Die Personalkosten können nicht unabhängig von der Aufgabenstellung der Verwaltung gesehen werden

BAT nichtig ist, weil er gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz des Bundes verstößt, das rückläufige Dienstleistungsangebot an die Bürgerinnen und Bürger, die Verwahrlosung des öffentlichen Raums und die während der Laufzeit des Solidarpakts stattfindenden Streiks zeigen, dass das undifferenzierte „sich Verbeißen" in den Personalkosten nicht weiter führt, zumal die Personalkosten nicht der größte Kostenblock des Haushalts sind.

Die Personalkosten können nicht unabhängig von der Aufgabenstellung der Verwaltung gesehen werden. Deshalb setzt die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin weiterhin auf einen aufgabenkritischen Ansatz als Konzept gegen die gesellschaftspolitisch kontraproduktiven Versuche des Senats, den Haushalt zu konsolidieren.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen nicht als Kostenfaktor begriffen werden, sondern als Potential, aus dem der politisch verantwortliche Senat schöpfen kann. In diesem Kontext erhält der Stellenpool eine völlig neue Bedeutung, weg von einem Werkzeug des repressiven Stellenabbaus hin zu einem Instrument der sachgerechten Allokation von personellen Ressourcen.

Abgeleitet aus den Aufgaben sollen Personalbedarfe geplant, festgelegt und kontrolliert werden. Erst die in diesem Prozess entstehenden Überhänge sollen mit einem zweistufigen Stellenpool schnell und effektiv abgebaut werden.

Gleichzeitig wird durch flankierende Regelungen über die Stellenwirtschaft die „Postenschieberei" der Personalwirtschaftstellen, die nicht unerheblich zum Kontrollverlust über die Personalausgaben beigetragen hat, deutlich erschwert.

Die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin erwartet, dass sich der Senat mit dem Entwurf ernsthaft auseinander setzt und ausführlich dazu Stellung nimmt. Auf dieser Grundlage wäre der Entwurf im Zuge der parlamentarischen Beratungen ggf. weiter zu qualifizieren. Die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin wird sich der sachlichen Diskussion nicht verschließen.

Einzelbegründung:

Zu Artikel I Zu§ 1

Die Vorschrift stellt im Sinne der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung die Verantwortlichkeit des Leiters des Verwaltungszweigs für den Personalbereich im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung heraus. Primäres Ziel des Personalmanagements soll die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe und nicht die Erreichung fiskalpolitischer Ziele sein. Gleichzeitig wird deklaratorisch klargestellt, dass im Zuge der Wahrnehmung von Personalverantwortung die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu respektieren sind, d.h. dass das Personalmanagement als organisatorischer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung primär vom kollegialen Miteinander bestimmt sein soll und nicht als restriktive, hierarchisch geprägte Ausübung von Macht gegenüber Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu verstehen ist.

Dabei impliziert die Formulierung die Pflicht zur permanenten aufgabenkritischen Prüfung des eigenen Verantwortungsbereichs. Absatz 2 formuliert die Verpflichtung, die Ressourcen, die im Zuge dieser permanenten Aufgabenkritik nicht zwingend benötigt werden, zur Disposition zu stellen. Dabei stellt das Gesetz im folgenden nicht auf die Freisetzung bzw. betriebsbedingte Kündigung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ab, sondern zielt auf den wirtschaftlicheren Personaleinsatz im Sinne einer besseren Aufgabenerfüllung.

Zu § 2:

Bisher werden in der Berliner Verwaltung die Stellen unabhängig von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern geführt. Dies ermöglicht den Personalwirtschaftsstellen über das gezielte Freihalten, Splitten und Verschieben von Stellen und Stellenanteilen ein Personalkarussell zu unterhalten, das im Ergebnis über die permanente, oft willkürliche Aufwertung von Arbeitsgebieten zu einer realen Steigerung der Einkommen im öffentlichen Dienst geführt hat, die über den Tarifsteigrungen lag.

