Einseitige Grenzwand

Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn

1. nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,

2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,

3. sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und

4. sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen."

Artikel II:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Begründung:

Die Notwendigkeit zur Änderung des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbG Bln) ergibt sich aufgrund einer Regelungslücke, die im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand zunehmend hervortritt.

Gerade bei energetischen Sanierungen ist es vielfach erforderlich, dass Grenzwände, in der Regel Giebelwände, die auf der Grundstücksgrenze stehen mit einem Wärmeverbundsystem verkleidet werden. Bei dieser Maßnahme entsteht häufig ein sog. Überbau. Nach der bisherigen Rechtslage kann der Nachbar nicht verpflichtet werden, einen derartigen Überbau zu dulden. Somit ist eine energetische Sanierung nur mit der Zustimmung des Nachbarn möglich, die zunehmend verweigert oder mit unverhältnismäßig hohen finanziellen Forderungen verbunden wird.

Bisher besteht in Berlin ­ im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern ­ keine gesetzlich verankerte Duldungspflicht solcher Maßnahmen. Um die energetische Sanierung ­ vor allem im Altbaubereich ­ nicht unnötig zu erschweren, ist die vorhandene Gesetzeslücke im Berliner Nachbarrechtsgesetz um eine entsprechende Duldungspflicht zu schließen. Die Ergänzung folgt der bereits in § 19 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) verankerten Regelung.