Verkehrslenkung Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören:

(1) die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung;

(2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22b Abs. 4 bis 6) zuständig sind;

(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei

a) allgemeinen verkehrlichen Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und sonstigen besonders gefährdeten Objekten,

b) Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,

c) Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,

d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen,

e) Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,

f) Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,

g) der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen,

h) der Erteilung von Anordnungen, Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;

(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn;

(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sosowie der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.

Nr. 34

Landesdenkmalamt Berlin (Unverändert) Nr. 35

Verkehrslenkung Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören:

(1) die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung;

(2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22b Abs. 4 bis 7) zuständig sind;

(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei

a) verkehrlichen Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit obersten Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,

b) Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,

c) Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,

d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen,

e) Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,

f) Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,

g) der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen,

h) der Erteilung von Anordnungen, Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;

(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn;

(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wie dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;

(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);

(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;

(8) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halt- und Parkverbote (§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht (§ 38 der Straßenverkehrs-Ordnung). Nr. 36

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen Nr. 37

Sonstige Ordnungsaufgaben sowie dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;

(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);

(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;

(8) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halt- und Parkverbote (§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht (§ 38 der StraßenverkehrsOrdnung). Nr.Investitionsbank Berlin" zu führen.

(2) Die Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlichrechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden.

(3) Die Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12 a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist.

§§ 4 bis 19

Investitionsbankgesetz vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz

Verwaltungshandeln:

(1) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „Investitionsbank Berlin" zu führen.

(2) Die Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden.

(3) Die Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12 a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist.

(4) Die Investitionsbank nimmt Ordnungsaufgaben wahr, soweit es sich um

1. Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und

2. Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandes handelt.

(5) Die Investitionsbank ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 52 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes." §§ 4 bis 19

(Unverändert)