Darüber hinaus hat die willkürliche Bezahlung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern aus den Mitteln für planmäßige, nichtplanmäßige und freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unabhängig von Art und Dauer der rechtlichen Bindung u.a. dazu geführt, dass z. B. nichtplanmäßige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die ursprünglich nur für einen befristeten Einsatz vorgesehen waren, inzwischen in einem Dauerarbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, ohne dass sich dies bei der Haushaltsplanung und ­kontrolle unmittelbar erschließt.

Mit der verhältnismäßig starren Bindung der Stellen an die rechtlichen Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen die neugefassten §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung flankiert und diesem Treiben ein Ende gemacht werden, um die Steuerungsmöglichkeiten für die Personalausgaben wieder herzustellen.

Durch die verbindliche Vorgabe für die Belegung der Beschäftigungspositionen für nichtplanmäßige Dienstkräfte wird künftig ausgeschlossen, dass

· die Finanzierung von Dauerarbeitsverhältnissen aus den disponibleren Personalausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte diese dauerhaft festlegen und

· für Daueraufgaben aus Gründen der Haushaltssystematik bewusst die disponibleren Personalausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte gebunden werden müssen, wie dies in der Vergangenheit geschehen ist. Dadurch werden die Steuerungsmöglichkeiten für die Personalausgaben strukturiert und für die politischen Entscheidungsträger transparent dargestellt. Ist unterjährig über zusätzlichen Personaleinsatz für Daueraufgaben zu entscheiden, ist die Aufstellung eines Nachtragshaushalts erforderlich, was angesichts der langfristigen Bindung durch den Abschluss von Arbeitsverträgen auch angemessen ist.

Mit dieser Vorschrift wird auch nicht die mit der Verwaltungsreform eingeführte Finanzwirtschaft für die Personalausgaben wieder durch die Stellenwirtschaft ersetzt. Die Stellenplanung und -wirtschaft ist als Beschäftigungsplanung immer Folge der mit der Finanz- bzw. Haushaltsplanung zugewiesenen finanziellen Mittel und der Planung der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung. Bei Aufgabenverlagerungen ist eine unterjährige Steuerungsmöglichkeit ist durch das Umsetzen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter weiterhin gegeben.

Mit Absatz 4 soll der Druck auf alle in die Besetzungsverfahren eingebundenen Interessenvertreter, zu schnellen Entscheidungen zu kommen, deutlich erhöht werden; gegenwärtig nehmen Stellenbesetzungsverfahren oft einen unerträglich langen Zeitraum in Anspruch.

Zu § 3:

Die Vorschrift enthält im wesentlichen die Legaldefinition für den Personalüberhang. Um die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes langfristig aufrecht erhalten zu können, müssen die Dienststellen die Möglichkeit haben, ihre Entscheidungen vor dem Hintergrund der zu leistenden Aufgabe für die Bürgerinnen Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 16. Wahlperiode Drucksache 16/ 2265 und Bürger zu treffen. Dies bedeutet, dass nicht das soziale Kriterium, sondern die Leistungsfähigkeit und ­bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter primär bei der Entscheidung über den Personaleinsatz primär zu berücksichtigen ist. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über Wegfallvermerke muss die Sozialauswahl aber immer dann vorgeschrieben sein, wenn für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gefahr einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land Berlin besteht.

Zu §§ 4 bis 9

Über die Einführung eines Stellenpools als Instrument für den effektiven Abbau des Personalüberhangs wurde vom Abgeordnetenhaus bereits Ende 1998 entschieden und zwischenzeitlich in der o.a. beschriebenen unbefriedigenden Weise gesetzlich geregelt. Deshalb wurde mit dem Entwurf der Neuregelung das Modell eines zweistufigen Stellenpools gewählt. Dabei sollen zunächst über dezentrale Pools die internen Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Personaleinsatzes ausgeschöpft werden, bevor der Personalüberhang im zentralen Pool nachgewiesen wird. Wegen des permanenten Kostendrucks auf die dezentralen Verwaltungen erhalten diese die Möglichkeit, sich über den zentralen Pool von Personal zu trennen, ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gefahr betriebsbedingter Kündigung ausgesetzt wird.

