Allgemeinverfügung

Nach dem Beschluss im Senat von Berlin am 07.10.2008 hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales am 12.12.2008 die Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten im Land Berlin erlassen; sie wurde am 09.01. im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht (ABl. Nr. 1/09.01.2009, S.17). Mit der Allgemeinverfügung wurde bestimmt,

1. dass die Pflegekassen und Krankenkassen im Land Berlin Pflegestützpunkte zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten einzurichten haben,

2. dass die Pflegekassen und die Krankenkassen bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten auf die im Land Berlin vorhandenen vernetzten Beratungsstrukturen in Form der zwölf Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter zurückzugreifen haben,

3. dass die wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung durch die Pflegestützpunkte erst gewährleistet ist, wenn landesweit für durchschnittlich jeweils 95.

Einwohnerinnen und Einwohner ein Pflegestützpunkt eingerichtet ist,

4. dass die Pflegekassen und die Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung mindestens vierundzwanzig Pflegestützpunkte einzurichten haben und dass die Quote nach Ziffer 3 spätestens bis zum 31.12.2011 erreicht sein muss.

Bereits in der Begründung der Allgemeinverfügung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten im Land Berlin den Trägern der sozialen und der privaten Pflegeversicherung, den nach dem Berliner Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe als Daseinsvorsorge und den Stellen für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XI, sowie den Trägern der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit gegeben wird, die starren untereinander bestehenden Grenzen zu überwinden. Im Rahmen eines gemeinsamen Versorgungs- und Betreuungskonzeptes soll eine verbesserte Zusammenarbeit der unterschiedlichen Kostenträger zugunsten der Pflegebedürftigen und ihrer rat- und hilfesuchenden Angehörigen gefördert werden. Die Möglichkeit zur gemeinsamen Koordinierung und Steuerung von Leistungen unterschiedlicher Versorgungsbereiche unter Einbindung sozialer wie bürgerschaftlicher Initiativen und Selbsthilfevereinigun- 4 gen - durch gleichzeitige strukturelle Vernetzung der pflegerischen, der medizinischen und der sozialen Einrichtungen auf der wohnortnahen Ebene soll auch im Land Berlin eine an den Bedürfnissen pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen ausgerichtete Versorgung und Betreuung im unmittelbaren wohnortnahen Bereich schaffen. Die Pflegestützpunkte sind vor Ort daher bedarfsgerecht mit Personal auszustatten, das über das notwendige Wissen verfügt, um die gesetzlich beschriebenen Aufgaben zu bewältigen und die notwendigen Informationen zu beschaffen und zu vermitteln, die die hilfebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen benötigen.

Bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten ist - so die Festlegung in der Allgemeinverfügung - gem. § 92 c Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf die benannten vorhandenen vernetzten Beratungsstrukturen zurückzugreifen, da die zwölf Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter im Land Berlin eine vorhandene vernetzte BasisBeratungsstruktur für ältere und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige im Sinne von § 92 c Abs. 2 Satz 2 SGB XI darstellen. Die vom Land Berlin finanzierten Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter nehmen im Rahmen des Beauftragungsverhältnisses zwischen den jeweiligen Trägern der Koordinierungsstellen und dem Land Berlin grundlegende Aufgaben für das Land in der Sozialarbeit wahr.

Im Rahmen dieser Aufgaben wurde in den Koordinierungsstellen ein Fallmanagement entwickelt und umgesetzt, das die wesentlichen Teile der ab dem 01.01. von den Kassen angebotenen Pflegeberatung vorweggenommen hat.

Landesrahmenvertrag Parallel zum Erlass der Allgemeinverfügung wurden Anfang Dezember 2008 förmliche Verhandlungen mit den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen zu einem Landesrahmenvertrag gemäß § 92 c Abs. 8 Satz 1 SGB XI zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte aufgenommen. Die Verhandlungen wurden für das Land Berlin durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Bezirke von Berlin geführt. Anfang Mai 2009 wurde im Umlaufverfahren - mit Datum vom 07.05.2009 - der Landesrahmenvertrag zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte im Land Berlin zwischen den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, abgeschlossen (Anlage 1).

