Bei Austausch eines Spielautomaten innerhalb eines Kalendermonats am selben Aufstellort wird die Steuer nur einmal erhoben

2. die an den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten aufgestellt sind, 12,78 Euro,

3. mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 613,55 Euro.

(2) Als Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und ihres Aufstellortes gewerblich zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Personalcomputer ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- beziehungsweise Weiterbildung verwendet wird.

(3) Bei Austausch eines Spielautomaten innerhalb eines Kalendermonats am selben Aufstellort wird die Steuer nur einmal erhoben. Für Spielautomaten, die im Laufe eines Kalendermonats sowohl an Orten im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 als auch im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 aufgestellt werden, ist die Steuer nach Absatz 1 Nummer 1 zu erheben.

(4) Bei Spielautomaten mit mehr als einer Spieleinrichtung werden die in Absatz 1 genannten Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der Anzahl der an dem Spielautomaten vorhandenen Spieleinrichtungen entspricht.

(5) Spielautomaten mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

§ 7:

Besteuerungsverfahren, Fälligkeit:

(1) Das Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungs- und Gerätenummer abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist. Der Steueranmeldung sind alle Zählwerksaus-drucke für den jeweiligen Kalendermonat, sortiert nach Aufstellort und zeitlicher Reihenfolge, beizufügen.

(2) Bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Zählwerksdaten mindestens einmal im Kalendermonat auszulesen. Die Zählwerksausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronische Kasse.

(3) Der Ermittlung des Einspielergebnisses ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldungszeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldungszeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen.

(4) Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.

(5) Gibt das Unternehmen die Anmeldung nicht ab oder wurde die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

(6) Steuerbeträge, die aufgrund von Maßnahmen der Steueraufsicht nach § 9 oder einer Außenprüfung festzusetzen sind, werden in einem Betrag durch Steuerbescheid festgesetzt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Steueranmeldung muss, soweit das Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 eine natürliche Person ist, durch diese, andernfalls durch die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens Berufenen, eigenhändig unterschrieben sein.

(8) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung.

§ 8:

Anzeigepflichten:

(1) Wer Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt (§ 1 Absatz 1) an einem Aufstellort erstmals aufstellt, hat dies innerhalb einer Woche dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Zur Anzeige verpflichtet ist auch die Person, die Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Räume und Grundstücke für die Spielautomatenaufstellung gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

(3) Die Beendigung der Aufstellung eines Spielautomaten ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die Person im Sinne von Absatz 2 erfolgen.

§ 9:

Nachschau:

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungsteuer sind die von der Finanzbehörde mit der Verwaltung der Vergnügungsteuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räumlichkeiten während der Geschäftszeiten zu betreten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dort Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt aufgestellt sind (§ 1 Absatz 1).

(2) Das Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 und seine Angestellten oder Beauftragten sowie die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, haben auf Ersuchen des Amtsträgers Ausleseprotokolle zu erstellen. Sofern keine der vorgenannten Personen anwesend ist oder dieses Ersuchen nicht erfüllt wird, darf der Amtsträger selbst diese Protokolle mit hierzu mitgeführtem Auslesegerät fertigen.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird durch dieses Gesetz insoweit eingeschränkt.

§ 10:

Örtliche Zuständigkeit:

(1) Für die Vergnügungsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Spielautomaten aufgestellt sind.

(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Zuständigkeit für die Vergnügungsteuer durch Rechtsverordnung einem Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.

§ 11:

Übergangsvorschriften

Für Steueranmeldungszeiträume ab dem 1. Januar 2008 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können geänderte Steueranmeldungen unter Anwendung von § 5 eingereicht werden, wenn durch lückenlos vorzulegende Zählwerksausdrucke der Nachweis erbracht wird, dass die danach zu ermittelnde Steuer niedriger ist als folgende Pauschsteuersätze:

1. für Spielautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 306,78 Euro

2. für Spielautomaten an den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten 25,56 Euro

3. für Spielautomaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 613,55 Euro.

§ 12:

Nichtanwendung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die nach dem Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel IV des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604), errichteten Spielbanken.