Detektei

Bericht des Berliner Beauftragten Stellungnahme des Senats für Datenschutz und Informationsfreiheit andere Regelungen legitimiert. Sie kann auch nicht auf die Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten gestützt werden.

Wenn überhaupt, darf die Videoaufzeichnung des Unterrichts ­ auch im Rahmen des „IntraActPlus-Konzepts" ­ nur im Ausnahmefall und zeitlich eng begrenzt erfolgen (z. B. Aufzeichnung von einzelnen, selektiven Unterrichtssituationen in einigen wenigen Unterrichtsstunden). Die so begrenzte Videoaufzeichnung des Unterrichts ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen (auch der Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher) zulässig; Personen, deren Einwilligung nicht vorliegt, dürfen nicht gefilmt werden. Die Betroffenen sind zuvor über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären, insbesondere den Verwendungszweck der Daten und bei beabsichtigten Übermittlungen auch über die Empfängerin oder den Empfänger der Daten (hier: z. B. die externen Lerntherapeuten). Sie sind unter Darlegung der Folgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern können.

Da nicht auszuschließen ist, dass mit der Videoaufzeichnung auch sensitive personenbezogene Daten (z. B. Gesundheitsdaten) erhoben werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auch auf diese Daten beziehen.

Unsere Empfehlung, die Videoaufzeichnungen im Unterricht so zu reduzieren, dass eine „umfassende Leistungs- und Verhaltenskontrolle" ausgeschlossen ist, und von den Betroffenen im Vorfeld der Maßnahme eine informierte Einwilligung in die Datenverarbeitung einzuholen, hat die Schule umgesetzt.

Ebenso wurde zugesagt, die erhobenen (Video-)Daten unmittelbar nach deren Auswertung zu löschen und nicht bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 zu speichern.

Videoaufzeichnungen von einzelnen Unterrichtseinheiten können pädagogisch sinnvoll sein. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind dabei zu beachten.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. die Aufzeichnung einer Präsentationsleistung eines Schülers im Unterricht) bedarf einer Rechtsgrundlage oder ihr muss eine wirksame Einwilligung zugrunde liegen.

Auch in diesem Fall wurde die Empfehlung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von der Schule umgesetzt.

11. Wirtschaft

Rasterung auf Zuruf

­ Deutsche Telekom und Deutsche Bahn

Auch wenn die Deutsche Telekom AG (DT AG) der Datenschutzkontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterliegt, führte die Spitzelaffäre bei der DT AG zu verschiedenen Kontrollen, die in unsere Zuständigkeit fielen. Sie sind noch nicht abschließend bewertet. Allerdings können wir einen Zwischenbericht geben.

Die Kontrollen wurden teilweise dadurch erschwert, 77 § 6 Abs. 3 BlnDSG 78 § 6 Abs. 5 Satz 3 BlnDSG Bericht des Berliner Beauftragten Stellungnahme des Senats für Datenschutz und Informationsfreiheit dass sich wichtige Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft befinden. Wir haben ein Wirtschaftsberatungsunternehmen kontrolliert, das Überwachungsaufgaben von der DT AG und anderen Unternehmen erhielt und sie von einer Berliner Detektei durchführen ließ. Auch die Arbeitsweise der Detektei wurde überprüft.

Das Wirtschaftsberatungsunternehmen nahm bis 2003 von verschiedenen Unternehmen Überwachungsaufträge an. Allerdings wechselte 2003 das Management, und das Geschäftsfeld „Überwachungen" wurde aufgegeben. Das Wirtschaftsberatungsunternehmen erhielt nur die Aufträge von den verschiedenen Unternehmen. Die eigentliche Bespitzelungsarbeit wurde von der Detektei ausgeführt. Diese wiederum schaltete für bestimmte besonders problematische Überwachungsmaßnahmen mehrere kleine Ein-Mann-Detekteien ein. Die jeweiligen Auftraggeber für die Ermittlungen interessierten sich nur für Ergebnisse. Innerhalb der „Informationskette" Unternehmen ­ Wirtschaftsberatungsunternehmen ­ Detektei ­ Unterdetektei stellte sich niemand die Frage, ob der jeweils andere in der Kette Informationen rechtswidrig oder rechtmäßig erlangt hatte. Dies ging einher mit dem Bestreben, möglichst wenig schriftlich festzuhalten und wie im Fall der Detektei sämtliche Informationen nach Berichterstellung zu vernichten. So störte es auch niemanden, dass die Detektei die illegale Beschaffung von Informationen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Kraftfahrt-Bundesamt in Rechnung stellte.

