Polizei

Uns gegenüber wiederum hat er ­ wenig überzeugend ­ einer Auskunftserteilung der dem Petenten ohnehin durch die Mitteilung des BKA bekannten Daten ausdrücklich nicht zugestimmt.

Ein anderer der Berliner Polizei ebenfalls nicht unbekannter Petent hat sich unter gleichzeitiger Vorlage ei nes Auszuges aus dem alten Informationssystem Verbrechensbekämpfung (ISVB - Vorläufer von POLIKS) darüber beschwert, dass ihm keine vollständige Auskunft erteilt wurde. Auch nachdem dem Polizeipräsidenten ausführlich erläutert wurde, dass dem Petenten die Daten, über die die Auskunft verweigert wurde, längst bekannt sind, hat sich nichts am Ergebnis geändert. Er hat diese Daten weder dem Petenten selbst mitgeteilt noch einer Mitteilung durch uns zugestimmt.

Auch in diesem Einzelfall lag dem scheinbar widersprüchlichen Vorgehen des Polizeipräsidenten in Berlin ein Bearbeitungsfehler zu Grunde. Der von dem Petenten vorgelegte Auszug aus dem ISVB enthielt Daten, die der Polizeipräsident in Berlin als geheimhaltungsbedürftig einstuft. Diese Daten hätten dem Petenten also gar nicht erst zur Kenntnis gelangen dürfen. Wie es dennoch dazu kommen konnte, ließ sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr aufklären.

Bei der Vielzahl der vom Polizeipräsidenten in Berlin zu bearbeitenden Auskunftsanträgen lassen sich einzelne Bearbeitungsfehler kaum vermeiden. Der Vorwurf einer „schematischen Vorgehensweise" trifft jedoch nicht zu. Der Polizeipräsident in Berlin überprüft jeden Auskunftsantrag im Einzelnen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles.

Der Polizeipräsident sollte die schematische Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Anträgen auf ei ne Selbstauskunft überprüfen und die Besonderheiten des Einzelfalles stärker würdigen.

Das Rechtshilfeersuchen und die erkennungsdienstliche Behandlung

Ein Petent, der als Geschäftsführer in einem Privatunternehmen tätig war, beschwerte sich darüber, dass ihn die Polizei erkennungsdienstlich behandelt hat, obwohl gegen ihn kein konkreter Tatverdacht vorlag.

Die erkennungsdienstliche Behandlung (ed-Behandlung) wurde aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des britischen Fraud Prosecution Service durchgeführt und betraf ein Unternehmen, bei dem der Petent beschäftigt war. Dabei wurde im Fall der Festnahme durch deutsche Behörden und der Abnahme von Fingerabdrücken darum gebeten, diese den britischen Behörden zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls wurden die deutschen Behörden ersucht, den Petenten um eine freiwillige Abgabe von Fingerabdrücken zu bitten und ­ falls er dieser Bitte entsprechen würde ­ sie an die britischen Behörden zu übermitteln. Obwohl weder ein konkreter Tatverdacht gegen den Betroffenen noch seine Einwilligung vorlag, führte die Polizei die erbetene ed-Behandlung durch.

Die Polizei hat die Befugnis, erkennungsdienstliche Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes anzuordnen und durchzuführen. Die Maßnahme ist aber dann rechtswidrig, wenn die Polizei ihre Befugnisse überschreitet. Dies war hier der Fall. Nach dem Rechtshilfeersuchen der britischen Behörden war eine freiwillige Abgabe der Fingerabdrücke für den Fall, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden in eigeIn dem geschilderten Einzelfall hat sich der Polizeipräsident in Berlin der - auch aus Sicht des Senats zutreffenden - Rechtsauffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit angeschlossen und die Daten zur Person des Betroffenen, die anlässlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben und im POLIKS gespeichert wurden, gelöscht. Die für die Durchführung des RechtshilfeerBericht des Berliner Beauftragten Stellungnahme des Senats für Datenschutz und Informationsfreiheit ner Zuständigkeit keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Petenten als Beschuldigten durchführen, zur Zweckerfüllung ausreichend. Die britischen Behörden waren in diesem Fall diejenigen, die den Umfang der durchzuführenden Handlungen bestimmen durften. Eine effektive Rechtshilfe setzt eine Bindung der deutschen Behörden an das Ersuchen Voraus. Allerdings dürfen dabei die innerstaatlich vorgesehenen Befugnisse nicht überschritten werden.

suchens zuständige Dienststelle beim Landeskriminalamt Berlin wurde hierüber in Kenntnis gesetzt.

Für die deutschen Behörden stand der Petent nicht unter Tatverdacht. Gegen ihn wurde kein Strafverfahren eingeleitet, wie uns von der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde. Der Polizeipräsident in Berlin hat im Schriftwechsel nicht erklärt, dass er den Versuch unternommen hat, die Fingerabdrücke auf freiwilliger Basis mit Einwilligung des Betroffenen zu erhalten.

