Die Senatsverwaltung erkennt den Sachverhalt aus fachlicher Sicht als zutreffend an

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2009

221 Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen über die Ergebnisse seiner Prüfung unterrichtet und aufgefordert, Maßnahmen zur Beseitigung der teilweise wiederholt festgestellten Unzulänglichkeiten zu ergreifen.

Die Senatsverwaltung erkennt den Sachverhalt aus fachlicher Sicht als zutreffend an. Danach hat das Finanzamt für Körperschaften IV den für die Bearbeitung der Neuaufnahmefälle verwendeten Vordruck überarbeitet.

Dort sei nunmehr sowohl die Mitteilung des voraussichtlichen Gewinns an die für die Besteuerung der Mitunternehmer zuständigen Finanzämter als auch die ggf. nach neun Monaten vorzunehmende Überprüfung der Höhe der Gewerbesteuervorauszahlungen vorgesehen. Zudem werde die schon im Jahr 2003 herausgegebene Arbeitsanweisung für die Finanzämter zur Festsetzung von Vorauszahlungen gegenwärtig überarbeitet.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen

· sicherstellt, dass das Finanzamt für Körperschaften IV die für die Einkommenbesteuerung der Mitunternehmer zuständigen Finanzämter in allen in Betracht kommenden Fällen zeitnah über die Gewinnerwartung der Mitunternehmer unterrichtet,

· die angekündigte Arbeitsanweisung zeitnah erlässt und deren Einhaltung künftig überwacht sowie

· verstärkt dafür Sorge trägt, dass die Finanzämter Vorauszahlungen zeitnah und zutreffend festsetzen.

4. Gravierende Mängel bei der Gewährung von Zuwendungen an die Zoologischer Garten Berlin AG und bei der Durchführung von Sonderveranstaltungen

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat der Zoologischer Garten Berlin AG die im Jahr 2007 zur Deckung des Betriebsverlustes gewährte Zuwendung von 2,03 Mio. trotz eines hohen Jahresüberschusses in voller Höhe belassen. Im Übrigen haben die Zoologischer Garten Berlin AG und die Tierpark BerlinFriedrichsfelde GmbH bei der Durchführung von Sonderveranstaltungen unwirtschaftlich gehandelt und keine Erfolgskontrollen durchgeführt.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2009

Zuwendungen an die Zoologischer Garten Berlin AG

Das Land Berlin fördert die Zoologischer Garten Berlin AG (Zoo AG) und deren Tochtergesellschaft Tierpark Berlin-Friedrichsfelde GmbH (Tierpark GmbH) institutionell durch jährliche Zuwendungen. Für die Jahre 2004 bis 2007 hatten die Senatsverwaltung für Finanzen und die Zoo AG im Juli 2004 eine als Zuwendungsvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen. Für den Zeitraum 2008 bis 2011 liegt ein inhaltsgleicher Vertrag vom Dezember 2007 vor. Ziel dieser Verträge ist es, der Zoo AG und der Tierpark GmbH für die Vertragsdauer Planungssicherheit zu geben. Die Verträge sehen die Bewilligung der Zuwendungen durch jährliche Zuwendungsbescheide vor. Des Weiteren ist vereinbart, dass zusätzliche Einnahmen nicht zu einer Minderung der Zuschüsse führen sollen, soweit sie zur Erreichung des in der Präambel festgelegten Zweckes notwendig bleiben.

Der Rechnungshof hat die von der Senatsverwaltung für Finanzen der Zoo AG gewährte Zuwendung für das Geschäftsjahr 2007 geprüft. Die Senatsverwaltung hat mit Bescheid vom Juli 2007 eine Zuwendung für die Deckung des Betriebsverlustes von bis zu 2,03 Mio. für das Jahr 2007 zur Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt und in voller Höhe gezahlt. Mit dem Zuwendungsbescheid wurden der Förderung die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung" (ANBest-I) sowie weitere „Besondere Nebenbestimmungen" (BNBest) zugrunde gelegt.

Eine Förderung mittels Zuwendungsvertrag und Zuwendungsbescheid ist haushaltsrechtlich grundsätzlich nicht vorgesehen (Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht Zuwendungspraxis, Kommentar, Abschnitt D VIII 1, m. w. N.). Nach Nr. 4.3 AV § 44 LHO kann in geeigneten Fällen anstatt eines Zuwendungsbescheides ein Zuwendungsvertrag geschlossen werden. Dabei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid entsprechend. Die „Zuwendungsverträge" mit der Zoo AG erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da entgegen Nrn. 4.2.2 und 4.2.4 AV § 44 LHO weder Zuwendungs- noch Finanzierungsart benannt ist. Sie haben vielmehr den Charakter einer Rahmenvereinbarung oder einer gemeinsamen Absichtserklärung. Mithin sind die Regelungen des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides maßgebend.

