Personalwirtschaftliche Einschränkungen

Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen gemäß der Leistungsprämien und -zulagenverordnung vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290) im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.

(3) Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahngruppenübergreifend gewährt werden.

§ 9

Personalwirtschaftliche Einschränkungen

(1) Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

(2) Wird durch den einvernehmlichen Wechsel einer Personalüberhangkraft in ein niedriger zu bewertendes zumutbares Aufgabengebiet, der mit einer Herabgruppierung verbunden ist, die Zugehörigkeit zum Personalüberhang beendet, wird der Arbeitnehmer so behandelt, als wäre er weiterhin in der für ihn zuvor geltenden Vergütungs- oder Lohngruppe eingruppiert. Dies gilt nur, sofern sich der Arbeitnehmer durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Übernahme eines nach der zuvor geltenden Vergütungs- oder Lohngruppe zu bewertenden Aufgabengebietes verpflichtet. Die eingruppierungsmäßige Behandlung nach Satz 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Übernahme eines solchen ihm angebotenen Aufgabengebietes ablehnt. Der Abschluss entsprechender Vereinbarungen bedarf der Einwilligung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.

§ 10

Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42521, 42522, 42621, 42821 und 42822 für Anwärter und Auszubildende sowie Praktikanten ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie mit konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden beziehungsweise durch die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung überschritten würden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.

- 8 (2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Kapitel 2809 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42511 zu.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften § 11

Weitergeltung von Vorschriften § 2 Absätze 2, 3 und 7 sowie die §§ 3 und 7 bis 10 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012 weiter.

§ 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

A. Begründung

a) Allgemeine Begründung

1. Einleitung/Rahmenbedingungen

Die Jahre 2007 und 2008 waren für Berlin in finanzpolitischer Hinsicht außerordentlich erfolgreich: In beiden Jahren gelang es, nicht nur einen ausgeglichenen Haushalt zu erwirtschaften, sondern im Jahr 2008 sogar einen erheblichen Überschuss, mithilfe dessen der Schuldenstand um ca. 1,0 Mrd. Euro (von 60,1 Mrd. Euro am Jahresende 2007 auf 59,1 Mrd. Euro am Jahresende 2008) zurückgeführt werden konnte. Auf dieses Ergebnis hatten - neben einer günstigen Entwicklung des Steueraufkommens auch Einnahmen aus der Veräußerung der Landesbank Berlin Einfluss. Gleichwohl konnten sowohl die Finanzplanung 2007 bis 2011 als auch die Finanzplanung 2008 bis 2012, die jeweils (wie üblich) auf der Basis der bundesweiten Steuerschätzung aufgestellt worden waren, davon ausgehen, dass es im gesamten Verlauf des jeweiligen mittelfristigen Planungszeitraums gelingen würde, einen mindestens ausgeglichenen Haushalt zu realisieren.

Hinter den seinerzeitigen Projektionen stand - in Übereinstimmung mit den MittelfristProjektionen der Bundesregierung - die Annahme eines durchschnittlichen jährlichen Wirtschaftswachstums von 1,8% (Zeitpunkt Steuerschätzung Mai 2007, Zeitraum 2006 bis 2011) bzw. 1,5% (Zeitpunkt Steuerschätzung Mai 2008, Zeitraum 2007 bis 2012), mithin also eher vorsichtige Annahmen zur Wirtschaftsentwicklung (im langjährigen Jahresdurchschnitt der Jahre 1991 bis 2007 wuchs die Wirtschaft um jeweils 1,5%).

Die internationale Finanz- und Wirtschaftkrise hat jedoch nunmehr auch Deutschland in vollem Umfange erreicht: Ging die Bundesregierung in ihrem Jahreswirtschaftsbericht im Januar 2009 noch davon aus, dass das reale Bruttoinlandsprodukt im laufenden Jahr um lediglich etwa -2,25 % zurückgehen würde, hat sie im Vorfeld der Steuerschät- 9 zung vom Mai 2009 ihre Erwartungen auf -6% korrigiert. Dies wäre der mit Abstand schwerwiegendste Einbruch der Wirtschaftsaktivität seit der Gründung der Bundesrepublik. Frühere Wirtschaftsabschwünge bewegten sich in einer Größenordnung von bis zu maximal -0,9% (1975), wobei in lediglich fünf Jahren (1967, 1975, 1982, 1993 und 2003) ein negatives Wirtschaftswachstum zu verzeichnen war. Erstmalig in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wird nach den Annahmen der Bundesregierung auch das Bruttoinlandsprodukt zu laufenden Preisen (um -5,3%) zurückgehen.

Die Bundesregierung geht derzeit davon aus, dass sich nach dem aktuellen Wirtschaftseinbruch das Bruttoinlandsprodukt bis zum Ende der mittelfristigen Planungsperiode (2013) zwar wieder erholt; einen Zuwachs gegenüber dem Jahr 2008 wird es jedoch insgesamt nicht geben. Bei einem durchschnittlichen realen Wirtschaftswachstum von jährlich 1,5%, wie es über den langen Zeitraum 1995 bis 2007 zu beobachten war, bedeutet dies eine Wachstumslücke in der Größenordnung von 7,5% (vgl. nachfolgende Übersicht). In absoluten Zahlen beläuft sich der daraus ergebende Wachstumsverlust im Jahre 2013 auf rund 200 Mrd. Euro. Unterlagen des Finanzplanungsrat bzw. des Arbeitskreises Steuerschätzung; eigene Berechnungen: 1) Zuwachsrate des realen Bruttoinlandsprodukts; 2) über den jeweiligen mittelfristigen Planungszeitraum hinweg; 3) bezogen auf einen 5-Jahres-Zeitraum

Die vorstehenden Zahlen lassen keinen Zweifel daran, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht in der Bundesrepublik Deutschland als Folge der internationalen Finanzund Wirtschaftskrise nachhaltig gestört ist. Mit dem Wirtschaftseinbruch einher geht ein gewaltiger Einbruch der Steuereinnahmen. Für alle Gebietskörperschaften gemeinsam belaufen sich die Ausfälle nach dem Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2009 auf knapp 100 Mrd. Euro - pro Jahr.