Betreuung und Versorgung der Hilfesuchenden

Betreuung und Versorgung der Hilfesuchenden,

- stellen die telefonische Erreichbarkeit über eine einheitliche Servicenummer sicher (Servicetelefon),

- betreiben Öffentlichkeitsarbeit in Fragen, die mit der Aufgabenstellung der Pflegestützpunkte in Zusammenhang stehen und

- pflegen, bearbeiten und erweitern ihre jeweiligen Informationssysteme.

(4) In den Pflegestützpunkten findet Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI statt. In den bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter wird die Pflegeberatung in den gemeinsamen Sprechstunden durch die Pflegeberater der Pflege- und Krankenkassen angeboten. Das Nähere regeln die Pflege- und Krankenkassen untereinander. Für Hilfesuchende wird, soweit dies erforderlich ist, ein Versorgungsplan erstellt und bei verändertem Bedarf angepasst. Notwendige Abstimmungen und die Organisation von Behandlungs- und Versorgungsabläufen mit allen Beteiligten übernimmt die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater. Soweit im Einzelfall erforderlich, können hierzu auch Fallkonferenzen durchgeführt werden. Eine möglichst hohe Beratungskontinuität ist sicher zu stellen.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter gewährleisten eine der Pflegeberatung im Sinne des § 7 a SGB XI entsprechende Beratung für Menschen, bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf wegen eines erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfes und / oder einer Pflegebedürftigkeit besteht, und die nicht nach § 7 a SGB XI anspruchsberechtigt sind, oder für deren Angehörige. Die Beratung erfolgt nach den Vorgaben des standardisierten Prozessmanagements gemäß § 8. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt in allen Pflegestützpunkten im Rahmen der gemeinsamen Sprechstunden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter mit den Pflegeberatern der Kassen in den Pflegestützpunkten abhalten.

(6) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegestützpunkt sind verpflichtet, ihre fachliche Beratung und Begleitung von pflegebedürftigen Menschen oder von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und von deren Angehörigen nach den jeweils aktuell anerkannten fachlichen Standards neutral durchzuführen.

(7) Die Beratung zu thematischen Schwerpunkten für spezielle Zielgruppen stellen die Träger der Pflegestützpunkte gemeinsam sicher. Die konkrete Ausgestaltung ist im Steuerungsgremium zu entwickeln.

§ 3 Zahl der Pflegestützpunkte:

(1) Die zwölf bisherigen Berliner Koordinierungsstellen Rund ums Alter werden zu Pflegestützpunkten gemäß § 92c SGB XI im Land Berlin.

(2) Für das Land Berlin regelt die für die soziale Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung die Integration der bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter in die Pflegestützpunkte in Berlin.

(3) Die Rechtsstellung der Träger der bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter bleibt von deren Beteiligung an den Pflegestützpunkten unberührt. Ebenso bleiben die

Anstellungsverhältnisse unberührt. Eine Personalgestellung zu den Kosten- und Leistungsträgern erfolgt nicht. Ein Betriebsübergang liegt nicht vor.

(4) Nach der Allgemeinverfügung vom 12. Dezember 2008 ist eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung durch Pflegestützpunkte gewährleistet, wenn landesweit für durchschnittlich jeweils 95.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Pflegestützpunkt eingerichtet ist. Daraus ergeben sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages 36 Pflegestützpunkte für das Land Berlin.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung sind mindestens 24 Pflegestützpunkte einzurichten. Die Quote von 36 Pflegestützpunkten nach der derzeitigen Allgemeinverfügung muss spätestens bis zum 31.12.2011 erreicht sein.

(6) Das Land Berlin und die Pflege- und Krankenkassen verständigen sich über die Standorte der Pflegestützpunkte. Dabei sind die vorhandenen Strukturen zu berücksichtigen. Eine Übersicht über die Standorte wird als Anlage 1 beigefügt.

(7) Pflegestützpunkte werden in Berlin nicht bei Leistungserbringern errichtet.

§ 4 Träger der Pflegestützpunkte:

(1) Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger (§ 92c Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Dies sind die Pflege- und Krankenkassen und die nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die sich an den Pflegestützpunkten beteiligen. Nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Sozialgesetzbuches ist örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 SGB XII das Land Berlin. Das Land Berlin beteiligt sich insbesondere im Rahmen der Altenhilfe durch die bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter an den Pflegestützpunkten in Berlin. Pflege- und Krankenkassen und das Land Berlin werden dadurch gemeinsam Träger jedes Pflegestützpunktes im Land Berlin. Diese gemeinsame Trägerschaft wird insbesondere deutlich durch die Wahrnehmung der trägerübergreifenden Aufgaben des Steuerungsgremiums gemäß § 9 und durch die gemeinsame Bereitstellung der Mittel nach § 6.

