Spielhallen

§ 13

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten vom 28. Oktober 1988 (GVBl. S. 1961), zuletzt geändert durch Artikel XV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) außer Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeiner Teil

Die Vergnügungsteuer für den Spielaufwand an Geldgewinnspielautomaten wird derzeit nach einem pauschalen Stückzahlmaßstab erhoben. Die Steuer beträgt seit der Gesetzesänderung zum 01.07.2000 für Geräte in Spielhallen monatlich 306,78 und bei Aufstellung an anderen Orten (Gaststätten u. ä.) 25,56.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs auszugehen, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte einer Automatengruppe um mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automatengruppe abweichen.

Für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008 liegen anonymisierte Einspielergebnisse für rund 17 v.H. aller per 30.06.2008 in Spielhallen und für rund 5,5 v.H. an anderen Orten aufgestellten Geldgewinnspielautomaten vor. Aus diesen Daten geht hervor, dass die gerichtlich vorgegebene Schwankungsbreite für beide Automatengruppen in 2008 durch eine erhebliche Anzahl von Geräten, teilweise sogar um mehr als 100 v.H., überschritten wurde. Damit ist seit dem 01.01.2008 von der Rechtswidrigkeit des in Berlin geltenden Stückzahlmaßstabes auszugehen.

b) Einzelbegründung Gesetzesbezeichnung

Durch die geänderte Gesetzesbezeichnung wird klargestellt, dass es sich nicht um eine Vorschrift über die Besteuerung des Betreibens von Spielautomaten handelt.

Zu § 1:

In Absatz 1 wurde Satz 1 neu formuliert, um die Eigenschaft der Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer hervorzuheben und zu verdeutlichen, dass auch die Benutzung von Warengewinnspielgeräten der Besteuerung unterliegt. Der neue Satz 2 enthält zur Definition von Spielautomaten mit Geld- und Warengewinnmöglichkeit den Verweis auf § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Absatz 2 entspricht dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 der alten Fassung.

Zu § 2:

Es wurden geschlechtsneutrale Begriffe verwendet und der Verweis in Absatz 2 wurde angepasst. Im Übrigen entspricht der Wortlaut der Regelung dem § 2 der alten Fassung.

Zu § 3:

Die Definition von Beginn und Ende der Steuerpflicht erfolgt erstmalig. Die Definition des Beginns der Steuerpflicht berücksichtigt, dass bereits das Aufstellen der Spielautomaten die Steuerpflicht auslöst. Die Definition der Beendigung der Steuerpflicht sieht grundsätzlich den Eingangstag der erforderlichen Anzeige vor.

Zu § 4:

Der Kalendermonat wird als Besteuerungszeitraum definiert.

Zu § 5 Abs. 1: Untersuchungen der Einspielergebnisse des ersten Halbjahres 2008 von Geldgewinngeräten in Spielhallen ergaben monatliche Durchschnittsbeträge von etwa 2.800,00 je Gerät, so dass sich bei einem Steuersatz von 11 v.H. eine durchschnittliche Steuer von 308,00 ergibt. Im Hinblick auf den bisherigen Pauschsteuersatz von 306,78 erfolgt die Umstellung des Steuersatzes mithin je durchschnittlichem Kasseninhalt steuerneutral.

Die Mehrheit der größeren Gemeinden, die der Vergnügungsteuer das Bruttoeinspielergebnis zugrunde legen, erhebt diese Steuer unter Gleichbehandlung aller Geldgewinngeräte unabhängig vom Aufstellort durch einen an die Einspielergebnisse anknüpfenden Steuersatz, dessen Höhe überwiegend zwischen 10 und 13 v.H. liegt. Somit liegt Berlin mit einem einheitlichen Steuersatz von 11 v.H. auch im bundesweiten Rahmen.

Eine unterschiedliche Besteuerung des Spieleraufwandes in Spielhallen und anderen Aufstellorten, wie derzeit nach dem Stückzahlmaßstab, ist bei Verwendung eines Prozentsatzes nicht mehr gerechtfertigt.

Die gewerberechtliche Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erfordert eine Bauartzulassung durch die Physikalisch-TechnischeBundesanstalt. Die Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Geldgewinnspielgeräten sind in § 13 der Spielverordnung aufgeführt und enthalten u.a. Vorgaben zu Kontrolleinrichtungen und Sicherungen gegen Veränderungen der Geräte.

Die in Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Ausführungen zu manipulationssicheren Zählwerken erläutern diese Vorgaben und stellen die Voraussetzungen für die grundsätzliche Besteuerung des Spielaufwands mit einem einheitlichen Steuersatz dar.

Zu § 5 Abs. 2:

Für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, wird ein Steuersatz von 22 v.H. auf die Bruttoeinspielergebnisse für den Spielaufwand erhoben. Hierdurch wird die bisherige Besteuerungspraxis fortgeführt, nach der diese Gerätegruppe gesondert besteuert und unabhängig von der Gewinnmöglichkeit eine Verdoppelung des bisher für Gewinnspielgeräte in Spielhallen geltenden Stückzahlmaßstabs vorgenommen wurde.

Zu § 5 Abs. 3: Bemessungsgrundlage für den zu besteuernden Aufwand ist das Einspielergebnis (Kasseninhalt). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und verschiedener Oberverwaltungsgerichte bestätigt, dass das Einspielergebnis pro Geldgewinnspielgerät und Monat sich als Besteuerungsgrundlage eignet.