Der Berechnung des Sachbearbeitungsstellenbedarfs der Endausbaustufe in ca

Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners wird von unterschiedlichen Faktoren wie z. B. Service und Umfang seiner Leistungen in großem Maße von seinem Bekanntheitsgrad abhängen.

Die der Personalbemessung zu Grunde liegenden Fallzahlen wurden insbesondere auf Basis der in Berlin vorhandenen Gewerbean- und -ummeldungen sowie der Beratungen im Rahmen der Wirtschaftsförderung erarbeitet. Dabei wird angenommen, dass nur jeder 40. „einfache" Genehmigungsfall über den Einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt wird. Bei den komplexen Genehmigungsfällen, also bei solchen, in denen mehrere Verwaltungsverfahren abgewickelt werden müssen und bei denen die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners für Unternehmen von besonderem Interesse ist, wird geschätzt, dass der Einheitliche Ansprechpartner in etwa in jedem 10. Fall in Anspruch genommen wird. Hinzu kommen noch zusätzliche Beratungsfälle, die nicht in Verfahren münden, wobei der Einheitlichen Ansprechpartner doch aber Informationspflichten zu leisten hat und entsprechend Kapazitäten gebunden werden. Hier wird der Einheitlichen Ansprechpartner voraussichtlich in jedem 10. Fall in Anspruch genommen.

Der Berechnung des Sachbearbeitungsstellenbedarfs der Endausbaustufe (in ca. 3 Jahren) liegen demnach folgende Annahmen zu Grunde: 1.200 einfache Genehmigungsverfahren mit dazugehörigen Informationsleistungen mit jeweils durchschnittlich 90 Minuten Bearbeitungszeit, 800 komplexe Genehmigungsverfahren mit dazugehörigen Informationsleistungen mit jeweils durchschnittlich 300 Minuten Bearbeitungszeit sowie 1.500 zusätzliche Beratungen, die nicht in ein Verwaltungsverfahren münden mit jeweils durchschnittlich 60 Minuten Bearbeitungszeit

Die geschätzten Bearbeitungszeiten umfassen nicht nur die direkte Beratung und den Kontakt mit den Unternehmen sondern beinhalten auch die Zeit der Vor- und Nachbereitung durch die Mitarbeiter/innen beim Einheitlichen Ansprechpartner. Neben den Stellen für die Sachbearbeitung sind noch übergreifende Funktionen in der Organisationseinheit des Einheitlichen Ansprechpartners notwendig: wie insbesondere Vertretung in EU-, Bundes- und Ländergremien, Grundsatzarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit, Evaluation, rechtliche Angelegenheiten, Umsetzung europarechtlicher und bundesrechtlicher Anforderungen auf Landesebene, Bündelung der Koordinationsaufgaben, ITtechnische Angelegenheiten, Portalpflege wie z. B. Aktualisierung von Leitfäden und des Informationsangebotes. Das Fachverfahren, das für den Einheitlichen Ansprechpartner aufgebaut werden soll, wird eines der größten im Lande Berlin. Die Betreuung des Fachverfahrens bedarf entsprechender personeller Untersetzung.

Durch die Änderungen im Verwaltungsverfahrensrecht bzw. ggf. fachrechtlicher Vorschriften werden Verfahrensfristen vorgeschrieben und Genehmigungsfiktionen vorgesehen. Es ist daher unabdingbar, bei der Ausstattung des Einheitlichen Ansprechpartners die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Gerade vor dem Hintergrund eventuell eintretender Genehmigungsfiktionen bestehen Haftungsrisiken.

Die neue Stelle des Einheitlichen Ansprechpartners wird wenigstens drei Jahre brauchen, um auch bei Inländern vollständig bekannt und von ihnen angenommen zu werden. Hinsichtlich der Personalausstattung des künftigen Einheitlichen Ansprechpartners wird daher zwischen kurz- und langfristigem Personalbedarf unterschieden. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere das Personal für die Verfahrensabwicklung etc. (vgl. d.), f.) und g.)) durch das Zentrale Personalüberhangmanagement (ZeP) gewonnen werden kann.

Weiterer Personalbedarf:

Das Modell des Einheitlichen Ansprechpartners basiert auf einer engen Kooperation mit den Genehmigungsbehörden, insbesondere mit denen in den Bezirken. In den Bezirken sollen dazu Kopfstellen in den zentralen Anlauf- und Beratungsstellen in den Ordnungsämtern eingerichtet werden.

