Jobcenter

Soweit keine Terminvereinbarung mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter vorliegt, wenden sich die Kundinnen und Kunden grundsätzlich zunächst an den Empfangstresen, der mit mehreren Arbeitsplätzen ausgestattet ist. Hier wird erstmalig das Anliegen in Kürze erfasst und der Fall zu einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter vermittelt. Die Bearbeitung erfolgt entweder in einem Großraumbüro oder in einem Büro, das mit bis zu zwei Dienstkräften besetzt ist.

Sobald in einem Büroraum mehr als eine Person gleichzeitig ihr Anliegen vorträgt, können die anwesenden Jobsuchenden dies beiläufig mithören. Die räumliche Ausstattung sieht für die Großraumbüros lediglich eine optische Trennung vor, in kleineren Büros fehlt auch diese. Die akustische Trennung ist unzureichend. Um dem Problem zu begegnen, wurden Absprachen mit allen Jobcentern getroffen, dass für Kundinnen und Kunden, die ihr Anliegen vertraulich vortragen möchten, Einzelbüroräume vorhanden sind, in denen sie mit der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter allein sprechen können. Auf diese Möglichkeit der diskreten Gesprächsführung soll in den Warteräumen und Großraumbüros hingewiesen werden.

Die Diskretionsregelung gilt auch für kleinere Büros, in denen mehr als eine Person gleichzeitig empfangen wird.

Drei Jobcenter verfügen über Bearbeitungsbereiche, die direkt an öffentliche Straßen grenzen. Dort besteht die Möglichkeit, dass Passantinnen und Passanten durch die Fenster Einsicht auf Akten und Computerbildschirme nehmen. Ein Sichtschutz ist meistens vorhanden, wird aber oft nicht verwendet, da er die Lichtverhältnisse im Raum verschlechtert. Nach Aussagen der Jobcenter wird regelmäßig auf die Verwendung hingewiesen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die gewünschte Wirkung nicht erzielt wird. In einem Jobcenter konnte das Problem durch Absperrungen im Außenbereich wirkungsvoll gelöst werden. Bei den anderen beiden Jobcentern ist dies aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich, sodass hier noch nach einer Lösung gesucht werden muss.

Die Jobcenter sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit der Beratungsgespräche zu gewährleisten. Es ist ferner zu verhindern, dass Sozialdaten Unbefugten zur Kenntnis gelangen können. Die Jobcenter sind zudem verpflichtet, auf Wunsch Einzelberatungen in einem separaten Raum anzubieten. Die Betroffenen sind durch gut sichtbare Aushänge auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Zusätzlich sollten auch in den Großraumbüros Maßnahmen getroffen werden, die die beiläufige Kenntnisnahme verhindern.

Die Problematik der beiläufigen Kenntnisnahme durch Bericht des Berliner Beauftragten Stellungnahme des Senats für Datenschutz und Informationsfreiheit

Dritte erstreckt sich auf einen weiteren Bereich, der nicht ohne weiteres optisch oder akustisch wahrgenommen wird: Es geht um die Versendung personenbezogener Daten per E-Mail. Einen Einzelfall nahmen wir zum Anlass, um die generelle Verfahrensweise in den Jobcentern zu prüfen.

Insgesamt wurden drei Varianten verwendet:

Der normale Brief über Postzustellungsdienste, Mitteilungen über Fax und E-Mail-Versand. Die ersten beiden Varianten können bei Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt als datenschutzgerecht angesehen werden, da bei beiden Kommunikationsformen die Sendungen relativ gut gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden können. Der E-Mail-Versand verstößt gegen das datenschutzrechtliche Gebot der Sicherstellung der Vertraulichkeit auf dem Übertragungsweg, wenn der Versand unverschlüsselt erfolgt.

Solange die Jobcenter ebenso wenig wie die Kundinnen und Kunden über die technischen Voraussetzungen für einen verschlüsselten Versand verfügen, liegt beim unverschlüsselten Versand „sensitiver" personenbezogener Daten per E-Mail durch die Jobcenter ein schwerer Mangel der Weitergabekontrolle nach Nr. 4 der Anlage zu § 78 a Satz 1 Sozialgesetzbuch X(SGB X) vor. Die Daten übermittelnden Stellen haben zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Bei der Übertragung von Daten per E-Mail kann dies nur mit der Verschlüsselung der Daten sichergestellt werden.