(2) Die gemeinsamen Träger gehen unter dem gemeinsamen Dach des Pflegestützpunktes ihren eigenen gesetzlichen Aufgaben nach.

(3) Im Binnenverhältnis der gemeinsamen Träger benennen Pflege- und Krankenkassen und das Land Berlin für jeden Pflegestützpunkt einander jeweils einen koordinierenden Ansprechpartner ihrer Trägerseite.

(4) Bei den Pflegestützpunkten, die aus den bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter hervorgehen, ist das Land Berlin geschäftsführender Träger. Die Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land vertraglich delegieren.

(5) Bei den weiteren Pflegestützpunkten ist der koordinierende Ansprechpartner der Pflegeund Krankenkassen zugleich geschäftsführender Träger.

(6) Der geschäftsführende Träger nimmt in dieser Funktion nur die rechtsgeschäftliche Außenvertretung in organisatorischen Angelegenheiten bei Einrichtung und zum Betrieb des Pflegestützpunktes jeweils in alleiniger Verantwortung wahr.

§ 5 Organisation der Pflegestützpunkte:

(1) Zur Gewährleistung einer landesweit einheitlichen Struktur der Pflegestützpunkte vereinbaren die Vertragspartner ein verbindliches Muster für einen Stützpunktvertrag (Pflegestützpunktvertrag gemäß § 92c Abs. 1 Satz 3 SGB XI, Anlage 2).

(2) Die Einzelheiten über die Organisation der Pflegestützpunkte werden unter der Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und unter Beachtung dieses Rahmenvertrages in den abzuschließenden Stützpunktverträgen geregelt. Das Land Berlin wird beim Abschluss des Stützpunktvertrages durch den örtlich zuständigen Bezirk vertreten.

(3) Der geschäftsführende Träger stellt sicher, dass der Pflegestützpunkt bedarfsgerechte Öffnungszeiten vorhält oder durch einen Telefonservice an mindestens fünf Tagen wöchentlich erreichbar ist. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit können Pflegestützpunkte miteinander kooperieren. Näheres regelt der Stützpunktvertrag.

(4) Im Rahmen der Kooperation der Pflegestützpunkte können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Vertragspartner grundsätzlich in allen Pflegestützpunkten eingesetzt werden, sofern das Einvernehmen aller Vertragspartner hierfür im Einzelfall vorliegt. Das jeweilige Anstellungs- oder Dienstverhältnis wird hierdurch nicht berührt.

(5) Die Leistungen des Pflegestützpunktes werden den Hilfesuchenden oder ihren Angehörigen a) im Pflegestützpunkt, b) telefonisch oder c) auf Wunsch zugehend in der häuslichen Umgebung der oder des Hilfesuchenden angeboten.

(6) Den Anforderungen der Barrierefreiheit ist Rechnung zu tragen.

§ 6 Finanzierung der Pflegestützpunkte:

(1) Die für den Betrieb der Pflegestützpunkte erforderlichen Aufwendungen werden, soweit sie nicht die Pflegeberatung betreffen, von den Trägern der Pflegestützpunkte grundsätzlich anteilig getragen. Um eine aufwändige Erfassung und Zuordnung einzelner Aufwendungen zu vermeiden, werden die entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten grundsätzlich pauschal getragen.

(2) Die Kosten für das Personal und die Sachaufwendungen der bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter werden weiterhin vom Land Berlin getragen. Eine Übernahme der Personal- und Betriebskosten durch die Pflege- und Krankenkassen erfolgt nicht.

(3) Das Land Berlin stattet die bisherigen Koordinierungsstellen Rund ums Alter mit durchschnittlich 2,5 Vollzeitstellen und einem Personal- und Sachkostenaufwand von 133.500 p.a. je Koordinierungsstelle und einem Gesamtvolumen von 1.602.000 aus.

Das Risiko zur Beschaffung der finanziellen Mittel trägt das Land Berlin.

(4) Die Pflege- und Krankenkassen statten die weiteren Pflegestützpunkte einschließlich der bis zum 31.12.2011 zu errichtenden Pflegestützpunkte ebenfalls durchschnittlich mit 2,5

Vollzeitstellen aus.