltungszweig, für die Bezirke je Bezirk, zu Lasten eines besonderen Kapitels (dezentraler Stellenpool), hinsichtlich der Kosten, Leistungen und Erträge entsprechend dem tatsächlichen Einsatz nachgewiesen.

(2) Die Leiter der Verwaltungszweige, in den Bezirken die Bezirksämter, haben die Pflicht, den im dezentralen Stellenpool nachgewiesenen Personalüberhang soweit möglich unverzüglich innerhalb ihres Verantwortungsbereichs auf Planstellen, Stellen oder Beschäftigungspositionen ohne Wegfallvermerk umzusetzen.

§ 6:

Versetzung in den zentralen Stellenpool:

(1) Die Leiter der Verwaltungszweige können den im dezentralen Stellenpool nachgewiesenen Personalüberhang ausschließlich dem zentralen Stellenpool andienen; der zentrale Stellenpool hat eine Abnahmeverpflichtung.

(2) Vor der Andienung ist die betroffene Dienstkraft zu hören; sie kann der Entscheidung widersprechen. Der Widerspruch ist in einem Vorverfahren zu bescheiden; Näheres regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

Dritter Abschnitt Zentraler Stellenpool, zentrales Personalüberhangmanagement

§ 7:

Zentraler Stellenpool:

(1) Der Personalüberhang, der nicht in den dezentralen Stellepools nachgewiesen wird, ist einem zentralen Stellenpool zuzuordnen. Der zentrale Stellenpool wird als organisatorisch und rechnerisch abgegrenzte Dienststelle dem Verantwortungsbereich des mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Mitglieds des Senats zugeordnet.

(2) Der Stellenpool führt ein kaufmännisches Rechnungswesen.

§ 8:

Aufgabe des zentralen Stellenpools, Wahrnehmung durch einen externen Dienstleister

Die Aufgabe des zentralen Stellenpools besteht in der Vermittlung des Personalüberhangs in neue Daueraufgaben innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich der darauf gerichteten Qualifizierung der Dienstkräfte,