Der Rechnungshof hat nicht nur die Kumulierung von „Zuwendungsvertrag" und Zuwendungsbescheid, sondern insbesondere die Klausel beanstandet, wonach zusätzliche Einnahmen der Zoo AG nicht zu einer Minderung der Zuwendungen führen sollen. Die Senatsverwaltung hat hierzu geäußert, dass damit dem Zuwendungsempfänger ein Anreiz zur Stärkung der Wirtschaftskraft durch verbesserte Einwerbung von Spenden und Nachlässen gegeben werde. Dabei wird aber von ihr verkannt, dass eine Nichtanrechnung zusätzlicher Einnahmen mit der im Zuwendungsbescheid festgelegten Fehlbedarfsfinanzierung unvereinbar ist. Danach ist die Zuwendung im Fall einer Erhöhung der Deckungsmittel um den vollen in Betracht kommenden Betrag zu verringern (Nr. 2.2 ANBest-I). Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2009

224 Der Jahresabschluss 2007 der Zoo AG weist als Ergebnis einen Überschuss von 11,4 Mio. aus. Abzüglich der Zuwendungen des Landes Berlin und der zusätzlichen Erträge, die auf den Sondereffekt der Geburt des Eisbären Knut zurückzuführen sind und laut Lagebericht auf 3 Mio. geschätzt werden, verbleiben noch 6,4 Mio.. Dieser Betrag resultiert allein aus nicht zweckgebundenen Spenden und Nachlässen; es wurden Rücklagen von insgesamt 5,7 Mio. gebildet. Die Zoo AG gab im Lagebericht ihren Eigenfinanzierungsgrad (Fähigkeit, laufende Betriebsausgaben aus eigenen Mitteln decken zu können) für das Jahr 2007 mit 145 v. H. an.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Senatsverwaltung versäumt hat, die Zuwendung von der Zoo AG zurückzufordern, nachdem sie von dem hohen Jahresüberschuss Kenntnis erlangt hat. Die mit Zuwendungsbescheid festgelegte Fehlbedarfsfinanzierung setzt schon begrifflich voraus, dass eine Zuwendung nur insoweit gewährt wird, als die Zoo AG ihre Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Nr. 2.2.2 AV § 44 LHO). Obwohl neue Deckungsmittel gegenüber dem Wirtschaftsplan hinzugetreten und dadurch Überschüsse erwirtschaftet worden sind, hat die Senatsverwaltung nicht einmal eine teilweise Ermäßigung der Zuwendung geprüft. Der Rechnungshof hat ferner darauf hingewiesen, dass nach Nr. 1.9 ANBest-I die Bildung von Rücklagen bei Zuwendungsempfängern unzulässig ist.

Die Senatsverwaltung ist in ihrer Stellungnahme nicht auf die Regelungen im Zuwendungsbescheid eingegangen, sondern hat sich auf Ausführungen zum „Zuwendungsvertrag" beschränkt. Dieser stelle „hinreichend klar, dass es Wille der Vertragsparteien war, dass ein Festzuschuss gewährt wird".

Auch der Wirtschaftsprüfer habe festgestellt, dass es sich um eine Festbetragsfinanzierung handele. Der Verzicht auf Minderung der Zuschüsse diene der Umsetzung des von Berlin verfolgten Ziels, die für eine dauerhafte Unabhängigkeit der Zoo AG von Landeszuschüssen erforderlichen Überschüsse zu ermöglichen. Die Senatsverwaltung verfolge das Ziel, der Zoo AG, nachdem die Zuschüsse kontinuierlich gesunken seien, nach dem Jahr 2011 keine Zuschüsse mehr zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei auch die Bildung von Rücklagen folgerichtig, sodass Spenden und Nachlässe auch ohne vorgegebene Zweckbindung sehr wohl einer „internen Zweckbindung" unterlägen.

Die Senatsverwaltung verkennt, dass mit dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid eine Fehlbedarfsfinanzierung festgelegt worden ist. Er enthält alle für eine Zuwendung wesentlichen Regelungen, sodass es an einer Lücke und damit dem Bedarf einer ergänzenden Auslegung fehlt. Die von der Senatsverwaltung angeführten anerkennenswerten Ziele entbinden sie nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe tatsächlich ein Finanzierungsbedarf besteht oder bestanden hat. Dies war schon deshalb nicht der Fall, weil allein die zusätzlichen Erträge durch Knut den Zuwendungsbetrag bei Weitem übersteigen. Auch der Hinweis auf eine „interne Zweckbindung" von Spenden und Nachlässen ohne vorgegebene Zweckbindung rechtfertigt das Versäumnis der Senatsverwaltung nicht.