Der zentrale Stellenpool soll zur Vermeidung entsprechender Investitionen in eine zusätzliche Verwaltungsstruktur möglichst nicht von der Berliner Verwaltung, sondern von einem bereits am Markt tätigen privaten Dienstleister betrieben werden. In diesem Zusammenhang bleibt zu prüfen, inwieweit das bisher zur Verwaltung des Stellenpools benötigte Personal noch benötigt wird bzw. dem Überhang zuzuordnen ist.

Die Versetzung in den Stellenpool und die Führung der Überhangkraft im Stellenpool soll künftig stärker in Kooperation der Beteiligten erfolgen. So kann die Versetzung in den zentralen Stellenpool in einem Vorverfahren überprüft werden. Alle Einsätze der Überhangkraft außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung erfordern Einvernehmen. Auch führt die Versetzung in den Pool nicht sofort zur Herausnahme der Überhangskraft aus dem angestammten dienstlichen Umfeld. Dadurch wird das Instrument der "Rückabordnung" obsolet. Gleichzeitig kann die Dienststelle bis auf weiteres die Überhangkraft produktiv einsetzen, statt sie durch den Stellenpool unproduktiv, z. B. in sinnlosen, nicht zielgerichteten Fortbildungsmaßnahmen kostenintensiv zu verwalten.

Der Steuerungseffekt der Versetzung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in den zentralen Stellenpool besteht zunächst in einer ausgabenmäßigen Umschichtung der Personalausgaben. Die Kosten- und Leistungsrechnung bleibt zunächst unberührt. Erst wenn der zentrale Stellenpool nach 18 Monaten keinen Vermittlungserfolg zu verzeichnen hat, wird er mit den Kosten belastet, während Leistungen und Erträge weiterhin den Dienststellen zu Gute kommen, denen die Überhangkraft ggf. zugeordnet ist. Damit lässt sich über die Kostenseite der Erfolg des zentralen Pools problemlos ablesen.

Zu §§ 10 und 11

Der zentrale Stellenpool soll gegenüber den Verwaltungen eine starke Stellung erhalten, um damit den dort nachgewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine gute Chance zu geben, wieder in eine planmäßige Tätigkeit in der Verwaltung überführt zu werden. Insofern müssen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen und Unwirtschaftlichkeiten die Vorschriften über die Personalvertretung für den Personalüberhang geringfügig modifiziert werden. Das Andienungsrecht des Pools muss Vorrang vor den „normalen" Auswahlverfahren haben, um den Personalüberhang schnell und effektiv abbauen zu können.

Zu Artikel II

Die Neufassung des § 17 Abs. 5 und des § 49 Abs. 3 dient dem stärkeren Bezug zur Aufgabe. Der Haushaltsgesetzgeber entscheidet letztlich über die Bereitstellung auch der personellen Ressourcen vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Deshalb muss sichergestellt sein, dass personelle Ressourcen nicht wie bisher im Rahmen der Stellenwirtschaft "zweckentfremdet" werden (vgl. dazu Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 16/12 898 und den darauf bezogenen Stellenplan). Die Streichung des § 50a ergibt sich aus dem neuen Regelungszusammenhang.

Zu Artikel III

Zu § 1:

Die Ausschreibungsverpflichtung unterstützt die Vorgabe des Art. I § 8.

Zu § 2:

Das bisherige Stellenpoolgesetz wird durch das neue Gesetz vollständig ersetzt und kann wegfallen.

Zu § 3:

Die Vorschrift dient der Klarstellung und regelt die Verpflichtung zur zeitnahen Rechtsbereinigung.

Zu § 4:

Das Gesetz soll schnellstmöglich in Kraft treten.

Berlin, den 23. März 2009