Rente

Besondere Zuwendung nach § 17a StRehaG (Opferrente)

Bisher zu verzeichnende Verzögerungen bei der Bearbeitung der Opferrentenanträge waren im Laufe des Jahres 2008 seltener festzustellen. Dies hat zu einer spürbaren Zufriedenheit der Antragsteller mit der Bearbeitungsdauer geführt. Nach Auskunft des zuständigen Landesamtes1 konnte ein großer Teil des Rückstaus an Anträgen abgearbeitet werden. Waren im Januar 2008 noch 6150 Anträge unbearbeitet, so belief sich die Zahl der unbearbeiteten Anträge im Dezember 2008 auf 959. Demgegenüber gehen im Monat weiterhin zirka 50 Anträge auf Opferrente im Landesamt ein.

Noch immer kontaktieren den Landesbeauftragten Menschen, die erst kürzlich von der Möglichkeit eines Antrages auf Opferrente erfahren haben. Dabei ist immer wieder festzustellen, dass fast alle der zu diesem Themenkreis Beratung Suchenden in sozial und finanziell sehr eingeschränkten Verhältnissen leben müssen. Die Zahlung der Opferrente verbessert die soziale Lage der Empfänger erkennbar. Viele Betroffene bemängeln jedoch nach wie vor, dass die Rente an eine bestimmte Mindesthaftzeit und an den Nachweis sozialer Bedürftigkeit gekoppelt ist. Damit ist ein Teil der ehemaligen politischen Häftlinge ­ aber auch alle anderen politisch Verfolgten der SED-Diktatur ­ von der Opferrentenregelung ausgeschlossen. Ein Zeichen der Würdigung für den Einsatz für Demokratie und Freiheit in der SED-Diktatur ist die Opferrente damit nicht. Viele ehemals Verfolgte erleben außerdem in ihrem unmittelbaren Umfeld, dass frühere SED-Funktionäre und DDR-Staatsbedienstete hohe Renten erhalten, während sie selbst einen Antrag stellen und ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen müssen, um eine Aufbesserung ihrer begrenzten Bezüge durch die Opferrente zu erhalten. Dies sorgt weiterhin für Unmut unter den Betroffenen und macht deutlich, dass Korrekturen am 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vorgenommen werden sollten.

Kritisiert wird auch, dass die Opferrente nicht auf nahe repressierte Verwandte übertragbar ist. Gerade die Ehepartner von ehemaligen politischen Häftlingen waren zu DDR-Zeit verdächtig und hatten unter den verschärften Formen von Bespitzelung und Sippenhaft zu leiden. Heute sind sie durch die haftbedingten Traumata ihrer Partner selbst beeinträchtigt. Besonders tragisch ist es vor diesem Hintergrund,

Nachfolgende Zahlenangaben entstammen einer Statistik des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Referat II D. wenn eine Opferrente beantragt wurde, der Antragsteller aber vor Erteilung des Bescheides verstirbt. Der Hinterbliebene hat laut Gesetz in diesem Fall nicht einmal Anspruch auf die Zahlung der Rente für den Zeitraum von der Antragstellung bis zum Tod des Ehepartners.

Mit der Bearbeitung der Anträge auf Opferrente ist das Problem der Ausschlussgründe von Ausgleichsleistungen noch einmal virulent geworden. Da das Landesamt für Gesundheit und Soziales mittlerweile dazu übergegangen ist, jeden OpferrentenAntragsteller auf eine mögliche Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) überprüfen zu lassen, erhält der Landesbeauftragte zunehmend Anfragen von Menschen, denen ihr Antrag auf Opferrente abgelehnt wurde, weil ihnen vorgeworfen wir, sie hätten mit dem MfS zusammengearbeitet. Bei vielen dieser Betroffenen handelt es sich um Personen, die während der Haft zu einer MfS-Mitarbeit gezwungen worden sind. Jeder Einzelfall bedarf daher einer genauen Analyse und sensiblen Einschätzung, inwieweit Ausschlussgründe vorliegen. Der Landesbeauftragte ist diesbezüglich vielfach von den Mitarbeitern des Landesamtes um Rat und Hintergrundwissen angefragt worden und konnte somit zu einer klar begründeten Entscheidung beitragen.

