Höhe der Konsolidierungshilfen und Modalitäten entsprechen einer politischen Setzung

Konsolidierungshilfen für Länder in besonders schwieriger Haushaltssituation

Auf der Grundlage von Art. 143 d Abs. 2 und 3 GG werden fünf Ländern im Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen gewährt:

­ Bremen (300 Mio Euro jährlich)

­ Saarland (260 Mio Euro jährlich)

­ Berlin (80 Mio Euro jährlich)

­ Sachsen-Anhalt (80 Mio Euro jährlich)

­ Schleswig-Holstein (80 Mio Euro jährlich).

Die jährlichen Brutto-Leistungen reduzieren sich um den Eigenanteil der betreffenden Länder zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen. Für Berlin bedeutet dies, dass die Netto-Entlastung auf rund 58 Mio Euro jährlich sinkt.

Höhe der Konsolidierungshilfen und Modalitäten entsprechen einer politischen Setzung. Die Leistungen sollen es den betreffenden Ländern vor dem Hintergrund ihrer im Vergleich zu den übrigen Ländern schwierigen Haushaltssituation ermöglichen, die Vorgabe eines strukturell ausgeglichenen Haushalts zum 1. Januar 2020 einzuhalten.

Der Sache nach handelt es sich gleichwohl um ungebundene Zuweisungen, die keiner Zweckbestimmung unterliegen. Dabei zielen die Konsolidierungshilfen erkennbar nicht darauf ab, den Schuldenstand und damit die laufenden Zinsbelastungen hoch verschuldeter Länder zu senken, wie es eine ursprünglich einmal erörterte »Altschuldenhilfe« hätte bewirken können; hierfür ist die Größenordnung der Hilfen, gemessen an den tatsächlich aufgelaufenen Schuldenständen bzw. den resultierenden Zinslasten, viel zu gering.

Die Gewährung von Konsolidierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Land und dem Bund.

Die Konsolidierungshilfen setzen jährliche Abbauschritte der Finanzierungsdefizite in einer Größenordnung voraus, die es ermöglicht, bis zum Jahre 2020 einen ausgeglichenen Haushalt (Finanzierungsdefizit von null) zu erreichen. Das »Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen« bestimmt hierzu, dass das Finanzierungsdefizit in jedem Jahr linear um ein Zehntel des Ausgangswertes zurückzuführen ist; dabei können konjunkturelle Einflüsse eliminiert werden.

Die Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen wird vom Stabilitätsrat überwacht. Werden die Verpflichtungen verletzt, entfällt die Hilfezahlung, kann aber in späteren Jahren wiederaufleben. Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht jedoch nicht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Stabilitätsrat eine Überschreitung der Obergrenzen zulassen.

Die Jahresraten der Konsolidierungshilfen werden unter Vorbehalt zu zwei Dritteln im laufenden Jahr, zu einem Drittel im Folgejahr geleistet. Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

Folgerungen für Berlin

Das Gebot der Schuldenbegrenzung als Ergebnis der Föderalismusreform II gilt als Bundesrecht unmittelbar für alle Länder, und zwar unabhängig davon, ob eine Umsetzung in Landesrecht erfolgt ist. Eine Anpassung der Landesverfassungen und der Landeshaushaltsordnungen vor dem Jahre 2020 ist zwar denkbar, aber nicht zwingend.

Der Haushaltsgesetzgeber und die Haushaltswirtschaft müssen unabhängig von den landesrechtlichen Regelungen in jedem Falle sicherstellen, dass im Jahre 2020 ­ von einer möglichen zulässigen konjunkturellen Verschuldung abgesehen

­ ein Haushaltsausgleich erreicht werden kann.

Die Gewährung von Konsolidierungshilfen setzt eine strikte Ausgabenbegrenzung voraus, wie sie vorangehend aus Abbildung 11 (S. 22) hergeleitet wurde. Ausgabenzuwächse, die oberhalb der linearisierten Ausgabenlinie verlaufen, würden gegen das Gebot verstoßen, das Finanzierungsdefizit um mindestens ein Zehntel pro Jahr zurückzuführen, und die Aussetzung der Konsolidierungshilfe zur Folge haben. Eine Ausnahme ergäbe sich nur dann, wenn auch die Einnahmen nicht einem linearen Verlauf folgten, sondern vorübergehend darüber lägen.

Die Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen ist Jahr für Jahr anhand des Haushaltsvollzugs gegenüber dem Stabilitätsrat nachzuweisen. Mögliche Prognosefehler gehen in vollem Umfang zu Lasten des jeweiligen Landes. In künftig aufzustellenden Haushalten wird deshalb auch darauf zu achten sein, dass nicht nur die vorgesehene Konsolidierungslinie eingehalten wird, sondern dass darüber hinaus ausreichende Reserven zur Abfederung von Eventualitäten verbleiben.

Unabhängig von den Bedingungen, die für Konsolidierungshilfen empfangende Länder gelten, unterliegt die Haushaltsführung des Bundes und aller Länder künftig einer strikten Beobachtung durch den Stabilitätsrat. Es ist zu erwarten, dass dieser seine Aufmerksamkeit insbesondere auf die hochverschuldeten Länder richten wird. Sollte der Stabilitätsrat nach Prüfung zu der Auffassung gelangen, dass einem dieser Länder eine Haushaltsnotlage droht, leitet er ein Sanierungsverfahren ein, für das das »Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen« den Abschluss einer Sanierungsvereinbarung (mit Vorgaben zum Abbau der Kreditaufnahme und konkreten Sanierungsmaßnahmen) vorsieht.

Fazit: Die Haushaltspolitik von Bund und Ländern unterliegt künftig der Beobachtung durch den Stabilitätsrat. Die Beschränkung der Ausgabenzuwächse auf durchschnittlich 0,3 % pro Jahr ab 2012 soll auch sicherstellen, dass Berlin die Voraussetzungen für den Erhalt von Konsolidierungshilfen erfüllen kann.