Grundschule

23 § 54

Allgemeines: § 54

Allgemeines:

(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schülerin oder der Schüler muss für den gewählten Bildungsgang geeignet sein (Absatz 4).

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen die Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Die Grundlage der Entscheidung bildet ein verbindliches und zu dokumentierendes Beratungsgespräch in der besuchten Grundschule (Absatz 2). Die Erziehungsberechtigten werden darüber hinaus an der weiterführenden Schule, an der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht.

(2) Die Prognose über die Eignung für einen bestimmten Bildungsgang trifft die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Grundschule auf Grund der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes und Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers. Die Klassenkonferenz entscheidet nach Maßgabe der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt (Bildungsgangempfehlung).

(2) Das Beratungsgespräch in der Grundschule erfolgt auf Grund einer schriftlichen Förderprognose. Diese trifft die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Grundschule auf Grund der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung und des Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung, in welcher weiterführenden Schulart das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Empfehlung der Grundschule gebunden.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Förderprognose der Grundschule gebunden. Sie ist der weiterführenden Schule bei der Anmeldung des Kindes vorzulegen.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

(4) In die Realschule und das Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler zur Feststellung ihrer Eignung zunächst für die Dauer eines Schulhalbjahres auf Probe aufgenommen.

Bestehen sie die Probezeit nicht, müssen sie nach deren Ablauf den Bildungsgang wechseln. Über das erfolgreiche Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz in der Regel frühestens zwei Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Probezeit. An der Gesamtschule und an der Hauptschule gibt es keine Probezeit.

(5) Wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, wechselt in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 7 Leistungsrückstände aufweisen, die eine Versetzung gefährdet erscheinen lassen, sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren oder seinen Erziehungsberechtigten spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen.

(5) Die Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien der Schulaufsichtsbehörde in eine Schule aufgenommen. In Klassenstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren:

1. die Wahl der angebotenen Sprachenfolge, 1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, erfolgt die Aufnahme nach Nr. 2.

2. die Fortsetzung einer bereits in der Grundschule begonnenen Ausbildung an musikoder sportbetonten Zügen,

2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden.

Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen,

- 25 hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde.

3. die Wahl eines angebotenen Wahlpflichtangebots oder des bestimmten Schulprogramms,

3. 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben.

4. die Bildungsgangempfehlung gemäß Absatz 2 oder

5. die Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung unter Berücksichtigung der Lage der Schule zu anderen Schulen mit demselben Bildungsgang.

Im Übrigen entscheidet das Los.

(6) Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). besondere Härtefälle werden auf den Anteil der jeweiligen Schülergruppe mit entsprechender Bildungsgangempfehlung angerechnet.

(8) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so sind die Absätze 4 bis 7 auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Kann die Schülerin oder der Schüler auch in diese Schulen nicht aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule

(7) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt.