Forschung

136 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN 2008

· die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

· sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen,

· öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen,

· mit Gewaltanwendung drohen.

Eine Einbürgerung kann versagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder verfolgt.

Im Januar 2001 legte die Senatsverwaltung für Inneres fest, dass bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten Herkunftsländern stets eine Anfrage beim Verfassungsschutz zu erfolgen hat. Unabhängig von der Herkunft ist eine Anfrage auch immer dann zu stellen, wenn Anhaltspunkte für eine extremistische Haltung oder sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen. 2008 wurden 6 464 Anfragen bearbeitet (2007: 8 785). Vergleichbare Sicherheitsanforderungen gelten auch für das Aufenthaltsrecht von Ausländern. Das 2005 neu gefasste Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG)214 sieht vor, dass Personen, die gewaltbereit sind, terroristische Aktivitäten begehen oder unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten oder einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen. Zur Versagung der Einreise muss festgestellt werden, dass eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besteht.

Aus rechtsstaatlichen Gründen reichen Vermutungen nicht aus.

Um terroristischen oder gewaltbereiten Ausländern keinen Ruheraum in Deutschland zu gewähren, wurden ferner die Regelausweisungstatbestände erweitert. Im Regelfall wird

§ 11 Nr. 1 StAG ­ zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970.

Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), BGBl. I S. 1953.

Zur Feststellung von Versagungsgründen können die Ausländerbehörden den Verfassungsschutzbehörden der Länder und weiteren Sicherheitsbehörden die von ihnen erhobenen Personalien übermitteln.

Die angefragten Behörden teilen der Ausländerbehörde unverzüglich mit, ob Versagungsgründe vorliegen.

2008 gingen 6 824 Anfragen bei der Verfassungsschutzbehörde ein (2007: 10 101).

Der Verfassungsschutz wirkt nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG auch bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)218 mit. Die gemeinsame Luftfahrtbehörde der Länder Berlin und Brandenburg und zugleich gemeinsame Luftsicherheitsbehörde führt danach auch die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen durch, die Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Berliner Flughäfen Tegel und Tempelhof haben sollen. Hierfür bewertet die Luftsicherheitsbehörde die von der Polizei, aus dem Bundeszentralregister und vom Verfassungsschutz übermittelten Informationen. Über die Verwendung im Bereich der Flughäfen entscheidet die Behörde selbst. 2008 wurden 5 401 Personen nach § 7 LuftSiG überprüft (2007: 11 711).

Auch das Atomgesetz (AtomG)219 sieht Zuverlässigkeitsüberprüfungen vor, an denen der Verfassungsschutz gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG mitwirkt. Da kerntechnische Anlagen im Hinblick auf mögliche unbefugte Handlungen besonders zu schützende Objekte darstellen, sind Sicherungsmaßnahmen auch in Form der Überprüfung von Personen erforderlich, die Zutritt zu den kerntechnischen Anlagen erhalten sollen. In Berlin werden die Personen überprüft, denen der Zutritt zum Forschungsreaktor des Hahn-Meitner216

§ 55 Abs. 2 AufenthaltsG.

§ 73 Abs. 2 u. 3 AufenthaltsG. BGBl. I S. 78 vom 11.1.2005. BGBl. I S. 1565 mit letzten Änderungen vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950). Luftsicherheitsgesetz Atomgesetz 138 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN 2008

Instituts gewährt werden soll. Weitere kerntechnische Anlagen sind nicht vorhanden.

Die Überprüfung gemäß § 12 b AtomG wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als zuständige atomrechtliche Behörde durchgeführt. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit werden auch hier Auskünfte von der Polizei, der Verfassungsschutzbehörde und aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse obliegt der atomrechtlichen Behörde. 2008 wurden 293 Personen überprüft (2007: 281).

Seit 2005 gibt es gesetzliche Regelungen über die Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz und der Bewachungsverordnung. Seit 1. September 2005 sind die Verfassungsschutzbehörden der Länder an der Überprüfung von Personen beteiligt, die gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit solchen Stoffen betreiben wollen.

Zuständige Behörde für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit. 2008 erfolgten 31 Anfragen (2007: 1).

Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf einer Erlaubnis auf der Grundlage der Bewachungsverordnung durch die Gewerbeämter der Berliner Bezirke. In begründeten Einzelfällen können diese gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Bewachungsverordnung bei der örtlich zuständigen Verfassungsschutzbehörde anfragen, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller von Bedeutung sind.

2008 ging keine Anfrage ein (2007: 2). Ebenfalls zu den Mitwirkungsangelegenheiten gehören auf Grund des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebe220

§§ 7 u. 8a Abs. 5 Nr. 4 Sprengstoffgesetz (SprengG), BGBl. I S. 3518, zuletzt geändert durch Art. 1 des dritten ÄnderungsG vom 15.6. (BGBl. I S. 1676) Art. 35 des Gesetzes zur Umbenennung des BGS in Bundespolizei vom 21.7.2005 (BGBl. I S. 1818). Waffen- und Sprengstoffgesetz Bewachungsverordnung Überprüfung von Spätaussiedlern nach Bundesvertriebenengesetz