Mitteilung zur Kenntnisnahme Überprüfung von Meldedaten durch Schulämter bei Anmeldung zur Einschulung Drs 161629

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Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 25.06.2009 Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Schulbehörden bei der Anmeldung zur Einschulung grundsätzlich die im Melderegister erfassten Daten für die Entscheidung über die Aufnahme eines Schulkindes an einer Grundschule zugrunde legen. Nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Meldedaten nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Kindes entsprechen, sind die erforderlichen Ermittlungen von der Meldebehörde in eigener Zuständigkeit und nicht von der Schulbehörde durchzuführen."

Hierzu wird berichtet:

I. Grundschulaufnahmeverfahren

Die Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes erfolgt an der zuständigen Grundschule. Das ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (vgl. § 55 a Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin ­ im Folgenden: SchulG). Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (vgl. § 55 a Abs. 2 ­ 6 SchulG).

Der Begriff der Wohnung ist im Schulgesetz unter Verweis auf § 16 des Meldegesetzes definiert (vgl. § 41 Abs. 5 SchulG). Danach ist eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (vgl. § 16 S.1 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin ­ im Folgenden: MeldeG).

II. Überprüfung der Wohnanschrift

Die für die Grundschulaufnahme zuständigen bezirklichen Schulämter legen grundsätzlich die im Melderegister angegebene Wohnanschrift des schulpflichtigen Kindes im Rahmen des Grundschulaufnahmeverfahrens zugrunde.

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die im Melderegister wiedergegebene Wohnanschrift nicht zutreffend sein könnte, ist das Schulamt berechtigt, von den Er- 2 ziehungsberechtigten weitere Auskünfte und Nachweise über den tatsächlichen Wohnort zu verlangen.

Hierzu sind die Schulbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit berechtigt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29.01.2009, Az.: VG 9 A 183.08; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2007, Az.: VG 9 A 162.07). Die Melderegisterangaben über den Wohnsitz eines schulpflichtigen Kindes entfalten keine zwingende Bindungswirkung für die bezirklichen Schulämter im Rahmen der Grundschulaufnahme (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Entsprechend des im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 24 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) haben die bezirklichen Schulämter das Recht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Melderegistereintragung unrichtig ist, von den Erziehungsberechtigtigen im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit (vgl. § 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) weitere Auskünfte und Unterlagen über den tatsächlichen Wohnsitz zu verlangen.

Das in § 3 a MeldeG normierte Verfahren der Überprüfung und Fortschreibung des Melderegisters, wenn Anhaltspunkte über die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten bekannt werden, in der Zuständigkeit der Meldebehörden schließt eine Amtsermittlung der bezirklichen Schulämter im Zuge des Grundschulaufnahmeverfahrens nicht aus.

Allein den Meldebehörden die Zuständigkeit und die Berechtigung zur Überprüfung der Wohnanschrift eines Kindes im Zuge des Grundschulaufnahmeverfahrens zuzusprechen, ist ferner unpraktikabel. Das Prüfverfahren ist zeitintensiv und wird zum Teil nicht innerhalb der für das Grundschulaufnahmeverfahren zur Verfügung stehenden Zeit tatsächlich zu einer Überprüfung führen.

Es besteht daher keine praktikable Möglichkeit, allein den Meldebehörden die Zuständigkeit für eine Überprüfung der Wohnanschrift eines schulpflichtigen Kindes in Fällen, in denen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Melderegistereintragung vorliegen, einzuräumen. Eine Überprüfungsmöglichkeit der bezirklichen Schulämter in diesen Fällen - wie vom Verwaltungsgericht Berlin bestätigt ­ muss daher bestehen bleiben.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Keine.

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

Berlin, den 30. Juli 2009