Wegen der falschen Buchungen durch die JobCenter ist der Landeshaushalt in diesen Fällen zu Unrecht belastet worden

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2009 als Darlehen bewilligt werden, wobei hier aber die Bundesagentur für Arbeit Kostenträger bleibt.

Wegen der falschen Buchungen durch die JobCenter ist der Landeshaushalt in diesen Fällen zu Unrecht belastet worden. Der Rechnungshof geht allein für das Haushaltsjahr 2007 von einem Schaden für den Landeshaushalt in einer Größenordnung von 1 Mio. aus.

In weiteren Fällen haben die JobCenter Ausgaben für Brennstoffhilfen, Betriebs- und Heizkostennachzahlungen, Wartungskosten für Gasthermen oder Mietnachzahlungen, für die Berlin als kommunaler Träger gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Kostenträger ist, zwar korrekt dem kommunalen Bereich, aber nicht der zutreffenden Buchungsstelle für Unterkunfts- und Heizungskosten zugeordnet. Dadurch sind diese Leistungen bei der Abrechnung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 ff. SGB II an diesen Kosten (vgl. T 75 ff.) unberücksichtigt geblieben. Aufgrund seiner Prüfungsfeststellungen geht der Rechnungshof allein für das Haushaltsjahr 2007 von einem Schaden von mindestens 200 000 aus.

Auch im Bereich der Einnahmen aus Unterhaltsvorschuss haben die JobCenter falsche Zuordnungen zum Nachteil des Landes Berlin vorgenommen. Dadurch sind Erstattungen in zahlreichen Fällen nur der Bundesagentur für Arbeit zugerechnet worden. Insbesondere bei minderjährigen Kindern wird ein Teil ihres Sozialgeldanspruchs gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bereits durch Anrechnung des Kindergelds gemindert, sodass weitere nachträgliche Einnahmen aus Unterhaltsvorschuss gemäß § 28 Abs. 2 i. V. m. § 19 Satz 3 SGB II nicht nur der Bundesagentur für Arbeit zufließen dürfen, sondern sich auch mindernd auf den kommunalen Anteil der Kosten der Unterkunft auswirken müssen.

Auch bei Einnahmen aus Unterhalt für vergangene Leistungszeiträume müssen die Dienstkräfte in den JobCentern für die erforderlichen Sollstellungen nachträgliche Leistungsberechnungen erstellen, in denen die monatlichen Einnahmen dem jeweiligen Leistungsmonat zuzuordnen sind.

Dabei ist eine individuelle Anspruchsberechnung durchzuführen, in deren Ergebnis sich auch die Anteile der beiden Kostenträger nachträglich verändern. Die korrekte Zuordnung der Einnahmen zu dem jeweiligen Kostenund Leistungsträger ist also mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.

Eines der geprüften JobCenter hat offenbar deshalb alle Einnahmen aus Unterhalt regelmäßig nur der Bundesagentur für Arbeit zugeordnet, ohne Anteile des kommunalen Trägers zu berücksichtigen.

Durch die fehlerhafte Bearbeitung in den JobCentern sind dem Land Berlin anteilige Einnahmen vorenthalten worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 - 2 BvR 2434/04) § 44b SGB II für verfassungswidrig erklärt, weil die dort vorgesehene Bildung von ArbeitsgemeinschafRechnungshof von Berlin Jahresbericht 2009 ten als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalem Träger dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widerspreche (Verstoß gegen Artikel 28 Abs. 2 GG i. V. m. Artikel 83 GG).

Die Vorschrift bleibt aber bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft.

Bei der erforderlichen Neuorganisation der Durchführung des SGB II sollte nach Ansicht des Rechnungshofs auch die bisherige gespaltene Kostenträgerschaft (§§ 6 Abs. 1, 46 Abs. 1 SGB II) überprüft werden, da sie nur mit unverhältnismäßig hohem bürokratischen Aufwand korrekt umsetzbar ist. Dieser Aufwand kostet viel Zeit, die dann nicht mehr für die Betreuung des hilfebedürftigen Personenkreises zur Verfügung steht.