Er enthält folgende Anlagen:

- einen verbindlichen Muster-Pflegestützpunktvertrag (Anlage 2),

- eine Konzeption über die Mindeststandards der Pflegestützpunkte (Anlage 3),

- eine Auflistung der Standorte der Pflegestützpunkte in der ersten Einrichtungsphase (Anlage 4),

- eine Protokollerklärung von AOK, BKK, Knappschaft und der BIG (Anlage 5).

Mit dem Landesrahmenvertrag zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte haben sich die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner auf folgende grundsätzliche Regelungen verständigt: Träger aller Pflegestützpunkte im Sinne von § 92 c SGB XI sind ausschließlich die Gesamtheit der in Berlin vertretenen Pflege- und Krankenkassen und das Land Berlin. Es entsteht eine vom Bundesgesetzgeber ermöglichte gemeinsame Trägerschaft.

Andere zu beteiligende Dritte, wie z. B. soziale Einrichtungen und Organisationen, aber auch die juristischen Personen, die hinter den in die Pflegestützpunkte zu integ- 5 rierenden Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter stehen, können - aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben - keine Träger eines Pflegestützpunktes werden.

Diese können und sollen sich jedoch an den Pflegestützpunkten beteiligen. Sie sind deshalb in den einzelnen auf Bezirksebene abzuschließenden Pflegestützpunktverträgen als zu beteiligender Vertragspartner aufzunehmen.

Um die Pflegestützpunkte in der Praxis einrichten zu können, haben sich die Vertragspartner des Landesrahmenvertrages auf eine jeweilige geschäftsführende Trägerschaft verständigt: bei den Pflegestützpunkten, die aus den Koordinierungsstellen hervorgehen, ist das Land Berlin der geschäftsführende Träger. Bei den übrigen Pflegestützpunkten ist dies die im Land Berlin vertretene Gesamtheit der Pflege- und Krankenkassen beziehungsweise die von diesen Kassen beauftragte und vor Ort jeweils den Pflegestützpunkt einrichtende einzelne Kasse.

Integration der Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter

Das Land Berlin beteiligt sich insbesondere im Rahmen der Altenhilfe vermittels der Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter an den Pflegestützpunkten. Die zwölf Koordinierungsstellen werden mit der Beteiligung durch das Land zu Pflegestützpunkten weiterentwickelt, d.h. die Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter werden in die Pflegestützpunkte integriert. Wie die Weiterentwicklung zu Pflegestützpunkten und die Integration der Koordinierungsstellen zu erfolgen hat, regelt ausschließlich das Land Berlin als geschäftsführender Träger des jeweiligen Pflegestützpunktes. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Rechtsstellung der Träger der Koordinierungsstellen durch die Regelungen unberührt bleibt; gleiches gilt für die Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Der Einsatz von Mitarbeitern der ehemaligen Koordinierungsstellen in den anderen Pflegestützpunkten ist zum gegenseitigen Wissenstransfer unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pflegestützpunkten und insbesondere zur Schaffung und Gewährleistung einer einheitlichen Struktur und einheitlicher Standards im Landesrahmenvertrag vorgesehen. Deshalb wird der Rechtsträger der jeweiligen Berliner Koordinierungsstelle als zu Beteiligender auch Vertragspartner des abzuschließenden Pflegestützpunktvertrages.

Mit diesen rechtlichen und vertraglichen Regelungen wird der Forderung des Abgeordnetenhauses entsprochen, keine Parallelstrukturen aufzubauen, sondern das vorhandene Beratungsnetz, wie es z. B. mittels der Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter besteht, zu nutzen. Über die Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter in Friedrichshain-Kreuzberg und in Treptow-Köpenick, die zugleich Beteiligte an dem vom Bund finanzierten Modellprojekt „Pflegestützpunkt" sind und die jeweils einen Modellpflegestützpunkt betreiben, fließen die Erkenntnisse aus den ModellPflegestützpunkten unmittelbar in die Arbeit der einzurichtenden RegelPflegestützpunkte ein.

Beteiligung der Bezirke

Aufgrund der Regelung im Landesrahmenvertrag wird der einzelne Pflegestützpunktvertrag für das Land Berlin durch den örtlich zuständigen Bezirk unterzeichnet. Da die Beteiligung des Landes an den Pflegestützpunkten bereits über die Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter sichergestellt ist, können die Bezirke den Umfang ihrer Beteiligung an den Pflegestützpunkten nach den Bedürfnissen der Bürgerinnen