Berufliche Rehabilitierung

Für das Jahr 2008 verzeichnete das Landesamt für Gesundheit und Soziales 395 eingegangene Anträge nach dem 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. Zum überwiegenden Teil handelt es sich dabei um Anträge zur beruflichen Rehabilitierung.

Zum Ende des Jahres waren immer noch 1470 Anträge ohne abschließenden Bescheid. Diesen Zahlen korrelieren mit jenen Anfragen, die den Landesbeauftragten zum Themenkreis der beruflichen Rehabilitierung erreichen. Viele Betroffene sind verärgert über die langen Bearbeitungszeiten. Da das Landesamt davon abgekommen ist, so genannte vorläufige Rehabilitierungsbescheinigungen auszustellen, auf deren Grundlage soziale Ausgleichsleistungen beantragt werden können, müssen die Antragsteller mitunter über Jahre warten, um entsprechende Ansprüche geltend machen zu können.

Die Verfahren zur Beruflichen Rehabilitierung sind für die Antragsteller häufig schwer zu durchschauen. Nur selten sind von DDR-Behörden politisch motivierte Eingriffe in den Beruf so dokumentiert worden, wie das berufliche Rehabilitierungsgesetz es fordert. Bereits in früheren Jahresberichten des Landesbeauftragten ist darauf hingewiesen worden, welche Schwierigkeiten es vielen Antragstellern bereitet, aussagekräftige Unterlagen beizubringen. Auch 2008 ist der Landesbeauftragte bei Recherchen in Archiven unterstützend tätig geworden. Zwar besteht nach dem Gesetz auch die Möglichkeit der anderweitigen Glaubhaftmachung beruflicher Verfolgung oder es können eidesstaatliche Erklärungen vorgelegt werden. Inwieweit solche Glaubhaftmachungen und Erklärungen jedoch für die Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde letztlich relevant sind, bleibt für den Antragsteller im Dunkeln. Dies führt häufig zu Unzufriedenheit mit den Begründungen für Antragsablehnungen, insbesondere dann, wenn die Rehabilitierungsbehörde ihre Argumentation gegen das Rehabilitierungsbegehren auf Zitaten aus den MfS-Unterlagen des Antragstellers aufbaut. Dies führt auch dazu, dass viele Betroffene Jahre nach einer Ablehnung ihres Antrags einen weiteren Anlauf nehmen und im Zuge eines Wiederaufnahmeantrags ihre berufliche Rehabilitierung doch noch durchsetzen wollen. In vielen Fällen konnte der Landesbeauftragte zwischen Antragsteller und Rehabilitierungsbehörde vermitteln und für gegenseitiges Verständnis werben.

Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden

Der Beratungsbedarf hinsichtlich der Antragstellung auf Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden ist weiterhin sehr hoch. Eine Vereinfachung der Verfahren harrt weiter einer gesetzlichen Regelung. Die Bearbeitungszeiten für die Anträge betragen deshalb noch immer mehrere Jahre. Insofern hat sich im Vergleich zu vergangenen Jahren nichts zum Positiven verändert. Eine Statistik des Landeamtes für Gesundheit und Soziales für das Jahr 2008 spiegelt allerdings wider, dass in diesem Jahr weniger Anträge als in den Vorjahren eingegangen sind. Deshalb konnte ein Überhang aus den vorangegangenen Jahren abgebaut werden. Im Einzelnen stellen sich die Anerkennungsverfahren bei verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wie folgt dar:

Mündlich übermittelte Angaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin, Versorgungsamt.