Diese Stellen haben in diesem Zusammenhang die Funktion, die Verfahren, die über den Einheitlichen Ansprechpartner eingegangen sind, in den Bezirken zu koordinieren. Im Rahmen des Projektes zur Optimierung der Ordnungsämter (ProOrdOpt) ist eine Konzeption für die v. g. Anlauf- und Beratungsstellen ausgearbeitet worden, die die Funktion einer Kopfstelle für den Einheitlichen Ansprechpartner bereits mit berücksichtigt hat. ProOrdOpt kommt zu dem Ergebnis, dass mindestens 6 Stellen zur Sachbearbeitung in der jeweiligen zentralen Anlauf- und Beratungsstellen benötigt werden. Eine zusätzliche Stelle für Aufgaben der Teamleitung ist aus dem Projekt empfohlen worden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Funktion der Kopfstelle für den Einheitlichen Ansprechpartner in den Bezirken dort einen entsprechenden Mehrbedarf an Personal nach sich zieht. Vor dem Hintergrund der Schätzung von ca. 2.000 einfachen und komplexen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren beim Einheitlichen Ansprechpartner im Jahr würde jeder Bezirk pro Arbeitstag durchschnittlich 0,75 Anträge zur Bearbeitung erhalten. Die Bearbeitung in der Kopfstelle bezieht sich in der Regel auf reine Koordinationstätigkeiten. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen, die sich im Übrigen erst auf die Ausbaustufe in ca. drei Jahren beziehen, entsteht nach gegenwärtigem Kenntnisstand kein nennenswerter Personalmehrbedarf in den Bezirken oder in anderen Behörden. Wäre ein Einheitlicher Ansprechpartner nicht vorhanden, müssten die dann jeweiligen zuständigen Behörden oder Koordinierungsstellen die Verfahren ohnehin und dann sogar in Gänze selbst bearbeiten. Zur Verifizierung dieser Einschätzung soll im Zusammenhang mit der in § 7 EA-Gesetz Berlin vorgesehenen Evaluation auch die Inanspruchnahme der Kopfstellen in den Bezirken untersucht werden.

Aufwendungen für die elektronische Unterstützung:

Das Land Berlin ist nach Vorgabe der Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet, eine elektronische Abwicklung der Verwaltungsverfahren vorzusehen, wofür eine entsprechende IT-Ausstattung erforderlich wird. Diese soll für 1.400 Arbeitsplätze eingerichtet werden, womit auch eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im gesamten Land Berlin bewirkt wird.

Nach Durchführung einer EU-weiten Ausschreibung (offenes Vergabeverfahren) zur ITUnterstützung für den zukünftigen Einheitlichen Ansprechpartner und die einzubeziehenden zuständigen Stellen konnte der Zuschlag erteilt werden. Die Zuschlagerteilung beinhaltet sowohl den Erstellungspreis, als auch den Systemservicepreis für insgesamt 52 Monate.

Die Ausgaben für den externen Dienstleister werden sich für die Erstellung des Gesamtsystems auf ca. 5,95 Mio. belaufen.

Diese Ausgaben werden aus Kapitel 1320 Titel 540 60 mit einem Anteil von ca. 3,9 Mio., Kapitel 0501 Titel 540 60 mit einem Anteil von ca. 1,3 Mio. sowie aus Kapitel 0500 Titel 540 60 mit einem Anteil von ca. 0,75 Mio. finanziert.

Die Ausgaben für Pflege und Wartung belaufen sich für einen Zeitraum von 52 Monaten auf ca. 1,36 Mio.. Des Weiteren entstehen ein einmaliger Implementierungsaufwand von ca. 600.000 in 2010 sowie jährliche Kosten für den laufenden Betrieb im ITDZ Berlin, die auf Basis einer vorliegenden groben Schätzung bezogen auf die Jahre 2010 und 2011 mit ca. 2,36 Mio. jährlich beziffert werden. Die Finanzierung dieser Ausgaben wird im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushalts bzw. der Finanzplanung beim Einzelplan 13 berücksichtigt.

Der Hauptausschuss hat am 04.03.2009 zustimmend davon Kenntnis genommen, dass die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt, für die Finanzierung der Bereitstellung der ITUnterstützung der Dienstleistungsrichtlinie außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zuzulassen. Damit ist die Finanzierung gesichert.

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Absatz 1 AZG).

Dem Vorschlag des Rats der Bürgermeister, die in Artikel XVI vorgesehene Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) bis zu einer Novellierung dieses Gesetzes zurückzustellen, konnte nicht gefolgt werden, da die Gesetzesänderung innerhalb der für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie vorgegebenen Frist erfolgen muss und in dieser Frist eine Novellierung des VermGBln nicht erfolgt. Die Vorschläge des Rats der Bürgermeister sind im Übrigen berücksichtigt worden.