Müllcontainerbereiche

Müllcontainerbereiche werden von Unbefugten oder von Mietern selbst dermaßen verunreinigt und zweckentfremdet, dass in extremen Fällen eine fachgerechte Entsorgung des normalen Hausmülls durch die BSR kaum noch möglich ist. Vermieter und Hausverwaltungen erhoffen sich, mit der Installation von Videoüberwachungskameras die Verursacher identifizieren und damit überführen zu können.

Nach unserer Erfahrung sind der Abschreckungseffekt und die Effizienz von Videokameras gerade in diesen Bereichen jedoch nur von kurzer Dauer. Oftmals sind gespeicherte Bildaufnahmen, die ein Fehlverhalten belegen sollen, trotz hochwertiger Kameratechnik wenig aussagekräftig. Verursacher sind häufig nicht eindeutig zu identifizieren, so dass nur eine Anzeige gegen Unbekannt aufgegeben werden kann. Darüber hinaus gerät eine Vielzahl unbeteiligter Personen in den Überwachungsbereich, deren schutzwürdige Interessen überwiegen.

Wir empfehlen den verantwortlichen Stellen, über eine Alternative nachzudenken, mit der einerseits die Zwecke von Vermieter bzw. Hausverwaltung erfüllt werden und gleichzeitig die Persönlichkeitsrechte aller betroffenen Mieter gewahrt bleiben:

Bei den überwachten Bereichen handelt es sich meistens um Hauseingangs- und Hofbereiche, zu denen nur die dort wohnenden Mieter Zugang haben sollten.

Mit einer entsprechenden Schließanlage an der Hauseingangstür wäre zu gewährleisten, dass nur diese Mieter Zugang zum Haus und zum Hof haben. Damit wäre fremden Personen, die in der Vergangenheit die Bereiche für Sachbeschädigung bzw. illegale Müllentsorgung genutzt haben, der Zugang verwehrt. Zusätzlich kann eine Gegensprechanlage installiert werden, mit der die Mieter ihre Gäste einlassen. Erst wenn diese alternativen, datenschutzfreundlichen Maßnahmen die Situation im Überwachungsbereich nicht verbessern, kann über eine Videoüberwachung nachgedacht werden.

Mieter dürfen grundsätzlich keine private Videoüberwachung in Mehrfamilienhäusern betreiben, da sie im Gegensatz zum Vermieter kein Hausrecht in den Treppenhäusern und Fluren innehaben. Zum Schutz ihres Eigentums oder ihrer persönlichen Sicherheit ist ihnen allenfalls gestattet, in ihrer Mietwohnung eine Überwachungsanlage anzubringen, die ausschließlich Bereiche innerhalb der Wohnung erfasst. Es ist allerdings fraglich, ob eine solche Überwachungsmaßnahme ein geeignetes Mittel ist, die Privatsphäre zu schützen.

Die Installation einer Alarmanlage wäre sicher ein effektiveres Mittel.

Videoüberwachung von Privatgrundstücken Bericht des Berliner Beauftragten Stellungnahme des Senats für Datenschutz und Informationsfreiheit

Viele Bürgerinnen und Bürger sind an uns herangetreten, die sich durch die Videoüberwachungsmaßnahmen ihres Nachbarn überwacht fühlten und sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sahen. Zur Klärung des Sachverhalts muss eine Stellungnahme des verantwortlichen Kamerabetreibers eingeholt werden.

Stellt sich heraus, dass von der Videoüberwachung nicht nur der Privatbereich des Verantwortlichen, sondern auch angrenzendes öffentliches Straßenland betroffen ist, ist § 6 b BDSG einschlägig.

Demnach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Öffentlich zugängliche Räume sind z. B. Straßen, Bürgersteige, Einkaufspassagen und Parks, die der Allgemeinheit gewidmet sind, sowie alle anderen Bereiche, die von jeder Person ohne eine spezielle Zugangsberechtigung betreten werden können. Nicht-öffentlich zugänglich sind hingegen Firmengelände, die z. B. nur mit Werks- oder Besucherausweis betreten werden können, umfriedete Parks außerhalb der Öffnungszeiten und Privatgrundstücke. Anliegerzufahrten bzw. Anliegerwege über Privatgrundstücke, für die Dritte ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht besitzen, sind als öffentlich zugängliche Räume zu betrachten.

Wer neben seinem Grundstück auch öffentliches Straßenland mit Videotechnik beobachtet, kann sich nicht auf die Wahrnehmung des Hausrechts stützen, da der öffentliche Raum nicht in seinen Hausrechtsbereich fällt. Er kann die Videoüberwachung auch nur eingeschränkt mit der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen für konkret festgelegte Zwecke begründen (z. B. Schutz des Eigentums vor Diebstahl), da die Videoüberwachung nicht beliebig auf weite Teile des öffentlichen Raumes ausgeweitet werden darf. Auf keinen Fall darf er fremde Grundstücke mit einer Videoanlage beobachten, da damit der höchstpersönliche Lebensbereich anderer Personen durch Bildaufnahmen nach § 201 a Strafgesetzbuch (StGB) verletzt werden kann. Möchte er seine an die Grundstücksgrenze reichende Hausfassade vor Graffiti-Schmierereien schützen bzw. Graffiti-Sprüher abschrecken, muss gewährleistet sein, dass der erfasste Bereich bis auf maximal einen Meter von der Hausfassade reduziert ist. Liegen im Erfassungsbereich der Videoüberwachung 41 Vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18. Februar 2003 ­ 16 C 427/02 („Dussmann") Bericht des Berliner Beauftragten Stellungnahme des Senats für Datenschutz und Informationsfreiheit öffentlich zugängliche Bereiche, müssen nach § 6 b Abs. 2 BDSG betroffene Passantinnen und Passanten auf den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle aufmerksam gemacht werden („Die Hausfassade wird videoüberwacht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Haus- bzw. Grundstückseigentümer"). Der Hinweis sollte vor Betreten des überwachten Bereichs deutlich erkennbar sein. Die von der Videoüberwachung regelmäßig betroffenen Personen bzw. die Mitnutzenden des Grundstücks sind vom verantwortlichen Kamerabetreiber mündlich oder schriftlich über die Umstände und den Zweck der Beobachtung in Kenntnis zu setzen (z. B.: Welche Bereiche werden aus welchen Gründen überwacht? Werden die Bilddaten gespeichert und wenn ja, wie lange?). Die rechtlichen Anforderungen an eine Videoüberwachung sind umso strenger, je weniger Möglichkeiten die Personen haben, der Überwachung auszuweichen.

Im Zweifel bleibt den Betroffenen die Möglichkeit, zivilgerichtlich gegen diese Überwachungsmaßnahme vorzugehen und auf Unterlassung zu klagen. In der Vergangenheit sind Klagen nach § 823 i. V. m. § 1004

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen derartige Maßnahmen zumeist erfolgreich verlaufen, weil eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes häufig anerkannt wurde.

Die Vielzahl der genannten Beispiele für den Einsatz von Videoüberwachungssystemen macht deutlich, dass eine pauschale datenschutzrechtliche Bewertung nicht möglich ist. Im Einzelfall kann häufig erst durch eine Kontrolle vor Ort die Sachlage eindeutig geklärt werden. Wenn die Verantwortlichen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes nicht beachten, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro. Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz enthält einen umfangreichen Katalog von Befugnissen, die das BKA zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus einsetzen soll. Vorgesehen sind z. B. Durchsu42 JB 2007, 2.1 und 3.1.1 BGBl. I 2008, S.