Spielautomaten

Für Spielautomaten mit Warengewinnmöglichkeit und für Geldgewinnspielgeräte ohne manipulationssicheres Zählwerk wird die bisherige Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab für den Spielaufwand bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Abhängigkeit vom Aufstellort beibehalten. Die Einbeziehung der Geldgewinnspielgeräte ohne manipulationssicheres Zählwerk stellt die Besteuerung des Spielaufwands für die Benutzung von Spielautomaten, die nicht die notwendige Bauartzulassung nach § 13 der Spielverordnung haben und deshalb unerlaubt aufgestellt werden, sicher.

Zu § 5 Abs. 5:

Bei nachgewiesener Manipulation an Geldgewinnspielgeräten wird, unabhängig von der Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung zu schätzen und die Steuer nach § 5 Abs. 1 zu ermitteln, eine Mindestbesteuerung des Spielaufwands nach dem bisherigen Stückzahlmaßstab in Abhängigkeit vom Aufstellort festgelegt.

Zu § 6 Abs. 1:

Die bisherige Besteuerung von Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsgeräte) nach dem Stückzahlmaßstab für den Spielaufwand in Abhängigkeit vom Aufstellort der Automaten wird beibehalten.

Für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, gilt der bisherige Stückzahlmaßstab für den Spielaufwand weiterhin.

Zu § 6 Abs. 2:

Es wird klargestellt, dass auch Personalcomputer, bei denen die gewerbliche Nutzung als Spielautomat ohne Gewinnmöglichkeit gegeben ist, der Besteuerung unterworfen werden. Hiervon ausgenommen sind Personalcomputer, die ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung verwendet werden.

Zu § 6 Abs. 3:

Durch die Ergänzung in Satz 1 wird der Begriff „Austausch" klargestellt. Im Übrigen entspricht der Wortlaut der Regelung dem Wortlaut der bisherigen Regelung zu § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3.

Zu § 6 Abs. 4 und Abs. 5:

Der Wortlaut dieser Regelungen entspricht dem Wortlaut der bisherigen Regelungen zu § 3 Abs. 3 und 4.

Zu § 7 Abs. 1:

Der Abgabetermin für die Steueranmeldung zur Vergnügungsteuer wurde vom 15. Tag auf den 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats vorverlegt, um eine Angleichung der Abgabetermine bei der Umsatzsteuer und der Vergnügungsteuer herzustellen.

Die Vorgaben zu den der Steueranmeldung beizufügenden Unterlagen stellen die Nachprüfbarkeit der lückenlosen Ermittlung der Einspielergebnisse sicher.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Zählwerksdaten sind zwar nicht zu einem jeweils bestimmten Zeitpunkt, jedoch mindestens einmal im Kalendermonat auszulesen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Spielautomaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Kalendermonat ausgelesen werden.

Die Festlegung der in den Zählwerksausdrucken auszuweisenden Angaben stellt die Überprüfbarkeit der Anzahl der Geräte und der Ermittlung des Einspielergebnisses sicher.

Zu § 7 Abs. 3:

Es wird die Ermittlung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Kalendermonat definiert. Dabei wird berücksichtigt, dass die Auslesung der Geräte zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unregelmäßigen Abständen und auch mehrfach im Monat erfolgen kann.

Zu § 7 Abs. 4:

Der Fälligkeitstag der Steuer wurde dem Abgabetermin für die Steueranmeldung angepasst.

Zu § 7 Abs. 5 bis 8:

Es wurden geschlechtsneutrale Begriffe verwendet und der Verweis in Absatz 8 wurde aktualisiert. Im Übrigen entspricht der Wortlaut dieser Regelungen inhaltlich den bisherigen Regelungen zu § 4 Abs. 3 bis 6 der alten Fassung.

Zu § 8 Abs. 1:

Die Aufnahme der Tätigkeit sowie das Aufstellen von Spielautomaten an einem neuen Aufstellort sind dem Finanzamt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Die Verkürzung der Anzeigefrist ermöglicht eine zeitnahe steuerliche Erfassung bei der Finanzbehörde und versetzt diese in die Lage, bei Bedarf frühzeitig eine Nachschau durchzuführen.

Zu § 8 Abs. 2:

Es wurden geschlechtsneutrale Begriffe verwendet. Im Übrigen entspricht der Wortlaut dieser Regelung inhaltlich der bisherigen Regelung zu § 5 Abs. 2 der alten Fassung.

Zu § 8 Abs. 3:

Für die Handlung, die das Ende der Steuerpflicht bewirkt, werden die Anzeigepflicht gegenüber der Finanzbehörde und die entsprechende Frist für die Erstattung der Anzeige geregelt.

Zu § 9 :

Die Befugnisse für die Durchführung einer Nachschau werden neu definiert. Durch die Verpflichtung zur Erstellung von Druckprotokollen auf Ersuchen der Bediensteten der Finanzbehörde wird die Überprüfung der Lückenlosigkeit der den Steueranmeldungen beizufügenden Unterlagen und Ausdrucke gewährleistet. Um eine sofortige Auslesung im Rahmen der Nachschau sicherzustellen, wird den Bediensteten das nachrangige Recht eingeräumt, selbst Druckprotokolle zu erstellen.

Der Verweis auf die Verfassung von Berlin hinsichtlich der Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung wurde aktualisiert. Im Übrigen entspricht diese Regelung sinngemäß der bisherigen Reglung zu § 6 Abs. 2 der alten Fassung.

Zu § 10 Abs. 1:

Der Hinweis auf § 2 ist entfallen, da die örtliche Zuständigkeit nicht von der Steuerschuldnerschaft abhängt. Im Übrigen entspricht der Wortlaut der Regelung inhaltlich der bisherigen Regelung zu § 7 Abs. 1 der alten Fassung

Zu § 10 Abs. 2:

Die Bezeichnung der obersten Finanzbehörde des Landes wurde aktualisiert.

Zu § 11:

Bereits für den Zeitraum von Jahresbeginn 2008 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist von einer Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes auszugehen. Eine rückwirkende allgemeine Änderung des Steuermaßstabes begegnet jedoch rechtsstaatlichen Bedenken, da sich bei der Besteuerung überdurchschnittlicher Kasseninhalte höhere Steuerbeträge als zuvor ergäben. Daher sieht das Gesetz für die Steuerpflichtigen die begünstigende Möglichkeit vor, bereits für diesen Zeitraum durch geänderte Steueranmeldungen eine Besteuerung in Höhe von 11 v.H. des Kasseninhaltes zu erwirken. Es liegt kein Fall verbotener Rückwirkung vor, da die Steuer für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung auf die schon zuvor erhobenen Steuerbeträge begrenzt wird.

Die Steuerpflichtigen können den Nachweispflichten genügen, da der Kasseninhalt zugleich Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist und die Steuerpflichtigen daher hinsichtlich der Zählwerksausdrucke den steuerlichen Aufbewahrungsbestimmungen unterliegen.

Zu § 12:

Die Regelung entspricht § 9 der alten Fassung.