Unternehmen können im Einzelfall durchaus rechtmäßig Kontrollen durchführen, etwa um eine Diebstahlsserie aufzuklären. Solche Kontrollen setzen aber als notwendige Bedingung die Überprüfung des berechtigten Interesses voraus. Uns lagen keine Hinweise darauf vor, dass die beteiligten Unternehmen jeweils das berechtigte Interesse des Auftraggebers überprüft haben.

Die überprüfte Detektei hat zusammen mit anderen Detekteien im Auftrag des Wirtschaftsberatungsunternehmens einen Journalisten observiert (Tagesablauf, Bewegungsabläufe usw.). Der Journalist stand im Verdacht, von Telekom-Mitarbeitern und -Managern wichtige Informationen erhalten zu haben. Selbst wenn man ein berechtigtes Interesse der Telekom an Informationen über den Journalisten annehmen würde, war der Inhalt des Abschlussberichts rechtswidrig, da er auch Informationen über das Privatleben des Journalisten, insbesondere über seine Frau und Kinder, enthielt. In einem anderen Fall wurde der Großaktionär eines M-Dax-Unternehmens bespitzelt, da man ihm vorwarf, eine feindliche Übernahme zu planen.

Ein weiteres auf Überwachungen spezialisiertes ReBericht des Berliner Beauftragten Stellungnahme des Senats für Datenschutz und Informationsfreiheit

cherche-Unternehmen, das in vertraglicher Verbindung zur DT AG stand, konnte nicht überprüft werden, da es seinen Sitz nach Brandenburg verlegt hatte.

Da dieses Unternehmen nicht nur bei der DT AG, sondern auch bei der Deutschen Bahn AG (DB AG) unter Vertrag stand, überprüften wir deren Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen. Dessen Haupttätigkeit bestand in der Rasterung großer Datenbestände mit Hilfe von Spezialsoftware.

Auch bei der DB AG bestand offenbar ein erhebliches Interesse der Beteiligten, möglichst keine Spuren zu hinterlassen. So erteilten die verantwortlichen Mitarbeiter der DB AG ihre Aufträge fast ausschließlich mündlich. Selbst auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wurde verzichtet. Die Aufträge waren nur aufgrund der Berichte des beauftragten Unternehmens zu rekonstruieren. Sie wurden nach Art eines Nachrichtendienstes mit Projektnamen wie „Eichhörnchen", „Uhu", „Thymian" oder „Traviata" versehen.

Hier einige Beispiele für Ermittlungsaufträge der DB AG, für die insgesamt rund 800.000 Euro gezahlt wurden:

774 Führungskräfte und 500 Ehepartner wurden hinter ihrem Rücken überprüft. Kontrolliert wurde das wirtschaftliche Engagement dieses Personenkreises außerhalb der Deutschen Bahn Gruppe. Die DB AG erhielt detaillierte Angaben zu den jeweiligen wirtschaftlichen Aktivitäten, also Position, Firmensitz, Gründungsdatum, Stammkapital, Jahresumsatz, Bonität, Mitarbeiterzahl, bei Gesellschaften auch Namen und Vornamen der Gesellschafter sowie Zweck und Ausrichtung des Unternehmens.

Ein Mitarbeiter der DB AG hatte den Vorstandsvorsitzenden dieses Unternehmens eines Steuerdelikts bezichtigt und sich in einem Schreiben an mehrere Finanzbehörden gewandt. Dabei offenbarte er Informationen, zu denen etwa 40 Mitarbeiter Zugang hatten. Die DB AG übermittelte Namen, Vornamen, Personalnummer und zahlreiche dienstliche E-Mails der Betroffenen ­ darunter auch solche an den Betriebsrat ­ an das Ermittlungsbüro. Dieses beauftragte einen Schriftstilgutachter, um den Täter zu ermitteln.

Wegen des Verdachts einer Vorteilsannahme wurden vier Mitarbeiter überprüft. Dazu kopierte die DB AG deren Festplatten und deren im Netz gespeicherte Dateien. Die Maßnahme erfolgte ohne Kenntnis der Betroffenen. Zusätzlich wurden ihre Büros nach Beweismaterial durchsucht. Die Informationen wurden dem Ermittlungsbüro übermittelt.

Diese überprüften den Lebensstil eines Betroffenen, seine privaten Geld- und Kontobewegungen, seine Reisetätigkeiten und Familienverhältnisse.