Nach § 19 Abs. 1 SGB II besteht das Arbeitslosengeld II aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Es handelt sich also um eine einheitliche Leistung. Von daher erscheint es sachfremd, diese Leistung - auch im Unterschied zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe - aufzuspalten und auf zwei Leistungs- und Kostenträger zu verteilen. Dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und Kommunen andererseits sollte vielmehr durch eine prozentuale Bundesbeteiligung an den Gesamtkosten wie beim Wohngeld oder BAföG entsprochen werden. Der Senat sollte sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative hierfür einsetzen.

Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass dem Land Berlin durch Versäumnisse und Fehler der JobCenter im Vollzug des SGB II erhebliche finanzielle Nachteile entstehen, weil Einnahmen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhoben werden.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit den Bezirksämtern und JobCentern für eine ordnungsgemäße Erhebung der dem Land Berlin zustehenden Einnahmen beim Vollzug des SGB II sorgt.

3. Finanzielle Nachteile für den Landeshaushalt aufgrund verspäteten Abrufs von Bundesmitteln für das Investitionsprogramm Pflegeeinrichtungen

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat Mittel aus dem Investitionsprogramm Pflegeeinrichtungen mit einem Bundesanteil von bis zu 80 v. H. jeweils erheblich verzögert abgerufen. Der verspätete Abruf führte zu einem Zinsschaden für den Landeshaushalt, weil das Land Berlin für die aus diesem Programm finanzierten investiven Maßnahmen jeweils in Vorleistung getreten ist.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2009

Nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) gewährte der Bund den neuen Bundesländern einschließlich Berlin (für Maßnahmen im östlichen Teil) in den Jahren 1995 bis 2002 jährliche Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet in Höhe von 409 Mio.. Die Finanzhilfen betrugen bis zu 80 v. H. der öffentlichen Finanzierung. Die Länder hatten sicherzustellen, dass wenigstens 20 v. H. der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes aufgebracht werden. Die Bemessung der Finanzhilfen des Bundes für das Land Berlin basierte auf der Einwohnerzahl im östlichen Teil der Stadt. Der Bund stellte danach für abgestimmte Maßnahmen jährlich bis zu 33,7 Mio. zur Verfügung. Der zu finanzierende Landesanteil betrug demzufolge jährlich mindestens 8,4 Mio.. Bei höchstmöglicher Inanspruchnahme der Bundeszuweisungen waren in den Jahren 1995 bis 2002 Mittel von insgesamt 270 Mio. abrufbar. Die Frist, um Mittel abzurufen, ist bis zum 31. Dezember 2008 verlängert worden. Die Finanzhilfen des Bundes sind bis auf einen Betrag von 1,1 Mio. ausgeschöpft worden.

Für die Inanspruchnahme der Finanzhilfen hat der Bund mit den neuen Bundesländern eine Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 52 Abs. 2 Satz 4 PflegeVG geschlossen, die rückwirkend zum 1. Juni 1994 in Kraft trat. Demgemäß richtete der Bund für die Finanzhilfen Verwahrkonten bei den zuständigen Bundeskassen ein, auf die die anteiligen Bundesmittel (Jahrestranchen) zur eigenen Bewirtschaftung durch die jeweiligen Länder übertragen wurden.

Die Länder wurden ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald diese zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt wurden. Abgerufene Finanzhilfen waren spätestens innerhalb von 30 Tagen für im Investitionsprogramm ausgewiesene Investitionsmaßnahmen einzusetzen und an die Zuwendungsempfänger (Träger der Pflegeeinrichtungen) auszuzahlen.

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat die Finanzhilfen des Bundes in den Haushaltsjahren 2002 bis 2005 jeweils vorfinanziert und dann weitgehend verspätet abgerufen. Aufgrund der laufenden Kreditfinanzierung des Landeshaushalts ist damit ein nicht unerheblicher Zinsschaden entstanden. Der Rechnungshof hat für den genannten Zeitraum folgende Verzögerungen beim Abruf und den darauf beruhenden Zinsschaden unter Berücksichtigung des jeweils abzurufenden Betrages und durchschnittlichen Kreditzinssatzes festgestellt: