Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten Übersetzungen

3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten Übersetzungen. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung „für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher".

(3) Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Berlin oder einem Berliner Notar als Dolmetscher zugezogen werde."

Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Im übrigen sind die

§ 19:

(1) Als Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer

1. a) im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder

b) im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat,

2. eine praktische Tätigkeit als Dolmetscher nachweist und

3. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt.

Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den Berliner Gerichten und Notaren auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

In Ausnahmefällen kann von den Voraussetzungen der Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die beantragte Sprache eine Prüfung für Dolmetscher bei einem staatlichen Prüfungsamt oder einer Hochschule nicht angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetschertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden.

(2) Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten Übertragungen.

Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung „für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder „für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher".

(3) Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Berlin oder einem Berliner Notar als Dolmetscher zugezogen oder unter Berufung auf diesen Eid tätig werde." Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Im Seite 15 von 23

Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Der allgemein beeidigte Dolmetscher wird in das Dolmetscherverzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis enthält den Namen und die Anschrift des Dolmetschers, die Sprache, für die er allgemein beeidigt worden ist, und mit seiner Einwilligung weitere Daten über die Erreichbarkeit. Es steht jedermann zur Einsicht offen.

(5) Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis schließt die Ermächtigung ein, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609), geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513 / GVBl. S. 1860), zu bescheinigen.

Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Ermächtigung berechtigt zur Führung der Bezeichnung „für die Berliner Gerichte und Notare ermächtigte Übersetzerin" oder „für die Berliner Gerichte und Notare ermächtigter Übersetzer". Über die Ermächtigung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(5) Dolmetscher und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses nach den Bestimmungen der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1

Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Dolmetscher und Übersetzer werden in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen. Es enthält den Namen und die Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse und die jeweilige Sprache sowie die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist. Das Verzeichnis ist für jedermann bei dem Landgericht Berlin einsehbar. Es wird den Gerichten, Justizbehörden und der Notarkammer in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Für die Einstellung des Verzeichnisses in automatisierte Abrufverfahren über den Anwendungsbereich des Satzes 6 hinaus sowie die Veröffentlichung im Internet ist ein jederzeit widerrufliches schriftliches Seite 16 von 23

(6) Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis ist zu löschen

1. beim Tode des Dolmetschers,

2. auf Antrag des Dolmetschers,

3. wenn der Dolmetscher seinen Wohnsitz im Land Berlin aufgibt,

4. wenn sich der Dolmetscher als unzuverlässig erweist oder

5. sich erhebliche Bedenken gegen seine Sachkunde ergeben.

Vor der Löschung im Falle der Nummern 3 bis 5 ist der Dolmetscher zu hören. Mit der Löschung enden die Befugnisse nach Absatz 5 und § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie die Berechtigung nach Absatz 2 Satz 2.

Einverständnis des Eingetragenen erforderlich. Die Verwendung der in dem Verzeichnis eingetragenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung ist nicht gestattet.

(6) Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in Absatz 1 oder 4 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, werden auf Antrag in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit in Berlin vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen) und die erforderlichen Angaben und Nachweise vorliegen. Die Eintragung erfolgt mit der im Staat der Niederlassung geführten Berufsbezeichnung. Sie erlischt nach fünf Jahren, wenn sie nicht auf Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird.

(7) Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen und die Ermächtigung als Übersetzer können widerrufen werden, wenn

1. sich erhebliche Bedenken gegen die Sachkunde des Eingetragenen ergeben, er insbesondere wiederholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt hat oder

2. unter Verwendung der im Verzeichnis eingetragenen Kontaktdaten ein Kontakt zum Eingetragenen nicht hergestellt werden kann.

Im Übrigen richten sich Rücknahme und Widerruf nach den Bestimmungen der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit der Rücknahme oder dem Widerruf enden die Befugnisse nach § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Berechtigungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3.

(8) Die Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer ist zu löschen

1. beim Tode des Eingetragenen,

2. auf Antrag des Eingetragenen,

3. nach Rücknahme oder Widerruf gemäß Absatz 7.