Pflegestützpunktverträge

§ 13 Inkrafttreten / Laufzeit:

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.06.2009 in Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31.12.2011 gekündigt werden.

(2) Bei Reduzierung oder Wegfall der landesseitigen Finanzierung verpflichtet sich das Land Berlin bzw. die zuständige oberste Landesbehörde nach § 92c Abs.1 SGB XI, die Allgemeinverfügung vom 12. Dezember 2008 in Bezug auf die Anzahl der zu errichtenden Pflegestützpunkte so abzuändern, dass sich das bisherige Finanzierungsvolumen der Pflege- und Krankenkassen durch die Reduzierung oder den Wegfall nicht erhöht. Dies gilt auch für den Fall einer Kündigung des Vertrages durch das Land Berlin.

(3) Die Pflegestützpunktverträge nach § 92c Abs. 1 Satz 3 SGB XI sowie die Pflicht der Pflegeund Krankenkassen zur Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI und des Landes Berlin, die ihm obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, bleiben von einer Kündigung des Landesrahmenvertrages unberührt.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und Zustimmung aller Vertragsparteien. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag: Musterpflegestützpunktvertrag Zwischen den vertragsschließenden Parteien des Landesrahmenvertrages über die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten gemäß § 92c Abs. 8 SGB XI wird gemäß § 5 Abs. 1 des Landesrahmenvertrages der folgende, für die Träger und sonstigen Beteiligten an den Pflegestützpunkten verbindliche Musterpflegestützpunktvertrag vereinbart: Pflegestützpunktvertrag gemäß § 92c Abs. 1 SGB XI zwischen den Trägern AOK Berlin ­ Die Gesundheitskasse evt. durch Bevollmächtigung BIG - BundesInnungskrankenkasse Gesundheit ggf.V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Berlin ggf. einzelne Ersatzkasse dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt... und dem Träger der Koordinierungsstelle Rund ums Alter..., als Beteiligter.