Spielautomaten

Bei Spielautomaten mit mehr als einer Spieleinrichtung werden die in Absatz 2 genannten Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der Anzahl an dem Spielautomaten vorhandenen Spieleinrichtungen entspricht.

(4) Spielautomaten mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(5) Die Steuer entsteht mit Beginn des Anmeldungszeitraums, bei Aufstellung erstmals im Laufe des Anmeldungszeitraums mit dem Beginn des Tages der Aufstellung des ersten Spielautomaten.

§ 4:

Besteuerungsverfahren, Fälligkeit:

(1) Der Spielautomatenaufsteller hat bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.

(2) Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.

(3) Gibt der Spielautomatenaufsteller die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

(4) Steuerbeträge, die aufgrund von Maßnahmen der Steueraufsicht nach § 6 oder einer Außenprüfung festzu§ 4

Besteuerungszeitraum

Für die Vergnügungsteuer ist der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. setzen sind, werden in einem Betrag durch Steuerbescheid festgesetzt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Steueranmeldung muss vom Spielautomatenaufsteller eigenhändig unterschieben sein.

(6) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung.

§ 5:

Melde- und Anzeigepflichten:

(1) Wer Spielautomaten zur Benutzung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1) erstmals aufstellt, hat dies bis zum 15. Tag des auf die Aufstellung folgenden Kalendermonats dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(2) Zur Anmeldung verpflichtet ist auch der Inhaber der für die Spielautomatenaufstellung benutzten Räume und Grundstücke, der dem Spielautomatenaufsteller die Aufstellung der Spielautomaten gegen Entgelt gestattet hat.

(3) Der Wegfall der Steuerpflicht ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch durch den nach Absatz 2 zur Anmeldung Verpflichteten erfolgen. Als Tag des Wegfalls der Steuerpflicht gilt der Tag des Eingangs dieser Mitteilung, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt nachgewiesen wird.

§ 5:

Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit:

(1) Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit 11 v.H. des Einspielergebnisses. Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk sind Geräte, deren Software mindestens folgende Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet: Aufstellort, Hersteller, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, Ablaufdatum, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und Freispiele, elektronisch gezählte Kasse, Veränderung der Röhreninhalte, Nachfüllungen und Fehlbeträge.

(2) Für Spielautomaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, beträgt die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat 22 v.H. des Einspielergebnisses.

(3) Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse.

Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

(4) Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten mit Warengewinnmöglichkeit und für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk im Sinne von Absatz 1

1. 306,78 Euro, sofern sie in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung aufgestellt sind und

2. 25,56 Euro, sofern sie an den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten aufgestellt sind.

(5) Für Geldgewinnspielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk im Sinne von Absatz 1, die nachweislich manipuliert wurden, wird der in § 1 Absatz 1 bezeichnete Aufwand mindestens mit den in Absatz 4 genannten Beträgen besteuert. § 162 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 6:

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten:

(1) Der Spielautomatenaufsteller und seine Angestellten oder Beauftragten sowie der Inhaber der zur Aufstellung der Spielautomaten genutzten Räume (§ 5 Abs. 2) haben den Bediensteten des Finanzamts alle für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(2) Die von der Finanzbehörde mit der Verwaltung der Vergnügungsteuer für Spielautomaten betrauten Amtsträger sind befugt, Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass dort Spielautomaten im Sinne dieser Vorschrif§ 6

Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit:

(1) Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit,

1. die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung aufgestellt sind, 153,39 Euro,

2. die an den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten aufgestellt sind, 12,78 Euro.