Es waren somit keine Gründe für die Überschreitung des Ersuchens ersichtlich. Wie bei einer innerstaatlichen Maßnahme sind die Grundrechtseingriffe so gering wie möglich zu halten, wenn sie zur Erfüllung eines internationalen Amtshilfeersuchens erfolgen.

Somit lag ein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte vor.

Rechtshilfeersuchen ausländischer Strafverfolgungsbehörden berechtigen die Polizei nicht dazu, innerstaatliche Befugnisgrenzen zu missachten.

4. Melde- und Personenstandswesen:

Entwurf für ein Bundesmeldegesetz Letztes Jahr haben wir die in einem Eckpunktepapier zusammengefassten Forderungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder an ein Bundesmeldegesetz vorgestellt. Diese Forderungen sind weitgehend aktuell. Der mittlerweile vom Bundesministerium des Innern vorgelegte Referentenentwurf setzt sie nur unzureichend um.

So sieht der Entwurf neben dem kommunalen Register ein ­ in fast vollständigem Datenumfang der Meldebehörden ­ zusätzliches zentrales Bundesmelderegister und damit eine doppelte Datenhaltung vor. Das Vorhaben widerspricht dem Grundsatz der Datenvermeidung, der Vermeidung einer Vorratsdatenhaltung und dem Erforderlichkeitsprinzip. Ferner berücksichtigt der Entwurf nicht das verfassungsrechtliche Verbot eines einheitlichen und verwaltungsübergreifenden Identifikationsmerkmals. Die Ordnungsmerkmale in den Melderegistern sollen auch an andere öffentliche Stellen übermittelt werden. Zudem wird danach im

Nach der ersten Stufe der Föderalismusreform ist das Meldewesen nach Artikel 73 Abs.1 Nr.3 GG in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes übergegangen. Dem Bund obliegt damit die Schaffung eines neuen Bundesmeldegesetzes. Die Ausführungen des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beziehen sich auf einen ersten Referentenentwurf für ein Bundesmeldegesetz, den das Bundesministerium des Innern im April 2008 zur Diskussion vorgelegt hatte. Da auf Seiten des Bundes unterschiedliche Vorstellungen über die künftige Struktur des Meldewesens bestehen, konnte der ursprünglich ins Auge gefasste Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren nicht eingehalten werden. Das Gesetzesvorhaben wird nunmehr aller Voraussicht nach in die nächste Legislaturperiode verschoben werden. Der Senat sieht vor diesem Hintergrund für eine Kommentierung des Gesetzesvorhabens des Bundes keine Veranlassung.

Bericht des Berliner Beauftragten Stellungnahme des Senats für Datenschutz und Informationsfreiheit:

Bundesmelderegister ein weiteres Ordnungsmerkmal geschaffen, das dem bundesweiten Datenaustausch dienen soll. So entstehen mehrere verknüpfbare Personenkennzeichen, die verfassungsrechtlich unzulässig sind.

Nach der Föderalismusreform hat der Bundesgesetzgeber zwar die Gesetzgebungs-, aber ausdrücklich nicht die Verwaltungskompetenz erhalten. Mit der Doppelung des nahezu kompletten kommunalen Meldedatenbestandes im Bundesmelderegister verlieren die Meldebehörden der Sache nach ihre Verantwortlichkeit, soweit die Datenverarbeitung des gespiegelten Datenbestandes dort erfolgt. Ferner sollen Datenübermittlungen in erheblichen Teilen durch das Bundesmelderegister erfolgen.

Unsere Forderung, bei einer Reform des Melderechts müsse der Umfang der im Melderegister gespeicherten Daten und die jeweiligen Datenübermittlungen einer kritischen Prüfung unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Zweckbindung unterzogen werden, wurde nicht berücksichtigt. Vielmehr soll der Entwurf den Datenumfang und die Übermittlungen noch ausweiten. Darüber hinaus sollen die Rechte der Betroffenen nicht gestärkt werden. So wird weiter an der Widerspruchslösung bei Datenübermittlungen festgehalten, anstatt sie durch die notwendige Einwilligung zu ersetzen.

Der Referentenentwurf sieht nicht den gebotenen datenschutzrechtlichen Ausgleich für die Schaffung neuer Datenschutzrisiken durch die doppelte Datenhaltung und die Zentralisierung in einem Bundesmelderegister vor.

Bei Redaktionsschluss gab es keine Hinweise darauf, dass das Bundesministerium des Innern das Gesetzgebungsvorhaben kurzfristig voranbringen wird. Mit einer Verabschiedung vor der nächsten Bundestagswahl ist deshalb nicht zu rechnen.

Persönliches Erscheinen bei Speicherung einer zu benachrichtigenden Person.

Bei der Novellierung des Berliner Meldegesetzes wurde die rechtliche Möglichkeit geschaffen, mit Einwilligung der Einwohnerin oder des Einwohners und der betroffenen Person zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Daten Familiennamen, Vornamen, gegenwärtige Anschrift und Telefonnummer einer Person zu speichern, die benachrichtigt wer50 GVBl. 2006, S.