Zur Versendung von E-Mails gab es keine einheitlichen Regelungen, sodass die Art und Weise des Versands im Ermessen der zuständigen Sachbearbeitung lag. Es bestand Einigkeit, dass zukünftig bei der Verwendung von E-Mail eine Verschlüsselung zwingend einzusetzen ist. Uns wurde zugesagt, dass die Jobcenter für sich entsprechende Anweisungen erarbeiten und umsetzen werden.

Der unverschlüsselte Versand von Sozialdaten per EMail ist stets unzulässig, weil im Internet die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nicht sichergestellt werden kann.

Nachlese: Schwärzungen im Mietvertrag:

Die generelle Anforderung von Unterlagen durch Jobcenter ohne Möglichkeit für Sozialleistungsbedürftige, nicht leistungsrelevante Daten zu schwärzen, ist unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vorlage von Mietverträgen.

Die in der Stellungnahme des Senats zum Jahresbericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2007 auf S.121 und 122 unter 7.2.3 gemachten Ausführungen zu „Schwärzungen im Mietvertrag" gelten unverändert fort.

Mietverträge enthalten eine Vielzahl von Daten, die für die Feststellung der Höhe des Leistungsbedarfs nicht erforderlich sind. Oftmals enthält ein Mietvertrag individuelle Regelungen etwa über die Haltung eines bestimmten Haustieres oder über Ruhezeiten.

Dies alles ist für die Bearbeitung des Leistungsantrages nicht erforderlich. Auch die Angaben zur vermietenden Person sind, außer in Ausnahmefällen, in denen die Miete direkt an sie überwiesen wird, leistungsrechtlich nicht relevant und können somit geschwärzt werden. Die Sozialleistungsträger haben die Pflicht, die Bedürftigen auf die Möglichkeit des Schwärzens hinzuweisen. Nur die leistungsrechtlich relevanten Angaben müssen auf dem Mietvertrag erkennbar sein.

Die Anforderung eines ungeschwärzten Mietvertrages ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Manipulation des Mietvertrages bestehen. Dann kann der Leistungsträger die Vorlage eines ungeschwärzten Mietvertrages verlangen und muss es begründen. Daher war das Vorgehen eines Jobcenters zu beanstanden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Jobcenter in der 14. Sitzung des Arbeitskreises AV-Wohnen am 21.01.2009 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Unterausschusses „Datenschutz und Informationsfreiheit" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 11.11.2008 gebeten wurden, sicherzustellen, dass bei der Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nur die hierfür erforderlichen Daten erhoben werden und somit eine Schwärzung nicht erforderlicher Daten bei Vorlage des Mietvertrages möglich ist.

Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass entgegen unserer bisherigen Auffassung die Jobcenter vollständige Kontoauszüge verlangen dürfen. Sensitive Informationen (z. B. Zahlung von Gewerkschaftsbeiträgen) dürfen allerdings auch dort geschwärzt werden. Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf Mietverträge übertragen, die häufig noch andere für den Leistungsbezug irrelevante Daten enthalten.

Auf unseren Vorschlag hat der parlamentarische Unterausschuss „Datenschutz und Informationsfreiheit" eine Beschlussempfehlung gefasst, nach der darauf hinzuwirken ist, dass die Jobcenter nur die erforderlichen Daten erheben und Antrag stellende Personen geschwärzte Mietverträge vorlegen dürfen, worauf sie hinzuweisen sind.

Gesundheit:

Online-Gesundheitsakten:

Zwei Firmen baten uns um Beratung, weil sie personenbezogene Gesundheitsdaten auf Servern im Internet ablegen wollen. Der Zweck solcher Angebote ist, Patientinnen und Patienten eine eigenständige, vollständige und jederzeit verfügbare Dokumentation ihrer Gesundheitsunterlagen zu ermöglichen.